(Stuttgart) Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung von Darlehen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Aufteilung des Nachlasses an Banken gezahlt werden, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart unter Bezugnahme auf ein am 01.07.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln vom  05.02.2009, Az. 9 K 204/07.

In dem Fall hatten zwei Söhne je zur Hälfte u. a. mehrere Grundstücke geerbt, die noch mit Verbindlichkeiten belastet waren. Im Rahmen der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft nahmen der Kläger und sein Bruder eine vorzeitige Ablösung dieser Kreditverträge vor und teilten sodann den nunmehr lastenfreien Grundbesitz zwischen sich auf. Für die vorzeitige Beendigung der drei Kreditverträge mussten der Kläger und sein Bruder Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 66.968, 40 €, 9.702,09 € sowie 11.908,22 € bezahlen. Hiervon machte der Kläger den jeweils hälftigen Betrag entsprechend seinem hälftigen Erbanteil in Höhe von 33.484,20 €, 4.851,05 € sowie 5.954,11 € als Nachlassverbindlichkeiten geltend und beantragten, dies bei der Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln nun befand, so Gieseler.

Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gehören auch die Nachlassabwicklungskosten. Er umfasst die Kosten einer Todeserklärung, der Eröffnung des Testaments, des Erbscheins, der tatsächlichen rechtlichen Feststellung des Nachlasses und seiner Bewertung, die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der Nachlassgegenstände zu setzen oder um die Umschreibung des Grundbuchs zu erreichen sowie die Kosten der Erbauseinandersetzung. Hierzu gehören auch die Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, die Kosten des Nachlassinventars sowie die angemessene Kosten für den Testamentsvollstrecker, der die Nachlassabwicklung vornimmt. Zu den Kosten der Erbauseinandersetzung gehören insbesondere auch die mit der Auseinandersetzungsvereinbarung zusammenhängenden Aufwendungen wie Notargebühren und Sachverständigenkosten, aber auch die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung sowie die Verwertungskosten.

Vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses der sonstigen Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassabwicklungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stehen im Streitfall die vorzeitige Kreditablösung und die dadurch verursachten Vorfälligkeitsentschädigungen jedoch nur in einem entfernten sachlichen Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft.

Eine solche vorzeitige Ablösung war auch nicht zur Verteilung des Aktivvermögens notwendig. Denn nach Abschluss einer entsprechenden formgültigen Auseinandersetzungsvereinbarung hätten auch die Grundbücher umgeschrieben werden können und die Söhne als Erben wären insoweit Eigentümer derjenigen Grundstücke geworden, auf die sie sich im Rahmen der Auseinandersetzung geeinigt hatten. Der Umstand, dass diese Grundstücke dann bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden Kreditverträge noch für die gesamten Verbindlichkeiten haften mussten, hat keine Bedeutung für die Feststellung, dass die Existenz der betreffenden Kreditverträge die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft nicht ver- oder behinderte.

Daneben wies der Senat darauf hin, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ihrem Charakter und ihrer Natur nach einen Ersatz für den der Bank aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages entgehenden Gewinn im Sinne des Zinsmargen- sowie des Zinsverschlechterungsschadens darstellt. Im Umfang des entgangenen Gewinns handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung daher um ein Surrogat für die ansonsten in Gestalt der Zinszahlungen an die Bank geleisteten Gewinnanteile. Für den Fall einer Fortführung der Kreditverträge entsprechend der vereinbarten Laufzeit hätte der Kläger aber die entsprechenden Zinszahlungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen können, da es sich insoweit um die Gegenleistung für die im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten wechselseitigen Leistungsaustauschverhältnisses bezogene Leistung der Bank – die Kapitalüberlassung – gehandelt hätte. Tritt aber die Vorfälligkeitsentschädigung als vorgezogene Gewinnentschädigung und damit als Surrogat an die Stelle der über die restliche Vertragslaufzeit sukzessive erfolgenden Zinszahlungen, so kann allein der Umstand der vorzeitigen Ablösung eines solchen noch vom Erblasser aufgenommenen Kredits nicht zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Gestalt einer vorgezogenen Vorfälligkeitsentschädigung verdichteten Zinszahlungen führen.

Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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