BGH, Beschluss vom 08.05.2019, AZ XII ZB 506/18
Ausgabe 06-2019, herausgegeben von BGH

a) § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.
b) In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichen den Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=96352&pos=135&anz=524