BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 320/17
Ausgabe 07-2019, herausgegeben von BGH

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=2cb44721-457f-40f9-9ae2-e0250bdcec80&cHash=cc3ca11e95bd65376f99ced6d3b94fe1