OLG München, Beschluss vom 13.11.2018, AZ 31 Wx 182/17
Ausgabe 07-2019, herausgegeben von OLG München

Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte, zur Vorerbin eingesetzt und sämtliche leiblichen Kinder zu Nacherben, so spricht die Anordnung im Testament, dass die Vorerbin das Vermögen für die Kinder verwalten soll, für eine nicht befreite Vorerbschaft, da nur so einer etwaigen Bevorzugung der leiblichen Kinder der Vorerbin entgegengewirkt bzw. vorgebeugt wird.

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