BGH, Beschluss vom 10.07.2019, AZ XII ZB 507/18
Ausgabe 08-2019, herausgegeben von BGH

a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließen – den familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=98797&pos=3&anz=504