BGH, Beschluss vom 03.07.2019, AZ XII ZB 62/19
Ausgabe 08-2019, herausgegeben von BGH

a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder – sofern dies ausreichend ist –mein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 – XII ZB 444/18 – MDR 2019, 626).

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