(Kiel) Für erwachsene Kinder erhalten Eltern grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn ein sog. Berücksichtigungsgrund vorliegt, was u.a. bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses der Fall ist (§ 34 Abs. 4 EStG). 

Eine Berufsausbildung in diesem Sinne ist auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 17.05.2010 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 03.03.2010, Az.: 10 K 212/09.

Der Senat stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Für entscheidungs-erheblich hielt er außerdem, dass die Tochter der Klägerin die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Dort ist zu der vergleichbaren Frage, ob ein Trainee-Programm noch zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zähle, unter dem Aktenzeichen III R 88/08 bereits ein Verfahren gegen ein Urteil des FG Münster vom 30.10.2008 (4 K 4113/07 Kg) anhängig.

Passau empfahl, den Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen oder  steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.passau@pani-c.de
www.panic-de