(Stuttgart) Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasst das Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen. 

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) vom 09.08.2011 – 6 W 206/11.

In dem Fall hatte die am 04.07.2010 verstorbene Erblasserin zwei Söhne, von denen sie durch Testament nur einen zum Alleinerben eingesetzt hatte, während der andere „leer“ ausging und damit einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel Erbanteil gegen seinen Bruder geltend machen konnte. Durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragte er Einsicht in die Nachlassakte, die vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Weimar auch gewährt wurde. Allerdings wurde dabei vom Nachlassgericht vor Erteilung der Akteneinsicht das Nachlassverzeichnis über die Erbgegenstände herausgenommen, wogegen sich der Pflichtteilsberechtigte zunächst gegenüber dem Nachlassgericht erfolglos wehrte, nun aber vom Thüringer Oberlandesgericht Recht bekam, so Dr. Gieseler.

Gemäß § 13 Abs. 1 FamFG stehe dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht zu. Von diesem Recht sei entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts die Nachlassaufstellung auch nicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer habe als Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen könne. Zur Informationsbeschaffung könne dabei – neben anderen Erkenntnisquellen – auch die im Rahmen des Erbscheinverfahrens von dem Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde, stehe einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.

Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers stehe auch nicht entgegen,
dass dieser andere Möglichkeiten habe, sich Kenntnis über den Nachlassbestand zu verschaffen, insbesondere einen unmittelbaren Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Das berechtigte Interesse werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Informationen auch auf andere Weise beschafft werden könnten, zumal die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Kosten verbunden sei.

Dr. Gieseler empfahl, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen  Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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Dr. Norbert Gieseler
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