(Stuttgart) Die Klauseln Nr. 5 (1) Satz 1 und Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen zu Erbnachweisen sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29.01.2013 zu seinem Urteil vom 01.10.2012, Az. I-31 U 55/12, das allerdings noch nicht rechtskräftig und nun in letzter Instanz beim BGH anhängig ist. (BGH XI ZR 401/12)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von einer Sparkasse aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis es zu unterlassen, nachfolgende AGB-Klauseln zu verwenden, über deren Wirksamkeit die Parteien streiten:

„Nr. 5 (1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die beiden Klauseln für unwirksam erachtet und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Damit wurde auch die vorherige Entscheidung des Landgerichts Dortmund in dieser Sache bestätigt, so Dr. Gieseler.

Die Klauseln wichen von der gesetzlichen Regelung ab, nach der ein Erbe sein Erbrecht nicht nur durch einen Erbschein sondern auch in anderer Form nachweisen könne. Durch die Klauseln werde der Vertragspartner der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein durchschnittlicher Bankkunde verstehe die Regelung des Satzes 1 so, dass die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon beanspruchen könne, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Nach dem Satz 2 sei die Sparkasse in ihrer Entscheidung völlig frei, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Satzes auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte oder nicht. Mit diesen Inhalten seien die Klauseln mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Zu Unrecht lasse sich die Sparkasse ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon einräumen, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt zweifelhaft sei, ob es auch anders als durch die Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne oder ob das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins möglicherweise rechtsmissbräuchlich sei, weil das Konto nur ein sehr geringes Guthaben aufweise. Weder Erblasser noch Erbe hätten in diesen Fällen an einem Erbschein ein Interesse. Anders die Sparkasse, weil sie sich nach der Vorlage des Erbscheins auf dessen nach den §§ 2366, 2367 BGB vermutete Richtigkeit berufen könne. Diesem Interesse sei aber nicht durch das in den AGB statuierte unbeschränkte Wahlrecht, sondern durch eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Fälle Rechnung zu tragen.

Dr. Gieseler empfahl, dies und den weiteren Ausgang zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen  Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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