BGH, Beschluss vom 23.10.2019, AZ XII ZB 208/19

Ausgabe: 11-2019Betreuungsrecht

a)In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des §276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22.August 2018 -XIIZB180/18- FamRZ 2018, 1776).
b)In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9.Mai 2018 -XIIZB577/17-FamRZ2018, 1193).

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