BGH, Beschluss vom 16.06.2021, AZ XII ZB 554/20

Ausgabe: 07-2021Betreuungsrecht

a) Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann – sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war – gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.Oktober 2020 -XII ZB 91/20 -FamRZ 2021, 228).

b)Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.

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