(Stutt­gart) Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein schwer­be­hin­der­tes Kind, das sei­nen Grund­be­darf und behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Alters­vor­sor­ge gebil­de­tes Ver­mö­gen nicht vor der Inan­spruch­nah­me elter­li­chen Unter­halts ver­wer­ten muss. 

Die Eltern kön­nen die Unter­halts­auf­wen­dun­gen des­halb als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen bei ihrer Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung abziehen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf ein am 19.05.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 11. Febru­ar 2010 — VI R 61/08.

Unter­halts­auf­wen­dun­gen sind nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich abzieh­bar, wenn die unter­hal­te­ne Per­son außer­stan­de ist, sich selbst zu unter­hal­ten. Ein voll­jäh­ri­ges Kind ist grund­sätz­lich ver­pflich­tet, vor­ran­gig sei­nen Ver­mö­gens­stamm zu ver­wer­ten, bevor es sei­ne Eltern auf Unter­halt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ver­mö­gens­ver­wer­tung unzu­mut­bar ist.

Im Streit­fall ging es um den Abzug von Unter­halts­kos­ten für ein seit Geburt schwer­be­hin­der­tes Kind, das auf­grund einer Schen­kung Eigen­tü­mer eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses ist. Das Finanz­amt lehn­te den Antrag der Eltern, die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in vol­lem Umfang zum Abzug zuzu­las­sen, mit Ver­weis auf das Ver­mö­gen der Toch­ter ab. Das Finanz­ge­richt folg­te dem.

Der BFH hob die Vor­ent­schei­dung auf und gab den Eltern dem Grun­de nach Recht, sp betont Passau.

Da unge­wiss sei, ob das Kind stets sei­nen Unter­halts­be­darf durch Leis­tun­gen der Eltern wer­de decken kön­nen, hät­te eine Alters­vor­sor­ge getrof­fen wer­den müs­sen. Die­se sei hier ange­sichts der Schwe­re und Dau­er der Krank­heit noch maß­voll aus­ge­fal­len. Es wäre unzu­mut­bar, vom Kind zu ver­lan­gen, den Stamm sei­nes Ver­mö­gens schon jetzt anzugreifen.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen oder  steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

 

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Jörg Pas­sau
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