(Nürn­berg) Mit dem Alter steigt das Risi­ko, geschäfts­un­fä­hig oder teil­ge­schäfts­un­fä­hig zu  wer­den und damit kei­ne wirk­sa­men Ent­schei­dun­gen mehr tref­fen zu kön­nen. Ohne eine sog. Alters­vor­sor­ge­voll­macht bleibt dann Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen letzt­lich nur der Aus­weg, vom Gericht einen sog. Betreu­er ein­set­zen zu lassen.

Abhil­fe, so der Bad Nau­hei­mer Rechts­an­walt Klaus Rup­pert, Lan­des­re­gio­nal­lei­ter „Erbrecht” für Hes­sen der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürn­berg, schafft hier die sog. Alters­vor­sor­ge­voll­macht, mit der jemand für den Fall, dass er selbst spä­ter kei­ne wirk­sa­men rechts­ge­schäft­li­chen Erklä­run­gen mehr abge­ben kann, die­je­ni­ge Per­son sei­nes Ver­trau­ens ein­set­zen kann, die spä­ter im Fal­le eines Fal­les als sein Bevoll­mäch­tig­ter han­deln soll. Mit die­ser Vor­sor­ge­voll­macht bevoll­mäch­ti­ge der Voll­macht­ge­ber eine ande­re Per­son, für den Fall einer Not­si­tua­ti­on alle oder vor­her genau bestimm­te Auf­ga­ben für ihn zu erle­di­gen. Der Bevoll­mäch­tig­te wer­de damit zum Ver­tre­ter im Wil­len, d. h., er ent­schei­de an Stel­le des nicht mehr ent­schei­dungs­fä­hi­gen Voll­macht­ge­bers. Des­halb, so Rup­pert,  set­ze die Ertei­lung  einer Vor­sor­ge­voll­macht zunächst auch unein­ge­schränk­tes Ver­trau­en zu dem ein­ge­setz­ten Bevoll­mäch­tig­ten vor­aus und soll­te nicht leicht­fer­tig erteilt wer­den. Im Gegen­zug mache sie jedoch die Ein­set­zung eines gericht­lich bestell­ten Betreu­ers ent­behr­lich, was nicht nur in Not­si­tua­tio­nen von ent­schei­den­der Bedeu­tung sein kön­ne, son­dern den Ange­hö­ri­gen auch im Übri­gen umständ­li­che gericht­li­che und behörd­li­che Ver­fah­ren erspare.

Die Vor­sor­ge­voll­macht kann form­frei erteilt wer­den, soweit es nicht um Grund­stücks­ge­schäf­te geht. Not­wen­dig sei jedoch auf jeden Fall die Schrift­form. Hier­bei müs­se die Voll­macht den Namen des  Bevoll­mäch­tig­ten sowie den genau­en Auf­ga­ben­kreis, für den Voll­macht erteilt wer­de, ent­hal­ten und soll­te ggfs. auch einen Ersatz­be­voll­mäch­tig­ten benen­nen. Wenn eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilt wur­de, müs­se auch dafür gesorgt wer­den, dass die Voll­macht zum rich­ti­gen Zeit­punkt oder — bes­ser auch gleich —  in die Hän­de des Bevoll­mäch­tig­ten gelan­ge. Da die Vor­sor­ge­voll­macht aber oft erst dann wirk­sam wer­den sol­le, wenn der Betrof­fe­nen selbst nicht mehr han­deln kön­ne, so Rup­pert, müs­se das Vor­lie­gen des „Ein­satz­fal­les” dann von einem Arzt, evtl. dem Haus­arzt, fest­ge­stellt wer­den. Letzt­lich müs­se die Tat­sa­che, dass man einen Bevoll­mäch­tig­ten benannt habe, im  Not­fall auch bekannt wer­den. Dies kön­ne gera­de weit ab der eige­nen Woh­nung, etwa bei Unfäl­len oder Erkran­kun­gen auf Rei­sen, Pro­ble­me berei­ten. Hier­bei kön­ne eine Vor­sor­ge­kar­te behilf­lich sein mit dem Ein­trag des Bevoll­mäch­tig­ten, die man immer bei sich tra­gen soll­te. Seit dem 1.3.2005 kön­nen alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ihre Vor­sor­ge­voll­mach­ten auch zum Zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter in Ber­lin „anmel­den”. Die Ein­tra­gung im Regis­ter hel­fe, die Bevoll­mäch­tig­ten im Betreu­ungs­fall auch zu fin­den. Die Gerich­te sei­en ver­pflich­tet, bevor sie einen Betreu­er ein­set­zen wol­len, dort nach­zu­fra­gen, ob nicht eine Vor­sor­ge­voll­macht errich­te wur­de. Nähe­re Aus­künf­te ertei­le inso­weit jeder Anwalt oder Notar, wobei Rup­pert in die­sem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert seien.

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Klaus Rup­pert
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