(Nürn­berg) Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Struk­tur­re­form des Ver­sor­gungsaugleichs (VAStrRefG) in Kraft. Die Ände­rung die­ses Geset­zes bringt eini­ge Ver­än­de­run­gen mit sich, die für Rechts­su­chen­de in Tren­nungs- und Schei­dungs­si­tua­tio­nen von erheb­li­cher prak­ti­scher Rele­vanz sein kön­nen und die je nach Lage des Ein­zel­falls nicht nur Vor­tei­le son­dern auch erheb­li­che Nach­tei­le beinhalten. 

Dar­auf ver­weist der Ber­li­ner Rechts­an­walt und Notar sowie Fach­an­walt für Erb- und Fami­li­en­recht recht Nor­bert W. Kirsch. Lan­des­re­gio­nal­lei­ter „Erbrecht” für Ber­lin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Nürnberg. 

•1.       Ände­run­gen zum Rent­ner-/Pen­sio­nis­ten­pri­vi­leg (§§ 101 Abs. 3 SGB VI, 57 BeamtVG) 

Das Rent­ner-/Pen­sio­nis­ten­pri­vi­leg bedeu­tet nach dem bis zum 01.09.2009 gel­ten­dem Recht: 

  • Ist der zur Über­tra­gung von Ren­ten­an­wart­schaf­ten Ver­pflich­te­te (also der­je­ni­ge, der wäh­rend der Ehe einen höhe­ren Anspruch auf Ren­te durch Ein­zah­lung erwor­ben hat) bei Rege­lung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches bereits Rentner/Pensionär, der Aus­gleichs­be­rech­tig­te aber noch berufs­tä­tig, so wird die Ren­te beim Ver­pflich­te­ten erst dann gekürzt, wenn der Aus­gleichs­be­rech­tig­te sel­ber in Ren­te geht. Durch die Aus­set­zung der Kür­zung bis zu dem Zeit­punkt, in dem der Berech­tig­te in Ren­te geht, kön­nen erheb­li­che Beträ­ge ein­ge­spart wer­den, erhält grund­sätz­lich der Aus­gleichs­pflich­ti­ge mehr Ren­te oder Pension. 

Bei­spiel: 

Frau A und Herr B wer­den am 01.08.2009 geschie­den. Das Schei­dungs­ur­teil ist zugleich End­ent­schei­dung über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Herr B ist zur Über­tra­gung von Ren­ten­an­wart­schaf­ten zuguns­ten von Frau A in Höhe von 150,00 EUR monat­lich verpflichtet.

 

Herr B ist zum Zeit­punkt der Schei­dung 66 Jah­re alt, Frau A 52 Jah­re alt. Herr B bezieht seit 01.05.2008 Ren­te. Frau A geht vor­aus­sicht­lich am 01.01.2015 in Ren­te. In die­sem Fall wird die Ren­te von Herrn B erst dann um 150,00 EUR monat­lich gekürzt, wenn Frau A am 01.01.2015 Ren­te bezieht.

 

Durch das Rent­ner­pri­vi­leg hat Herr B einen nomi­nel­len Betrag von 9.750,00 EUR mehr zur Verfügung. 

Die­ses Rent­ner­pri­vi­leg fällt mit Inkraft­tre­ten des neu­en Rech­tes am 01.09.2009 weg Ab dem 01.09.2009 gilt dann fol­gen­des: 

  • Das Rent­ner­pri­vi­leg kann daher nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn die Schei­dung und damit das Ver­fah­ren über den Ver­sor­gungs­aus­gleich vor dem 01.09.2009 ein­ge­lei­tet wer­den und Ren­te noch vor dem 01.09.2009 bezo­gen wird. Steht vor dem 01.09.2009 noch kei­ne Ren­te zu, steht der Ren­ten­be­zug aber kurz bevor, so ist zu über­le­gen, ob nicht vor­zei­tig Ren­ten­an­trag gestellt wird, selbst wenn durch den vor­zei­ti­gen Bezug Abschlä­ge hin­zu­neh­men sind. Dies ist eine Fra­ge des Ein­zel­falls, die gege­be­nen­falls mit Hil­fe eines Ren­ten­be­ra­ters zu klä­ren ist. 

2. Ände­run­gen zum Unter­halts­pri­vi­leg (§ 5 VAHRG, nach neu­em Recht: §§ 33, 34 Vers­Aus­glG) 

Nach dem bis zum 01.09.2009 gel­ten­den Recht kann der zur Über­tra­gung von Ren­ten­an­wart­schaf­ten Ver­pflich­te­te, wenn er: 

  • - zugleich der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son zum Unter­halt ver­pflich­tet ist, 
  • - selbst Rente/Pension vor Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches bezieht, 
  • - die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son noch kei­ne Rente/Pension bezieht 

beim Ver­sor­gungs­trä­ger einen Här­te­fall­an­trag stel­len. In die­sen Fäl­len wird die Kür­zung der Ren­te solan­ge aus­ge­setzt bis der Aus­gleichs­be­rech­tig­te selbst Ren­te bezieht. 

Bei­spiel:  

Frau A und Herr B wer­den mit Schei­dungs­ur­teil vom 01.05.2009 geschie­den. Dar­in wird auch die nach­ehe­li­che Unter­halts­ver­pflich­tung von Herrn B gegen­über Frau A gere­gelt. Herr B schul­det Frau A nach­ehe­li­chen Unter­halt. Dar­über hin­aus ist er zur Über­tra­gung von Ren­ten­an­wart­schaf­ten in Höhe von 1000,00 EUR verpflichtet. 

Herr B ist seit 01.01.2009 Rent­ner und bezieht 2000,00 EUR Ren­te. Frau A geht vor­aus­sicht­lich zum 01.01.2015 in Ren­te und hat ein Ein­kom­men von 1000,00 EUR. Herr B kann jetzt einen Här­te­fall­an­trag (§ 5 VAHRG) beim Ver­sor­gungs­trä­ger stel­len, so dass die Über­tra­gung der Ren­ten­an­wart­schaf­ten in Höhe von 1000,00 EUR aus­ge­setzt wird bis zu dem Zeit­punkt, in dem Frau A Ren­te bezieht. Fol­ge ist, dass Herr B zwar nun ein Unter­halts­recht­li­ches Ein­kom­men von 2000,00 EUR erzielt und dem­zu­fol­ge 500,00 EUR nach­ehe­li­chen Unter­halt zah­len muss, er aber ande­ren­falls 1000,00 EUR Ren­ten­an­wart­schaf­ten hät­te über­tra­gen müs­sen. Hier ste­hen dem Aus­gleichs­be­rech­tig­ten monat­lich 500,00 EUR mehr zur Verfügung. 

Nach neu­em Recht ist dies dann ab dem 01.09.2009 nicht mehr mög­lich. Die Aus­set­zung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches fin­det nur noch in der Höhe statt, in der Unter­halt geschul­det ist! 

Das bedeu­tet für den Beispielsfall: 

Die Ren­te des Herrn B wird nur um 500,00 EUR gekürzt, da die Über­tra­gung von Ren­ten­an­wart­schaf­ten in Höhe des Unter­halts­an­spru­ches von 500,00 EUR aus­ge­setzt ist. Folg­lich hat Herr B ein Ein­kom­men von 1500,00 EUR (2000,00 EUR — 500,00 EUR VA Kür­zung) und schul­det der Frau A jetzt nur noch 250,00 EUR Unterhalt. 

Er ver­liert mit­hin 250,00 EUR Unter­halt + 500,00 EUR Kür­zung der Ren­ten­an­sprü­che monat­lich = 750,00 EUR. Im Gegen­satz zum alten Recht führt allei­ne die Ver­pflich­tung zum Unter­halt nicht mehr zur Aus­set­zung des gesam­ten Versorgungsausgleiches. 

Abhil­fe schaf­fen könn­te eine vom Gericht aller­dings zu geneh­mi­gen­de Ver­ein­ba­rung, nach wel­cher die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches aus­ge­schlos­sen wird, der oder die Aus­gleichs­be­rech­tig­te eine Abfin­dung zum Zweck der Bil­dung pri­va­ter Ren­ten­ver­sor­gung erhält und damit der Aus­gleich­ver­pflich­te­te sei­nen vol­len Ren­ten- oder Pen­si­ons­an­spruch beibehält. 

3. Im Ein­zel­fall kann das neue Recht jedoch für bei­de Schei­dungs­par­tei­en wirt­schaft­li­cher sein  

Sind in einem Schei­dungs­ver­fah­ren bei­de Betei­lig­te bereits Rentner/Pensionäre und sind (ggf. auch nur bei einer der Par­tei­en) betrieb­li­che Anwart­schaf­ten betei­ligt, ist der Aus­gleich nach den gesetz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen ab 1.9.09 wirt­schaft­li­cher für bei­de Ehe­leu­te als es bei  der der­zeit noch gül­ti­gen Rege­lung der Fall ist. Dem­zu­fol­ge soll­te in einem sol­chen Ver­fah­ren die Aus­set­zung des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches oder das Ruhen des Ver­fah­rens erreicht wer­den. Es ist ein Antrag an das Gericht zu stellen. 

Zu prü­fen, so betont Kirsch, sind also u. a. die fol­gen­den Fragen: 

  • 1. Ist noch recht­zei­tig vor dem 1.9.09 unbe­dingt ein Schei­dungs­an­trag zu stellen?
  • 2. Kann die Aus­höh­lung des Unter­halts­pri­vi­legs durch Ver­zicht auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich und wirt­schaft­li­che­re pri­va­te Ren­ten­bil­dung zuguns­ten des Aus­gleichs­be­rech­tig­ten ver­mie­den werden?
  • 3. Ist bei lau­fen­dem Ver­fah­ren evtl. wegen bes­se­rer Rechts­la­ge nach dem 1.9.09 im kon­kre­ten Ein­zel­fall ein Aus­set­zungs­an­trag zum Ver­sor­gungs­aus­gleich zu stel­len, damit das neue Recht anwend­bar wird? 

Jeder Fall ist selbst­ver­ständ­lich nur indi­vi­du­ell zu ent­schei­den. U.U. ist ein Ren­ten­be­ra­ter hin­zu zu ziehen. 

Kirsch emp­fahl in die­sen Fäl­len eine umfang­rei­che recht­li­che Bera­tung, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. — www.dansef.de — verwies. 

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Nor­bert W. Kirsch
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