(Nürn­berg) Der u. a. für Fami­li­en­sa­chen zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat­te sich am 27.05.2009 erneut mit der Fra­ge zu befas­sen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt nach § 1578 b BGB zeit­lich befris­tet wer­den darf.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des BGH vom 27.05.2009, Az.:  XII ZR 111/08.

Die Par­tei­en hat­ten im Jah­re 1972 gehei­ra­tet, als die Klä­ge­rin 16 Jah­re alt und vom Beklag­ten schwan­ger war. Aus der Ehe sind ins­ge­samt vier Kin­der her­vor­ge­gan­gen, von denen nur noch die 1987 gebo­re­ne Toch­ter, die im Haus­halt der Klä­ge­rin lebt, unter­halts­be­dürf­tig ist. Die Ehe wur­de 1998 geschie­den. Die Klä­ge­rin ist wegen einer im Jah­re 1989 dia­gnos­ti­zier­ten Darm­krebs­er­kran­kung seit 1993 als zu 100 % schwer­be­hin­dert ein­ge­stuft und bezieht eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te, die sich gegen­wär­tig auf rund 1.040 € beläuft. Dane­ben erzielt sie Ein­künf­te aus einer gering­fü­gi­gen Erwerbs­tä­tig­keit in Höhe von monat­lich 349 €. Der Beklag­te erzielt als Beam­ter unter­halts­re­le­van­te Net­to­ein­künf­te in Höhe von rund 2.500 €.

Das Ober­lan­des­ge­richt hat­te den Beklag­ten zur Zah­lung eines nach­ehe­li­chen Krank­heits­un­ter­halts in wech­seln­der Höhe, zuletzt für die Zeit ab Janu­ar 2008 in Höhe von monat­lich 103 € ver­ur­teilt. Die vom Beklag­ten begehr­te Befris­tung des Unter­halts hat­te es abge­lehnt. Mit sei­ner Revi­si­on hat der Beklag­te wei­ter­hin eine Befris­tung sei­ner Unter­halts­pflicht bean­tragt. Die Klä­ge­rin hat mit Ihrer Anschluss­re­vi­si­on eine wei­te­re Erhö­hung ihres Unter­halts­an­spruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monat­lich 209 €, begehrt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Revi­si­on des Beklag­ten zurück­ge­wie­sen, das ange­foch­te­ne Urteil auf die Anschluss­re­vi­si­on der Klä­ge­rin auf­ge­ho­ben und die Sache inso­weit an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen, betont Weispfenning.

Nach der gesetz­li­chen Rege­lung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt her­ab­zu­set­zen oder zeit­lich zu begren­zen, wenn ein unbe­grenz­ter Unter­halts­an­spruch unbil­lig wäre. Im Rah­men die­ser Bil­lig­keits­ab­wä­gung ist vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit durch die Ehe Nach­tei­le im Hin­blick auf die Mög­lich­keit ein­ge­tre­ten sind, für den eige­nen Unter­halt zu sor­gen. Sol­che Nach­tei­le kön­nen sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dau­er der Pfle­ge oder Erzie­hung eines gemein­schaft­li­chen Kin­des, aus der Gestal­tung von Haus­halts­füh­rung und Erwerbs­tä­tig­keit wäh­rend der Ehe sowie aus der Dau­er der Ehe erge­ben. Sol­che ehe­be­ding­ten Nach­tei­le hat­te das Ober­lan­des­ge­richt hier nicht fest­ge­stellt, zumal die Erkran­kung der Klä­ge­rin nicht durch die Ehe bedingt, son­dern schick­sal­haft ist.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nicht auf die Kom­pen­sa­ti­on ehe­be­ding­ter Nach­tei­le beschränkt, son­dern auch eine dar­über hin­aus­ge­hen­de nach­ehe­li­che Soli­da­ri­tät berück­sich­tigt. Die­ser Umstand gewinnt beson­ders beim nach­ehe­li­chen Krank­heits­un­ter­halt gemäß § 1572 BGB an Bedeu­tung, bei dem die Krank­heit selbst regel­mä­ßig nicht ehe­be­dingt ist. Auch der Umfang die­ser geschul­de­ten nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät ist unter Berück­sich­ti­gung der im Gesetz genann­ten Umstän­de, also der Dau­er der Pfle­ge oder Erzie­hung gemein­schaft­li­cher Kin­der, der Gestal­tung von Haus­halts­füh­rung und Erwerbs­tä­tig­keit wäh­rend der Ehe sowie der Dau­er der Ehe zu bemessen.

Nach die­sen Kri­te­ri­en hat­te der Bun­des­ge­richts­hof in einem frü­he­ren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befris­tung des nach­ehe­li­chen Krank­heits­un­ter­halts eines geschie­de­nen Ehe­man­nes auf drei Jah­re bestä­tigt, weil die Ehe ledig­lich 11 Jah­re gedau­ert hat­te, von denen die Ehe­gat­ten nur fünf Jah­re zusam­men gelebt hat­ten. Der unter­halts­be­rech­tig­te Ehe­mann ver­füg­te dort über zwei Ren­ten, die ihm einen deut­lich über dem Exis­tenz­mi­ni­mum lie­gen­den Lebens­stan­dard sicher­ten, wäh­rend eine fort­dau­ern­de Unter­halts­pflicht für die unter­halts­pflich­ti­ge Ehe­frau zu einer spür­ba­ren Belas­tung geführt hätte.

Im vor­lie­gen­den Fall hat der Bun­des­ge­richts­hof dage­gen eine Befris­tung abge­lehnt und dabei der nach­ehe­li­chen Soli­da­ri­tät der Ehe­gat­ten eine aus­schlag­ge­ben­de Bedeu­tung ein­ge­räumt. Maß­ge­bend dafür waren die Umstän­de beim Ehe­schluss (Alter der Ehe­frau, Schwan­ger­schaft, Auf­ga­be der Berufs­aus­bil­dung) und der Ver­lauf der 26-jäh­ri­gen Ehe, in der sich die Ehe­frau aus­schließ­lich der Haus­halts­füh­rung und Kin­der­er­zie­hung gewid­met hat­te. All dies begrün­det ein beson­ders schutz­wür­di­ges Ver­trau­en, das bei der Fra­ge nach einer Befris­tung und Begren­zung des Unter­halts­an­spruchs zu berück­sich­ti­gen war.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DANSEF — Geschäfts­füh­rer
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königs­tor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: info@dansef.de
www.dansef.de