(Nürn­berg) Eine Befris­tung des Unter­halts­an­spruchs vor der Voll­endung des 3. Lebens­jah­res eines Kin­des kommt jeden­falls dann nicht in Betracht, wenn im Zeit­punkt der Ent­schei­dung eine hin­rei­chend siche­re Pro­gno­se für die Annah­me besteht, dass die Bil­lig­keits­vor­aus­set­zun­gen für einen ver­län­ger­ten Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen. 

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg, sei die Kon­se­quenz eines Urteils des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz vom 18.03.2009, AZ.: 9 U 596/08 -.

In dem Fall war strit­ten die Par­tei­en dar­um, ob der Unter­halts­an­spruch einer Mut­ter nach dem neu­en Unter­halts­recht seit dem 01.01.2008 bei Betreu­ung eines gemein­sa­men Kin­des unter drei Jah­ren zu befris­ten ist.

Die­sem Ansin­nen, so Weis­pfen­ning, hat das OLG Koblenz nun eine kla­re Absa­ge erteilt und die Beru­fung des Kin­des­va­ters mit dem Ziel der Befris­tung sei­ner Unter­halts­pflicht zurückgewiesen.

Eine zeit­li­che Begren­zung der Unter­halts­pflicht in schei­de in dem Fall aus. Nach § 1615 l Abs.  2 S. 3 — 5 BGB in der seit dem 1. Janu­ar 2008 gel­ten­den Fas­sung bestehe die Unter­halts­pflicht gegen­über der Mut­ter für min­des­tens 3 Jah­re nach der Geburt des Kin­des. Sie ver­län­ge­re sich, so lan­ge und so weit dies der Bil­lig­keit ent­spre­che. Bei der Ent­schei­dung sei­en ins­be­son­de­re die Belan­ge des Kin­des und die bestehen­den Mög­lich­kei­ten der Kin­der­be­treu­ung zu berücksichtigen.

Die Fra­ge, ob bei einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über den Unter­halt nach § 1615 l Abs.  2 BGB vor der Voll­endung des 3. Lebens­jah­res des Kin­des eine Befris­tung vor­zu­neh­men ist, wer­de der­zeit  nicht ein­heit­lich beant­wor­tet. Die Streit­fra­ge bedür­fe jedoch hie kei­ner abschlie­ßen­den Ent­schei­dung, denn auch nach der der­zeit stren­ge­ren Auf­fas­sung kom­me eine Befris­tung der Unter­halts­pflicht des Beklag­ten bis zur Voll­endung des 3. Lebens­jah­res des Kin­des hier nicht in Betracht. Es bestehe näm­lich eine hin­rei­chend siche­re Pro­gno­se für die Annah­me, dass die Klä­ge­rin im Juni 2010 ihre Erwerbs­tä­tig­keit nicht über den bereits jetzt aus­ge­üb­ten Umfang von 60 % einer Voll­zeit­stel­le aus­wei­ten kön­ne. Unab­hän­gig vom Gesund­heits­zu­stand des Kin­des sei der Klä­ge­rin eine Aus­wei­tung ihrer Tätig­keit in ihrem Beruf für die Zeit ab Juni 2010 neben der Kin­der­be­treu­ung aber nicht zumut­bar. Die Klä­ge­rin sei Kran­ken­schwes­ter und arbei­te im Schicht­dienst rund um die Uhr. Die Klä­ge­rin arbei­tet der­zeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle.

Eine voll­schich­ti­ge Tätig­keit mit Früh‑, Spät- und Nacht­diens­ten sei mit der Betreu­ung eines 3‑jährigen Kin­des nicht ver­ein­bar. Inso­weit feh­len bereits aus­rei­chen­de ander­wei­ti­ge Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten. Die ord­nungs­ge­mä­ße Betreu­ung eines 3‑jährigen Kin­des set­ze im Übri­gen eine hin­rei­chen­de Kon­ti­nui­tät und Ste­tig­keit der Lebens­um­stän­de vor­aus. Stän­dig wech­seln­de Arbeits­zei­ten im 3‑Schich­ten-Dienst und in der Fol­ge häu­fig wech­seln­de Betreu­ungs­per­so­nen sei­en mit dem Wohl eines Kin­des in die­sem Alter nicht vereinbar.

Soll­ten sich in Zukunft die Grund­la­gen für die­se Pro­gno­se ändern, ste­he dem Beklag­ten die Mög­lich­keit der Abän­de­rungs­kla­ge offen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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