(Nürn­berg) Bei grö­ße­ren Nach­läs­sen kann das Nach­lass­ge­richt einen Nach­lass­pfle­ger bestel­len, der dann die Erb­mas­se zu sichern und zu ver­wal­ten hat. Muss er dazu umfang­rei­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­ten, kann er in der Regel hier­für eine Ver­gü­tung ver­lan­gen. Stellt sich aller­dings her­aus, dass er Nach­lass­gel­der für sich selbst ver­wen­det hat, ent­fällt der Vergütungsanspruch.

Dies, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Nürn­berg, zeigt eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Coburg vom 5. März 2009, Az: 41 T 6/09, mit der der Antrag eines Nach­lass­pfle­gers, ihm mehr als 200.000 € für sei­ne Tätig­kei­ten zu bezah­len, zurück­ge­wie­sen wur­de. Er hat­te näm­lich rund 420.000 € aus dem Nach­lass auf eige­ne Kon­ten umge­lei­tet. Auch wenn er den Scha­den letzt­lich wie­der gut­ge­macht hat, sind sei­ne Ver­gü­tungs­an­sprü­che verwirkt.

Weil nach dem Tod eines ver­mö­gen­den Erb­las­sers die Erben erst ein­mal unbe­kannt waren, war der Antrag­stel­ler als ehren­amt­li­cher Nach­lass­pfle­ger zur Siche­rung und Ver­wal­tung des Nach­las­ses ein­ge­setzt wor­den. Wie sich spä­ter her­aus­stell­te, miss­brauch­te er die­se Ver­trau­ens­stel­lung aber dazu, den Nach­lass um fast 420.000 € zu erleich­tern. Er wur­de des­halb zu einer Haft­stra­fe ver­ur­teilt und zahl­te den ent­nom­me­nen Betrag wie­der zurück. Anschlie­ßend mein­te er doch, ihm ste­he nun eine Ver­gü­tung für sei­ne Tätig­kei­ten als Nach­lass­pfle­ger in Höhe von mehr als 200.000 € zu. Die­se woll­te er gegen den Nach­lass fest­set­zen lassen.

Damit, so Henn, hat­te er jedoch kei­nen Erfolg.

Das Land­ge­richt Coburg bestä­tig­te eine Ent­schei­dung des Nach­lass­ge­richts Coburg, mit der die­ser Antrag zurück­ge­wie­sen wor­den war. Zwar kann auch ein ehren­amt­li­cher Pfle­ger eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung sei­ner Tätig­keit for­dern, soweit der Umfang oder die Schwie­rig­keit der von ihm zu bewäl­ti­gen­den Geschäf­te dies recht­fer­ti­gen. Ein Ver­gü­tungs­an­spruch war aber jeden­falls des­we­gen aus­ge­schlos­sen, weil der Pfle­ger ihn durch die fest­ste­hen­den Untreue­hand­lun­gen ver­wirkt hatte.

Henn emp­fahl, das Urteil zu beach­ten und mahn­te alle Per­so­nen, die treu­hän­de­risch mit ande­rem Ver­mö­gen umge­hen, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu beach­ten. Bei Rechts­fra­gen dazu ver­wies er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. — www.dansef.de -

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