(Nürn­berg) Wird die Berufs­aus­bil­dung von einem Kind über dem 21. Lebens­jahr nicht ernst­haft genug betrie­ben, ver­lie­ren die Eltern den Anspruch auf Zah­lung von Kindergeld. 

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg, sei die Kon­se­quenz eines am 18.03.2009 ver­öf­fent­lich­ten Urteils des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts vom 25.02.2009, AZ.: 4 K 126/08).

In dem Fall war strei­tig, ob dem Klä­ger für die Mona­te Juli und August 2007 Kin­der­geld für sei­nen Sohn zusteht. Die­ser hat­te, nach­dem er die Zulas­sungs­prü­fung zur Aus­übung einer Tätig­keit als Heil­prak­ti­ker zum zwei­ten Mal nicht bestan­den hat­te, die Anmel­de­frist zur Teil­nah­me am unmit­tel­bar dar­auf fol­gen­den Prü­fungs­durch­gang ver­strei­chen lassen.

Die Fami­li­en­kas­se lehn­te daher die Fest­set­zung von Kin­der­geld ab Juli 2007 ab, weil sie der Ansicht war, der Sohn habe sich ab Juli 2007 nicht mehr in Aus­bil­dung befun­den, nach­dem er nicht die Wie­der­ho­lung der Prü­fung zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt bean­tragt habe. Daher habe für den Sohn kein Kin­der­geld­an­spruch mehr bestan­den. Sei­nen Ein­spruch dage­gen begrün­de­te der Klä­ger damit, dass sei­ner Ansicht nach die Zeit der Vor­be­rei­tung auf eine Wie­der­ho­lungs­prü­fung zur Berufs­aus­bil­dung gehö­re, wenn sich das Kind ernst­lich auf die Wie­der­ho­lungs­prü­fung vor­be­rei­te. Die­sen Ein­spruch wies die Fami­li­en­kas­se als unbe­grün­det zurück, woge­gen sich die Kla­ge beim Finanz­ge­richt richtete.

Aber auch hier, so betont Weis­pfen­ning, fand der Klä­ger mit sei­nem Vor­brin­gen kein Gehör.

Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG (in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung) wer­den Kin­der, die das 21. Lebens­jahr voll­endet haben, bei der Kin­der­geld­fest­set­zung berück­sich­tigt, wenn sie für einen Beruf aus­ge­bil­det wer­den. Unter dem Begriff Berufs­aus­bil­dung ver­ste­he man jede ernst­lich betrie­be­ne Vor­be­rei­tung auf einen künf­ti­gen Beruf; hier­von erfasst sei­en alle Maß­nah­men zum Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen, die als Grund­la­ge für die Aus­bil­dung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind. Die Berufs­aus­bil­dung begin­ne mit der tat­säch­li­chen Auf­nah­me und ende, wenn das Kind sein Berufs­ziel erreicht hat oder die Aus­bil­dung nicht mehr ernst­haft betreibt. Berufs­aus­bil­dung befin­de sich daher auch, wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­te (BFH-Urteil vom 14. Dezem­ber 2004, VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039).

Unter Her­an­zie­hung der vor­ste­hen­den Grund­sät­ze habe sich der Sohn des Klä­gers nach der erfolg­lo­sen Teil­nah­me an der Prü­fung im Juni 2007 nicht mehr in Berufs­aus­bil­dung befun­den. Der Tat­sa­che, dass der Sohn zu die­ser Zeit sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat­te, weil ihm die staat­li­che Erlaub­nis zur Aus­übung der Tätig­keit als Heil­prak­ti­ker gefehlt habe, kom­me kei­ne ent­schei­dungs­er­heb­li­che Bedeu­tung zu, weil das Gericht nicht fest­stel­len konn­te, dass er sich nach dem Nicht­be­stehen der Prü­fung in den Mona­ten Juli und August ernst­haft (genug) auf die Errei­chung sei­nes Berufs­ziels vor­be­rei­tet, d.h. sei­ne Berufs­aus­bil­dung ernst­haft betrie­ben habe.

Der Klä­ger habe nicht nach­wei­sen kön­nen, dass sich sein Sohn, nach­dem er die Über­prü­fung zum zwei­ten Mal nicht bestan­den hat­te, in den Mona­ten Juli und August 2007 wei­ter ernst­haft auf die Errei­chung sei­nes Zie­les, als Heil­prak­ti­ker tätig zu sein, vor­be­rei­tet und damit sei­ne Aus­bil­dung ernst­haft betrie­ben habe. Ins­be­son­de­re habe er nicht nach­ge­wie­sen, dass er wei­te­ren Unter­richt zur Ver­voll­stän­di­gung sei­ner Kennt­nis­se genom­men habe, um so die Chan­cen für einen erfolg­rei­chen Abschluss der Prü­fung im nächs­ten Durch­gang zu erhö­hen. Daher konn­te die Kla­ge kei­nen Erfolg haben.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil unbe­dingt zu beach­ten. Nähe­re Aus­künf­te ertei­len u. a. auch die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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