(Stuttgart) ) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.

 

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 27. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09.

In dem Fall stritten die Parteien über die Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts. Die Parteien heirateten 1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Scheidung ist rechtskräftig seit dem 14. November 1997. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann zahlte zuletzt insgesamt monatlich 899 €. Der Kläger begehrte die Befristung des Unterhalts und beruft sich auf die seit 2008 geänderte Gesetzeslage sowie die Unbilligkeit einer weiteren Unterhaltspflicht. Die beklagte unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau leidet an einer paranoiden Psychose. Nach dem im Vorprozess eingeholten psychiatrischen Gutachten hat die Krankheit ihre Wurzeln in der Kindheit (Verhältnis der Beklagten zu ihren Eltern), ist jedoch erst durch die Ehekrise und Trennung der Parteien im Jahr 1996 zu Tage getreten.

Das Amtsgericht hatte den Unterhalt au die Klage des Mannes sodann bis einschließlich November 2008 befristet. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und verpflichtete den Mann zu weitergehenden Unterhaltszahlungen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit welcher er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung anstrebte.

Mit Recht, so betont Weispfenning. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stelle regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gelte auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung erst ausgelöst worden sei. Auch bei einem Einkommen des Klägers in der von der Beklagten behaupteten Größenordnung von mindestens 4.000 € dürfte der Unterhalt hier zu befristen sein. Bei einer Dauer der Ehe von nicht mehr als elf Jahren und einem Alter der Beklagten von 35 Jahren bei Scheidung der kinderlosen Ehe entspreche eine unbefristete und somit lebenslange Unterhaltspflicht nicht mehr der Billigkeit.

Dem stehe auch nicht ohne weiteres entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte durch den Wegfall des Unterhalts sozialleistungsbedürftig werde (Senatsurteil 28. April 2010 – XII ZR 141/08 – FamRZ 2010,1057). Ob die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung angemessen ist oder der Beklagten – nicht zuletzt auch wegen der erst seit dem 1. Januar 2008 gesetzlich ermöglichten Befristung – ein längerer Unterhaltsanspruch zuzubilligen sei, bleibe nun der abschließenden Würdigung durch das Berufungsgericht vorbehalten.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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