(Stutt­gart) ) Die Krank­heit des unter­halts­be­dürf­ti­gen Ehe­gat­ten stellt regel­mä­ßig kei­nen ehe­be­ding­ten Nach­teil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psy­chi­sche Erkran­kung durch die Ehe­kri­se und Tren­nung aus­ge­löst wor­den ist. 

 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das am 27. Juli 2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) vom 30. Juni 2010 — XII ZR 9/09.

In dem Fall strit­ten die Par­tei­en über die Befris­tung nach­ehe­li­chen Krank­heits­un­ter­halts. Die Par­tei­en hei­ra­te­ten 1986. Kin­der sind aus der Ehe nicht her­vor­ge­gan­gen. Die Schei­dung ist rechts­kräf­tig seit dem 14. Novem­ber 1997. Der unter­halts­ver­pflich­te­te Ehe­mann zahl­te zuletzt ins­ge­samt monat­lich 899 €. Der Klä­ger begehr­te die Befris­tung des Unter­halts und beruft sich auf die seit 2008 geän­der­te Geset­zes­la­ge sowie die Unbil­lig­keit einer wei­te­ren Unter­halts­pflicht. Die beklag­te unter­halts­be­rech­tig­te frü­he­re Ehe­frau lei­det an einer para­no­iden Psy­cho­se. Nach dem im Vor­pro­zess ein­ge­hol­ten psych­ia­tri­schen Gut­ach­ten hat die Krank­heit ihre Wur­zeln in der Kind­heit (Ver­hält­nis der Beklag­ten zu ihren Eltern), ist jedoch erst durch die Ehe­kri­se und Tren­nung der Par­tei­en im Jahr 1996 zu Tage getreten.

Das Amts­ge­richt hat­te den Unter­halt au die Kla­ge des Man­nes sodann bis ein­schließ­lich Novem­ber 2008 befris­tet. Das Beru­fungs­ge­richt hob die­ses Urteil jedoch auf und ver­pflich­te­te den Mann zu wei­ter­ge­hen­den Unter­halts­zah­lun­gen. Dage­gen rich­tet sich die Revi­si­on des Klä­gers, mit wel­cher er die Wie­der­her­stel­lung der amts­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung anstrebte.

Mit Recht, so betont Weis­pfen­ning. Der BGH hob das Beru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Die Krank­heit des unter­halts­be­dürf­ti­gen Ehe­gat­ten stel­le regel­mä­ßig kei­nen ehe­be­ding­ten Nach­teil dar. Das gel­te auch dann, wenn eine psy­chi­sche Erkran­kung durch die Ehe­kri­se und Tren­nung erst aus­ge­löst wor­den sei. Auch bei einem Ein­kom­men des Klä­gers in der von der Beklag­ten behaup­te­ten Grö­ßen­ord­nung von min­des­tens 4.000 € dürf­te der Unter­halt hier zu befris­ten sein. Bei einer Dau­er der Ehe von nicht mehr als elf Jah­ren und einem Alter der Beklag­ten von 35 Jah­ren bei Schei­dung der kin­der­lo­sen Ehe ent­spre­che eine unbe­fris­te­te und somit lebens­lan­ge Unter­halts­pflicht nicht mehr der Billigkeit.

Dem ste­he auch nicht ohne wei­te­res ent­ge­gen, dass der Unter­halts­be­rech­tig­te durch den Weg­fall des Unter­halts sozi­al­leis­tungs­be­dürf­tig wer­de (Senats­ur­teil 28. April 2010 — XII ZR 141/08 — FamRZ 2010,1057). Ob die vom Amts­ge­richt vor­ge­nom­me­ne Befris­tung ange­mes­sen ist oder der Beklag­ten — nicht zuletzt auch wegen der erst seit dem 1. Janu­ar 2008 gesetz­lich ermög­lich­ten Befris­tung — ein län­ge­rer Unter­halts­an­spruch zuzu­bil­li­gen sei, blei­be nun der abschlie­ßen­den Wür­di­gung durch das Beru­fungs­ge­richt vorbehalten.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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