(Stutt­gart) Der für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat hat soeben ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein vor lan­ger Zeit zwi­schen den geschie­de­nen Ehe­gat­ten ver­ein­bar­ter Unter­halts­an­spruch nach Errei­chen des Ren­ten­al­ters noch begrenzt und/oder zeit­lich befris­tet wer­den kann.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofss (BGH) vom 30. Juni 2011 — XII ZR 157/09.

Die Par­tei­en schlos­sen im Jah­re 1968 die kin­der­los geblie­be­ne Ehe. Der Ehe­mann war als Arzt, spä­ter als Chef­arzt tätig. Die Ehe­frau war bis 1970 als tech­ni­sche Assis­ten­tin beschäf­tigt und führ­te danach den ehe­li­chen Haus­halt. In 1980 trenn­ten sich die Ehe­gat­ten. Von Juni 1981 an war die Ehe­frau erneut als tech­ni­sche Assis­ten­tin (halb­tags) beschäf­tigt; im Okto­ber 1983 gebar sie ein nicht vom Ehe­mann abstam­men­des Kind. Nach der Geburt war die Ehe­frau nicht mehr berufs­tä­tig, son­dern küm­mer­te sich um die Erzie­hung ihres Kin­des. Vor dem Fami­li­en­ge­richt ver­pflich­te­te sich der Ehe­mann im Schei­dungs­ter­min am 20. Juni 1985 zur Zah­lung eines nach­ehe­li­chen Unter­halts von monat­lich 3.500 DM (= 1.789,52 €) an die im Zeit­punkt der Schei­dung 43jährige Ehefrau.

Nach­dem die Ehe­frau im Jah­re 2006 das all­ge­mei­ne Ren­ten­al­ter erreicht hat­te, hat der Ehe­mann Abän­de­rungs­kla­ge erho­ben, zuletzt mit dem Begeh­ren, den inzwi­schen als Alters­un­ter­halt zu qua­li­fi­zie­ren­den Unter­halts­be­trag sowohl her­ab­zu­set­zen als auch zeit­lich zu befris­ten. Das Fami­li­en­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt dem Her­ab­set­zungs­be­geh­ren teil­wei­se statt­ge­ge­ben und das Befris­tungs­ver­lan­gen zurückgewiesen.

Sowohl hin­sicht­lich einer wei­ter­ge­hen­den Her­ab­set­zung als auch hin­sicht­lich einer mög­li­chen Befris­tung des nach der Her­ab­set­zung ggf. noch ver­blei­ben­den Unter­halts­be­tra­ges hat­te die Revi­si­on des Ehe­manns Erfolg, so Weispfenning.

Für den Zeit­raum August 2006 bis 31. Dezem­ber 2007 rich­tet sich die Fra­ge der Her­ab­set­zung des Unter­halts bereits nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB).

Der Senat hat ent­schie­den, dass die dort vor­ge­se­he­ne Her­ab­set­zung auf den ange­mes­se­nen Lebens­be­darf bedeu­te, dass nur noch der Bedarf abge­deckt wer­de, den der Unter­halts­pflich­ti­ge ohne die Ehe zum jet­zi­gen Zeit­punkt aus eige­nen Ein­künf­ten zur Ver­fü­gung hät­te. Hat der Unter­halts­be­rech­tig­te das Ren­ten­al­ter erreicht, kom­me es dar­auf an, ob die tat­säch­lich erziel­ten Alters­ein­künf­te hin­ter den­je­ni­gen zurück­blei­ben, die er ohne die ehe­be­ding­te Ein­schrän­kung sei­ner Berufs­tä­tig­keit an Alters­ein­kom­men hät­te erwer­ben kön­nen. Im vor­lie­gen­den Fall sei­en die wäh­rend der Ehe ent­stan­de­nen Nach­tei­le voll­stän­dig durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­ge­gli­chen. Die nach der Ehe erlit­te­nen wei­te­ren Ein­bu­ßen sei­en unab­hän­gig von der Ehe ein­ge­tre­ten, da die­se auf der Geburt und Betreu­ung eines außer­ehe­li­chen Kin­des beruh­ten. Bei hin­weg­ge­dach­ter Ehe stün­de der Ehe­frau daher kein höhe­res als das tat­säch­lich vor­han­de­ne Alters­ein­kom­men zur Ver­fü­gung. Der ange­mes­se­ne Lebens­be­darf sei somit voll­stän­dig durch die vor­han­de­nen Alters­ein­künf­te gedeckt, so dass der noch zu zah­len­de Unter­halt maxi­mal bis auf Null her­ab­ge­setzt wer­den kön­ne. Hier­über müs­se das Beru­fungs­ge­richt nach Bil­lig­keits­ge­sichts­punk­ten erneut ent­schei­den, wobei auch eine teil­wei­se oder stu­fen­wei­se Her­ab­set­zung mög­lich sei.

Soll­te nach der Her­ab­set­zung ein Rest­un­ter­halt ver­blei­ben, sei für die Zeit ab 1. Janu­ar 2008 auch die Fra­ge der Befris­tung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prü­fen. Nach die­ser am 1. Janu­ar 2008 in Kraft getre­te­nen Vor­schrift kom­me — anders als nach der Vor­gän­ger­vor­schrift des § 1573 Abs. 5 BGB a F — u. a. auch eine Befris­tung des Unter­halts wegen Alters in Betracht.

Eine Anpas­sung der Unter­halts­re­ge­lung an die neue Rechts­la­ge sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumut­bar, wenn kein schüt­zens­wer­tes Ver­trau­en des Unter­halts­be­rech­tig­ten ent­ge­gen­ste­he. Schutz­wür­dig sei das Ver­trau­en sowohl eines Unter­halts­be­rech­tig­ten als auch eines Unter­halts­ver­pflich­te­ten, der sich auf den Fort­be­stand der vor­mals getrof­fe­nen Rege­lung ein­ge­stellt hat. Dabei kom­me es maß­ge­bend dar­auf an, ob der Unter­halts­be­rech­tig­te im berech­tig­ten Ver­trau­en auf den wei­te­ren Fort­be­stand des Unter­halts­ti­tels Ent­schei­dun­gen getrof­fen wie bei­spiels­wei­se eine noch abzu­zah­len­de Inves­ti­ti­on getä­tigt oder einen lang­fris­ti­gen Miet­ver­trag geschlos­sen habe. Geschützt sei also nicht gene­rell das Ver­trau­en in den Fort­be­stand des Unter­halts, son­dern vor allem das Ver­trau­en als Grund­la­ge getrof­fe­ner Ent­schei­dun­gen, die nicht oder nicht sogleich rück­gän­gig zu machen sind.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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