(Stutt­gart) Der u.a. für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat soeben ent­schie­den, dass dem Schein­va­ter nach erfolg­rei­cher Vater­schafts­an­fech­tung und zur Vor­be­rei­tung eines Unter­halts­re­gres­ses ein Anspruch gegen die Mut­ter auf Aus­kunft über die Per­son zusteht, die ihr in der gesetz­li­chen Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt hat.

Dar­auf ver­weist der Wil­helms­ha­ve­ner Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 9. Novem­ber 2011 zu sei­nem Urteil vom glei­chen Tage — XII ZR 136/09.

In dem Fall hat­ten die Par­tei­en bis zum Früh­jahr 2006 für etwa zwei Jah­re in nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft zusam­men­ge­lebt. Im Früh­som­mer 2006 trenn­ten sie sich end­gül­tig. Am 18. Janu­ar 2007 gebar die Beklag­te einen Sohn. Nach­dem sie den Klä­ger zuvor auf­ge­for­dert hat­te, die Vater­schaft für “ihr gemein­sa­mes Kind” anzu­er­ken­nen, erkann­te die­ser bereits vor der Geburt mit Zustim­mung der Beklag­ten die Vater­schaft an. Er zahl­te an die Beklag­te ins­ge­samt 4.575 € Kin­des- und Betreuungsunterhalt.

In der Fol­ge­zeit kam es zwi­schen den Par­tei­en zu ver­schie­de­nen Rechts­strei­tig­kei­ten. In einem Ver­fah­ren zur Rege­lung des Umgangs­rechts wur­de ein psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten ein­ge­holt, des­sen Kos­ten der Klä­ger jeden­falls teil­wei­se zah­len muss­te. In einem Rechts­streit über Betreu­ungs- und Kin­des­un­ter­halt ver­stän­dig­ten sich die Par­tei­en auf Ein­ho­lung eines Vater­schafts­gut­ach­tens. Auf der Grund­la­ge die­ses Gut­ach­tens stell­te das Fami­li­en­ge­richt im Anfech­tungs­ver­fah­ren fest, dass der Klä­ger nicht der Vater des 2007 gebo­re­nen Soh­nes der Beklag­ten ist. Dem­entspre­chend sind die Unter­halts­an­sprü­che gegen den leib­li­chen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleis­te­ten Unter­halts auf den Klä­ger über­ge­gan­gen. Inzwi­schen erhält die Beklag­te von dem mut­maß­li­chen leib­li­chen Vater des Kin­des monat­li­chen Kin­des­un­ter­halt in Höhe von 202 €.

Dem Klä­ger ist der leib­li­che Vater des Kin­des nicht bekannt. Er möch­te in Höhe der geleis­te­ten Zah­lun­gen Regress bei die­sem neh­men. Zu die­sem Zweck hat er von der Beklag­ten Aus­kunft zur Per­son des leib­li­chen Vaters ver­langt. Das Amts­ge­richt hat die Beklag­te antrags­ge­mäß zur Aus­kunft ver­ur­teilt, wer ihr in der gesetz­li­chen Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt habe. Die Beru­fung der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun auch die Revi­si­on der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen, so betont Blumenberg.

Die Beklag­te schul­det dem Klä­ger nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) Aus­kunft über die Per­son, die ihr wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt hat. Ein sol­cher Anspruch setzt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs vor­aus, dass auf der Grund­la­ge einer beson­de­ren Rechts­be­zie­hung zwi­schen den Par­tei­en der eine Teil in ent­schuld­ba­rer Wei­se über das Bestehen oder den Umfang sei­nes Rechts im Unge­wis­sen ist, wäh­rend der ande­re Teil unschwer in der Lage ist, die zur Besei­ti­gung die­ser Unge­wiss­heit erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Die­se Vor­aus­set­zun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof als erfüllt ange­se­hen. Dem Klä­ger ist nicht bekannt, gegen wen er sei­nen Anspruch auf Unter­halts­re­gress rich­ten kann; die Beklag­te kann ihm unschwer die Per­son benen­nen, die ihr wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt hat und gegen­wär­tig sogar Kin­des­un­ter­halt leis­tet. Die erfor­der­li­che beson­de­re Rechts­be­zie­hung zwi­schen den Aus­kunfts­par­tei­en ergibt sich aus dem auf Auf­for­de­rung und mit Zustim­mung der Mut­ter abge­ge­be­nen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Ver­pflich­tung zur Aus­kunft über die Per­son des Vaters ihres Kin­des das Per­sön­lich­keits­recht der Mut­ter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Ach­tung der Pri­vat- und Intim­sphä­re umfasst und zu dem die per­sön­li­chen, auch geschlecht­li­chen Bezie­hun­gen zu einem Part­ner gehö­ren. Die­ser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber sei­ner­seits beschränkt durch die Rech­te ande­rer. Ein unzu­läs­si­ger Ein­griff in den unan­tast­ba­ren Bereich des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts liegt nicht vor, weil die Aus­kunfts­pflich­ti­ge bereits durch ihr frü­he­res Ver­hal­ten Tat­sa­chen ihres geschlecht­li­chen Ver­kehrs wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit offen­bart hat­te, die sich als falsch her­aus­ge­stellt haben. Damit hat­te sie zugleich erklärt, dass nur der Klä­ger als Vater ihres Kin­des in Betracht kam und die­sen somit zum Vater­schafts­an­er­kennt­nis ver­an­lasst. In einem sol­chen Fall wiegt ihr all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­recht regel­mä­ßig nicht stär­ker als der eben­falls geschütz­te Anspruch des Man­nes auf effek­ti­ven Rechts­schutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durch­set­zung sei­nes Unter­halts­re­gres­ses nach erfolg­rei­cher Vaterschaftsanfechtung.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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