(Stutt­gart) Der für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat soeben ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Sozi­al­hil­fe­trä­ger, der einem im Heim leben­den Eltern­teil Sozi­al­leis­tun­gen erbracht hat, von des­sen Kin­dern eine Erstat­tung sei­ner Kos­ten ver­lan­gen kann.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 15. Sep­tem­ber 2010 — XII ZR 148/09.

In dem Fall nimmt die Klä­ge­rin, Trä­ge­rin der öffent­li­chen Hil­fe, den Beklag­ten aus über­ge­gan­ge­nem Recht auf Zah­lung von Eltern­un­ter­halt für sei­ne 1935 gebo­re­ne Mut­ter in Anspruch. Die Mut­ter, die sich seit April 2005 in einem Pfle­ge­heim befin­det, litt schon wäh­rend der Kind­heit des Beklag­ten an einer Psy­cho­se mit schi­zo­phre­ner Sym­pto­ma­tik und damit ein­her­ge­hend an Antriebs­schwä­che und Wahn­ideen. Sie hat den Beklag­ten nur bis zur Tren­nung und Schei­dung von ihrem dama­li­gen Ehe­mann im Jahr 1973 — mit Unter­bre­chun­gen wegen zum Teil län­ge­rer sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te — ver­sorgt. Seit spä­tes­tens 1977 besteht so gut wie kein Kon­takt mehr zwi­schen dem Beklag­ten und sei­ner Mutter.

Der Beklag­te wen­det zum einen Ver­wir­kung wegen ver­spä­te­ter Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­an­spruchs durch den Sozi­al­hil­fe­trä­ger und u. a. wegen Fehl­ver­hal­tens sei­ner Mut­ter ein. Da sie ihn als Kind nie gut behan­delt habe, wür­de es zum ande­ren eine unbil­li­ge Här­te bedeu­ten, wenn er gegen­über dem Sozi­al­hil­fe­trä­ger kraft Rechts­über­gangs für den Unter­halt der Mut­ter auf­kom­men müsste.

Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt den Beklag­ten im Wesent­li­chen antrags­ge­mäß ver­ur­teilt. Mit sei­ner Revi­si­on begehrt der Beklag­te Abwei­sung der Klage.

Die Revi­si­on des Beklag­ten blieb jedoch erfolg­los, betont Weis­pfen­ning. Der Unter­halts­an­spruch ist nicht verwirkt.

Eine Ver­wir­kung wegen ver­spä­te­ter Gel­tend­ma­chung schei­tert bereits am hier nicht erfüll­ten Zeit­mo­ment, wonach der Gläu­bi­ger sei­nen Anspruch nur dann ver­liert, wenn er sein Recht län­ge­re Zeit — min­des­tens ein Jahr — nicht gel­tend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre. Hier hat sich die Behör­de durch­gän­gig um die Rea­li­sie­rung des auf sie über­gan­ge­nen Unter­halts­an­spruchs bemüht. Des­halb durf­te sich der Beklag­te auch nicht dar­auf ein­rich­ten, dass die Klä­ge­rin ihr Recht auch in Zukunft nicht gel­tend machen wer­de (so genann­tes Umstandsmoment).

Wei­ter hat der Senat ent­schie­den, dass eine psy­chi­sche Erkran­kung, die dazu geführt hat, dass der pfle­ge­be­dürf­ti­ge Eltern­teil der frü­he­ren Unter­halts­ver­pflich­tung sei­nem Kind gegen­über nicht gerecht wer­den konn­te, nicht als ein schuld­haf­tes Fehl­ver­hal­ten im Sin­ne des § 1611 BGB mit der Kon­se­quenz eines Anspruchs­ver­lus­tes betrach­tet wer­den kann.

Wegen der vom Gesetz gefor­der­ten fami­liä­ren Soli­da­ri­tät recht­fer­ti­gen die als schick­sals­be­dingt zu qua­li­fi­zie­ren­de Krank­heit der Mut­ter und deren Aus­wir­kun­gen auf den Beklag­ten es nicht, die Unter­halts­last dem Staat auf­zu­bür­den. Etwas ande­res gilt aller­dings dann, wenn der Lebens­sach­ver­halt auch sozia­le bzw. öffent­li­che Belan­ge beinhal­tet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkenn­ba­rer Bezug zu einem Han­deln des Staa­tes vor­liegt. Eine sol­che Kon­stel­la­ti­on lag der Senats­ent­schei­dung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 — FamRZ 2004, 1097) zugrun­de, in der die psy­chi­sche Erkran­kung des unter­halts­be­rech­tig­ten Eltern­teils und die damit ein­her­ge­hen­de Unfä­hig­keit, sich um sein Kind zu küm­mern, auf sei­nem Ein­satz im zwei­ten Welt­krieg beruh­te. Sozia­le Belan­ge, die einen Über­gang des Unter­halts­an­spruchs auf die Behör­de aus­schlie­ßen, kön­nen sich auch aus dem sozi­al­hil­fe­recht­li­chen Gebot erge­ben, auf die Inter­es­sen und Bezie­hun­gen in der Fami­lie Rück­sicht zu neh­men. Der Aus­schluss des Anspruchs­über­gangs auf den Sozi­al­hil­fe­trä­ger bleibt damit auf Aus­nah­me­fäl­le beschränkt.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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