(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te am 03.02.2010 über eine Kla­ge von Schwie­ger­el­tern zu befin­den, die ihrem Schwie­ger­kind einen erheb­li­chen Geld­be­trag zuge­wandt hat­ten und die­sen nach dem Schei­tern der Ehe ihres Kin­des zurückverlangten. 

 

Nach die­sem Urteil, so der der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, ist eine Rück­for­de­rung schwie­ger­el­ter­li­cher Zuwen­dun­gen nun­mehr unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich (Az.: XII ZR 189/06).

In dem Fall leb­ten die Toch­ter der Klä­ger und der Beklag­te seit 1990 in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft zusam­men. Im Febru­ar 1996, als sie ihre Ehe­schlie­ßung bereits in Aus­sicht genom­men hat­ten, erstei­ger­te der Beklag­te eine Eigen­tums­woh­nung. Im April 1996 über­wie­sen die Klä­ger auf das Kon­to des Beklag­ten 58.000 DM. Im Mai 1996 über­wies der Beklag­te von sei­nem Kon­to an die Gerichts­kas­se rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.

Ab Herbst 1996 leb­ten der Beklag­te und die Toch­ter der Klä­ger mit ihrem gemein­sa­men, 1994 gebo­re­nen Kind in die­ser Woh­nung. Im Juni 1997 schlos­sen sie die Ehe, aus der 1999 ein zwei­tes Kind her­vor­ging. 2002 trenn­ten sich die Ehe­leu­te. Im Schei­dungs­ver­fah­ren schlos­sen sie im Jah­re 2004 den Zuge­winn­aus­gleich aus. Inzwi­schen ist die Ehe rechts­kräf­tig geschie­den. Die Woh­nung steht bis heu­te im Allein­ei­gen­tum des Beklagten.

Die Klä­ger ver­lan­gen nun­mehr von dem Beklag­ten ins­be­son­de­re die Rück­zah­lung der über­wie­se­nen 58.000 DM. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Beru­fung der Klä­ger hat­te kei­nen Erfolg. Zur Begrün­dung der Klag­ab­wei­sung stütz­te sich das Beru­fungs­ge­richt auf die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des erken­nen­den Senats.

Die Revi­si­on der Klä­ger hat­te jedoch nun Erfolg, so betont Henn, und führ­te zur Auf­he­bung des Beru­fungs­ur­teils und zur Zurück­ver­wei­sung des Rechts­streits an das Berufungsgericht.

Wenn Schwie­ger­el­tern dem Ehe­part­ner ihres leib­li­chen Kin­des mit Rück­sicht auf des­sen Ehe mit ihrem Kind und zur Begüns­ti­gung des ehe­li­chen Zusam­men­le­bens Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zuwand­ten, kam nach bis­he­ri­ger Senats­recht­spre­chung zwi­schen den Betei­lig­ten regel­mä­ßig ein Rechts­ver­hält­nis eige­ner Art zustan­de, das mit den (ehe­be­zo­ge­nen) “unbe­nann­ten Zuwen­dun­gen” unter Ehe­gat­ten ver­gleich­bar war. Ihre Zuwen­dun­gen konn­ten die Schwie­ger­el­tern grund­sätz­lich nicht zurück­for­dern, wenn die Ehe­gat­ten im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft gelebt hatten.

An die­ser Recht­spre­chung hält der Senat nicht mehr fest. Viel­mehr sind der­ar­ti­ge schwie­ger­el­ter­li­che Leis­tun­gen als Schen­kung zu qua­li­fi­zie­ren. Sie erfül­len sämt­li­che Tat­be­stands­merk­ma­le einer Schen­kung: Über­tra­gen Schwie­ger­el­tern einen Ver­mö­gens­ge­gen­stand auf das Schwie­ger­kind, geschieht dies regel­mä­ßig in dem Bewusst­sein, künf­tig an dem Gegen­stand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwie­ger­el­ter­li­che ehe­be­zo­ge­ne Schen­kun­gen blei­ben die Grund­sät­ze des Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge anwend­bar: Die Geschäfts­grund­la­ge sol­cher Schen­kun­gen ist regel­mä­ßig, dass die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft zwi­schen Kind und Schwie­ger­kind fort­be­steht und das eige­ne Kind somit in den fort­dau­ern­den Genuss der Schen­kung kommt. Mit dem Schei­tern der Ehe ent­fällt die­se Geschäfts­grund­la­ge. Dadurch wird im Wege der rich­ter­li­chen Ver­trags­an­pas­sung die Mög­lich­keit einer zumin­dest par­ti­el­len Rück­ab­wick­lung eröffnet.

Dies gilt abwei­chend von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung auch dann, wenn die Ehe­gat­ten im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben. Die Rück­ab­wick­lung der Schen­kung hat grund­sätz­lich unab­hän­gig von güter­recht­li­chen Erwä­gun­gen zu erfolgen.

Als Kon­se­quenz der geän­der­ten Senats­recht­spre­chung ist damit zu rech­nen, dass Schwie­ger­el­tern, die ihrem Schwie­ger­kind Ver­mö­gens­wer­te zuge­wandt haben, künf­tig häu­fi­ger als bis­her mit Erfolg eine Rück­ab­wick­lung die­ser Zuwen­dung begehren.

Ist das eige­ne Kind aller­dings einen län­ge­ren Zeit­raum in den Genuss der Schen­kung gekom­men (zum Bei­spiel durch das Leben in einer geschenk­ten Woh­nung), kommt regel­mä­ßig nur eine teil­wei­se Rück­zah­lung in Betracht. Wenn die Eltern dies ver­mei­den und den gesam­ten geschenk­ten Wert nur dem eige­nen Kind zugu­te kom­men las­sen wol­len, müs­sen sie ihr Kind direkt beschenken.

Henn emp­fahl, das zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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