(Stutt­gart) Der 10. Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hält § 1 Abs 6 Nr 2 Buch­sta­be c in Ver­bin­dung mit Nr 3 Buch­sta­be b Bun­des­er­zie­hungs­geld­ge­setz in der Fas­sung vom 13. Dezem­ber 2006 für verfassungswidrig.

Nach einer Mit­tei­lung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 03.12.2009, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, holt das Gericht des­halb eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zu fol­gen­der Fra­ge ein:

  • Ist es mit dem Gleich­be­hand­lungs­ge­bot des Art3 Abs1 Grund­ge­setz ver­ein­bar, dass Aus­län­dern, denen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis wegen eines Krie­ges in ihrem Hei­mat­land (§23 Abs1 Auf­ent­halts­ge­setz), wegen eines Här­te­falls (§23a Auf­ent­halts­ge­setz), zur Gewäh­rung vor­über­ge­hen­den Schut­zes (§24 Auf­ent­halts­ge­setz) oder aus huma­ni­tä­ren Grün­den (§25 Abs3 bis 5 Auf­ent­halts­ge­setz) erteilt wor­den ist, ein Anspruch auf Bun­des­er­zie­hungs­geld nur dann zusteht, wenn sie in Deutsch­land berech­tigt erwerbs­tä­tig sind, lau­fen­de Geld­leis­tun­gen nach dem Drit­ten Buch Sozialgesetz­buch bezie­hen oder Eltern­zeit in Anspruch nehmen. 

Der Leis­tungs­aus­schluss von Aus­län­dern, die nur eine Dul­dung im Sin­ne von § 60a Auf­ent­halts­ge­setz besit­zen, ist aller­dings nach Auf­fas­sung des 10. Senats im Rah­men des Bun­des­er­zie­hungs­geld­ge­set­zes ver­fas­sungs­ge­mäß, so betont Henn.

Auf die Anwen­dung der dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­leg­ten Vor­schrift, die bis zum 31. Dezem­ber 2008 gegol­ten hat, kommt es in drei Revi­si­ons­ver­fah­ren an. (Az.: B 10 EG 5/08 R; B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R.

Eine Klä­ge­rin aus Kame­run reis­te 1995 nach Deutsch­land ein. Ihr Asyl­an­trag war erfolg­los. Seit Feb­ruar 2005 besitzt sie eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs 3 Auf­ent­halts­ge­setz. Von April bis Sep­tember 2004 und von Dezem­ber 2004 bis Janu­ar 2005 war sie gering­fü­gig beschäf­tigt. Sie be­an­sprucht Bun­des­er­zie­hungs­geld für ihren am 24. Mai 2005 gebo­re­nen Sohn. Da der Klä­ge­rin im April 2006 eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 28 Auf­ent­halts­ge­setz (Fami­li­en­nach­zug zu Deut­schen) erteilt und ab 1. April 2006 Bun­des­er­zie­hungs­geld bewil­ligt wor­den ist, strei­ten die Betei­lig­ten nur noch über Leis­tun­gen für die Zeit davor.

Eine wei­te­re Klä­ge­rin ist ser­bisch-mon­te­ne­gri­ni­sche oder koso­va­ri­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge. Ihr Asyl­antrag wur­de 1998 abge­lehnt und der Auf­ent­halt danach befris­tet gedul­det. Im Juli 2006 erhielt sie eine Auf­ent­halts­er­laub­nis aus huma­ni­tä­ren Grün­den nach § 23a Auf­ent­halts­ge­setz nebst Arbeits­erlaubnis. Ihr Antrag auf Bun­des­er­zie­hungs­geld für ihr am 18. Mai 2006 gebo­re­nes Kind ist bis­lang erfolg­los geblie­ben. Nach­dem die Klä­ge­rin am 5. März 2007 von Bran­den­burg nach Ber­lin umge­zo­gen war, hat sie ihr Kla­ge­be­geh­ren auf die Zeit bis zum 4. März 2007 beschränkt.

Der Klä­ger des drit­ten Ver­fah­rens ist Kon­go­le­se. Er kam 1992 nach Deutsch­land und bean­trag­te ohne Erfolg Asyl. Im Janu­ar 2005 wur­de ihm eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt, die zunächst auf § 25 Abs 3 Auf­ent­halts­ge­setz und spä­ter auf § 25 Abs 4 Auf­ent­halts­ge­setz gestützt wur­de. Er begehrt Bundes­erziehungsgeld für das zwei­te Lebens­jahr sei­ner am 29. Juni 2004 gebo­re­nen Toch­ter. Im Revisions­verfahren hat er sei­nen Anspruch auf die Zeit vom 29. Sep­tem­ber 2005 bis 15. Juni 2006 beschränkt.

Der 10. Senat ist von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der hier ein­schlä­gi­gen Vor­schrift des Bundes­erzie­hungsgeldgesetzes über­zeugt. Zwar darf der Gesetz­ge­ber die Gewäh­rung von Bundes­erziehungsgeld an nicht frei­zü­gig­keits­be­rech­tig­te Aus­län­der davon abhän­gig machen, dass sich die­se vor­aus­sicht­lich auf Dau­er in Deutsch­land auf­hal­ten. Auch kann eine Inte­gra­ti­on in den inlän­di­schen Arbeits­markt eine sol­che Pro­gno­se begrün­den. Der Gesetz­ge­ber hat jedoch jeden­falls inso­weit sach­widrige Kri­te­ri­en auf­ge­stellt, als er einen aktu­el­len, eng umschrie­be­nen Arbeits­markt­be­zug wäh­rend der Erzie­hungs­zeit for­dert und zudem nur auf den­je­ni­gen abstellt, der Erzie­hungs­geld be­ansprucht, also z.B. nicht eine ent­spre­chen­de Inte­gra­ti­on sei­nes Ehe­gat­ten aus­rei­chen lässt.

Die Ant­wort des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts auf die zum Bun­des­er­zie­hungs­geld­ge­setz vor­ge­leg­te Fra­ge wird auch für das ab 1. Janu­ar 2007 gel­ten­de Bun­des­el­tern­geld­ge­setz von Bedeu­tung sein, das ent­spre­chen­de Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für Aus­län­der aufstellt.

Henn emp­fahl daher, den Aus­gang zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Fami­li­en-/Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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