(Nürn­berg) Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 12.02.2009 eine Reform des Ver­sor­gungs­aus­gleichs beschlos­sen. Das Recht des Ver­sor­gungs­aus­gleichs wird damit grund­le­gend neu geord­net und inhalt­lich ver­bes­sert. Das Gesetz bedarf noch der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft treten.

Dar­auf ver­weist der der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürn­berg unter Hin­wies auf die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich regelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­sprü­chen zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­sprü­che kön­nen in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, in der Beam­ten­ver­sor­gung und durch betrieb­li­che oder pri­va­te Alters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert eine Ehe, sor­ge der Ver­sor­gungs­aus­gleich dafür, dass die von den Ehe­part­nern erwor­be­nen Anwart­schaf­ten geteilt wer­den, betont Weis­pfen­ning. So erhal­te auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine eigen­stän­di­ge Absi­che­rung für Alter und Inva­li­di­tät, der — zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung — auf eige­ne Erwerbs­tä­tig­keit ver­zich­tet habe.

Das Reform­ge­setz sehe vor, dass künf­tig jedes in der Ehe auf­ge­bau­te Ver­sor­gungs­an­recht geson­dert im jewei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tem zwi­schen den Ehe­gat­ten geteilt wird. Durch die­se Tei­lung erhal­te der jeweils berech­tig­te Ehe­gat­te einen eige­nen Anspruch gegen den Ver­sor­gungs­trä­ger des jeweils ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten. Das sei der Grund­satz der “inter­nen Tei­lung”. Er löse das feh­ler­be­haf­te­te Prin­zip der Ver­rech­nung aller Anrech­te und des Ein­mal­aus­gleichs über die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ab. Künf­tig kön­nen so auch die Anrech­te aus der betrieb­li­chen und pri­va­ten Alters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig geteilt wer­den. Nach­träg­li­che Aus­gleichs- und Abän­de­rungs­ver­fah­ren wer­den weit­ge­hend entbehrlich.

  • Bei­spiel: Der Ehe­mann hat in der Ehe­zeit zum einen eine Ren­ten­an­wart­schaft von 30 Ent­gelt­punk­ten in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung erwor­ben (ent­spricht der­zeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monat­lich). Außer­dem hat er in der Ehe eine Anwart­schaft aus einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) mit einem Kapi­tal­wert von ins­ge­samt 30.000,- Euro auf­ge­baut. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich erhält die Ehe­frau 15 Ent­gelt­punk­te bei der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; fer­ner erhält sie gegen­über der Pen­si­ons­kas­se einen Anspruch auf eine Betriebs­ren­te im Wert von 15.000 Euro. Die bei­den Anwart­schaf­ten des Ehe­manns wer­den ent­spre­chend gekürzt.

Abwei­chend vom Grund­satz der inter­nen Tei­lung kön­ne nun aus­nahms­wei­se auch eine “exter­ne Tei­lung” vor­ge­nom­men wer­den, wenn die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son zustim­me oder bestimm­te Wert­gren­zen nicht über­schrit­ten sind. Die Tei­lung erfol­ge dann nicht intern beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern extern durch zweck­ge­bun­de­ne Abfin­dung und Ein­zah­lung die­ses Kapi­tal­be­tra­ges bei einem ande­ren Ver­sor­gungs­trä­ger. Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kön­ne ent­schei­den, ob eine für sie bereits bestehen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung begrün­det wer­den soll.

  • Will im vori­gen Bei­spiel der Arbeit­ge­ber des Ehe­manns des­sen Ehe­frau abfin­den, kann er mit ihrem Ein­ver­ständ­nis das ihr zuste­hen­de Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von 15.000,- Euro aus der Pen­si­ons­kas­se bei­spiels­wei­se in eine Lebens­ver­si­che­rung (Ries­ter­ver­trag) zu ihren Guns­ten zweck­ge­bun­den ein­zah­len. Auch hier wird die Anwart­schaft des Ehe­manns dann ent­spre­chend gekürzt.

In bestimm­ten Fäl­len fin­de ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren sei der Aus­gleich aus­ge­schlos­sen, es sei denn, ein Ehe­gat­te bean­tragt die Durch­füh­rung. Geht es nur um ein­zel­ne gerin­ge Aus­gleichs­wer­te oder erge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen Anrech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fami­li­en­ge­richt eben­falls von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs abse­hen. Außer­dem erhal­ten die Ehe­leu­te grö­ße­re Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten nach ihren indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen zu regeln.

Stim­me der Bun­des­rat zu, so Weis­pfen­ning, wird das neue Recht am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten, zeit­gleich mit der Reform des fami­li­en­ge­richt­li­chen Verfahrens.

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