(Stutt­gart) Der Bun­des­tag hat am 02.07.2009 die von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­schla­ge­ne Reform des Erb- und Ver­jäh­rungs­rechts verabschiedet. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erb- und Arbeits­recht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. in Stutt­gart  unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz vom glei­chen Tage.

Die wich­tigs­ten Punk­te der Reform im Einzelnen

  • Moder­ni­sie­rung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflicht­teils­recht lässt Abkömm­lin­ge oder Eltern sowie Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner auch dann am Nach­lass teil­ha­ben, wenn sie der Erb­las­ser durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen hat. Der Pflicht­teil umfasst die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils; die­se Höhe bleibt durch die geplan­ten Neue­run­gen unbe­rührt. Ein wesent­li­ches Anlie­gen der Reform ist die Stär­kung der Tes­tier­frei­heit des Erb­las­sers, also sei­nes Rechts, durch Ver­fü­gung von Todes wegen über sei­nen Nach­lass zu bestim­men. Dem­entspre­chend wer­den die Grün­de über­ar­bei­tet, die den Erb­las­ser berech­ti­gen, den Pflicht­teil zu entziehen:

  • Die Ent­zie­hungs­grün­de sol­len ver­ein­heit­licht wer­den, indem sie künf­tig für Abkömm­lin­ge, Eltern und Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner glei­cher­ma­ßen Anwen­dung fin­den. Bis­lang gel­ten inso­weit Unterschiede.
  • Dar­über hin­aus sol­len künf­tig alle Per­so­nen geschützt wer­den, die dem Erb­las­ser ähn­lich wie ein Ehe­gat­te, Lebens­part­ner oder Kind nahe ste­hen, z. B. auch Stief- und Pfle­ge­kin­der. Eine Pflicht­teils­ent­zie­hung soll auch dann mög­lich sein, wenn der Pflicht­teils­be­rech­tig­te die­sen Per­so­nen nach dem Leben trach­tet oder ihnen gegen­über sonst eine schwe­re Straf­tat begeht. Nach der­zei­ti­ger Geset­zes­la­ge ist dies nur bei ent­spre­chen­den Vor­fäl­len gegen­über einem viel enge­ren Per­so­nen­kreis möglich.

Bei­spiel: Wird der lang­jäh­ri­ge Lebens­ge­fähr­te der Erb­las­se­rin durch ihren Sohn getö­tet oder die Toch­ter des Erb­las­sers durch sei­nen Sohn kör­per­lich schwer miss­han­delt, recht­fer­tigt dies künf­tig eine Ent­zie­hung des Pflichtteils.

  • Der Ent­zie­hungs­grund des “ehr­lo­sen und unsitt­li­chen Lebens­wan­dels” soll ent­fal­len. Zum einen gilt er der­zeit nur für Abkömm­lin­ge, nicht aber für die Ent­zie­hung des Pflicht­teils von Eltern und Ehe­gat­ten. Zum ande­ren hat er sich als zu unbe­stimmt erwie­sen. Statt­des­sen soll künf­tig eine rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ohne Bewäh­rung zur Ent­zie­hung des Pflicht­teils berech­ti­gen. Zusätz­lich muss es dem Erb­las­ser unzu­mut­bar sein, dem Ver­ur­teil­ten sei­nen Pflicht­teil zu belas­sen. Glei­ches soll bei Straf­ta­ten gel­ten, die im Zustand der Schuld­un­fä­hig­keit began­gen wurden.

 

  • Maß­vol­le Erwei­te­rung der Stundungsgründe

Besteht das Ver­mö­gen des Erb­las­sers im Wesent­li­chen aus einem Eigen­heim oder einem Unter­neh­men, müs­sen die Erben die­se Ver­mö­gens­wer­te oft nach dem Tod des Erb­las­sers ver­kau­fen, um den Pflicht­teil aus­zah­len zu kön­nen. Lösung bie­tet hier die bereits gel­ten­de Stun­dungs­re­ge­lung, die jedoch der­zeit eng aus­ge­stal­tet und nur dem pflicht­teils­be­rech­tig­ten Erben (ins­bes. Abkömm­ling, Ehe­gat­te) eröff­net ist. Mit der Reform soll die Stun­dung unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen und für jeden Erben durch­setz­bar sein.

Bei­spiel: In Zukunft kann auch der Nef­fe, der ein Unter­neh­men geerbt hat oder die Lebens­ge­fähr­tin des Erb­las­sers eine Stun­dung gegen­über den pflicht­teils­be­rech­tig­ten Kin­dern gel­tend machen, sofern die Erfül­lung des Pflicht­teils eine “unbil­li­ge Här­te” dar­stel­len würde.

  • Glei­ten­de Aus­schluss­frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schen­kun­gen des Erb­las­sers kön­nen zu einem Anspruch auf Ergän­zung des Pflicht­teils gegen den Erben oder den Beschenk­ten füh­ren. Durch die­sen Anspruch wird der Pflicht­teils­be­rech­tig­te so gestellt, als ob die Schen­kung nicht erfolgt und damit das Ver­mö­gen des Erb­las­sers durch die Schen­kung nicht ver­rin­gert wor­den wäre. Die Schen­kung wird in vol­ler Höhe berück­sich­tigt. Sind seit der Schen­kung aller­dings 10 Jah­re ver­stri­chen, bleibt die Schen­kung unbe­rück­sich­tigt. Dies gilt auch, wenn der Erb­las­ser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schen­kung für die Berech­nung des Ergän­zungs­an­spruchs gra­du­ell immer weni­ger Berück­sich­ti­gung fin­det, je län­ger sie zurück liegt: Eine Schen­kung im ers­ten Jahr vor dem Erb­fall wird dem­nach voll in die Berech­nung ein­be­zo­gen, im zwei­ten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im drit­ten Jahr zu 8/10 usw. berück­sich­tigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenk­ten mehr Pla­nungs­si­cher­heit eingeräumt.

  • Bes­se­re Hono­rie­rung von Pfle­ge­leis­tun­gen beim Erbausgleich

Auch außer­halb des Pflicht­teils­rechts wird das Erbrecht ver­ein­facht und moder­ni­siert. Ein wich­ti­ger Punkt ist die bes­se­re Berück­sich­ti­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen bei der Erbaus­ein­an­der­set­zung. Zwei Drit­tel aller Pfle­ge­be­dürf­ti­gen wer­den zu Hau­se ver­sorgt, über die finan­zi­el­le Sei­te wird dabei sel­ten gespro­chen. Trifft der Erb­las­ser auch in sei­nem Tes­ta­ment kei­ne Aus­gleichs­re­ge­lung, geht der pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge heu­te oft­mals leer aus. Erb­recht­li­che Aus­gleichs­an­sprü­che gibt es nur für einen Abkömm­ling, der unter Ver­zicht auf beruf­li­ches Ein­kom­men den Erb­las­ser über län­ge­re Zeit gepflegt hat. Künf­tig soll der Anspruch unab­hän­gig davon sein, ob für die Pfle­ge­leis­tun­gen auf ein eige­nes beruf­li­ches Ein­kom­men ver­zich­tet wurde.

Bei­spiel: Die ver­wit­we­te Erb­las­se­rin wird über lan­ge Zeit von ihrer berufs­tä­ti­gen Toch­ter gepflegt. Der Sohn küm­mert sich nicht. Die Erb­las­se­rin stirbt, ohne ein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen zu haben. Der Nach­lass beträgt 100.000 Euro. Die Pfle­ge­leis­tun­gen sind mit 20.000 Euro zu bewer­ten. Der­zeit erben Sohn und Toch­ter je zur Hälf­te. Künf­tig kann die Schwes­ter einen Aus­gleich für ihre Pfle­ge­leis­tun­gen ver­lan­gen. Von dem Nach­lass wird zuguns­ten der Schwes­ter der Aus­gleichs­be­trag abge­zo­gen und der Rest nach der Erb­quo­te ver­teilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhal­ten bei­de die Hälf­te, die Schwes­ter zusätz­lich den Aus­gleichs­be­trag von 20.000 Euro. Im Ergeb­nis erhält die Schwes­ter also 60.000 Euro.

  • Abkür­zung der Ver­jäh­rung von fami­li­en- und erb­recht­li­chen Ansprüchen

Ände­rungs­be­darf hat sich auch im Ver­jäh­rungs­recht erge­ben. Mit dem Gesetz­ent­wurf wird die Ver­jäh­rung von fami­li­en- und erb­recht­li­chen Ansprü­chen an die Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes von 2001 ange­passt. Die­se sehen eine Regel-ver­jäh­rung von drei Jah­ren vor. Dage­gen unter­lie­gen die fami­li­en- und erb­recht­li­chen An-sprü­che noch immer einer Son­der­ver­jäh­rung von 30 Jah­ren, von denen das Gesetz zahl­rei-che Aus­nah­men macht. Dies führt zu Wer­tungs­wi­der­sprü­chen in der Pra­xis und berei­tet Schwie­rig­kei­ten bei der Abwick­lung der betrof­fe­nen Rechts­ver­hält­nis­se. Die Ver­jäh­rung fami-lien- und erb­recht­li­cher Ansprü­che wird daher der Regel­ver­jäh­rung von 3 Jah­ren ange­passt. Dort, wo es sinn­voll ist, bleibt jedoch die lan­ge Ver­jäh­rung erhalten.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Micha­el Henn     
Rechts­an­walt      
Fach­an­walt für Erbrecht     
Fach­an­walt für Arbeits­recht 
DANSEF — Vize­prä­si­dent und
geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied   
Rechts­an­wäl­te Dr. Gaupp & Coll      
Theo­dor-Heuss-Str. 11             
70174 Stutt­gart        
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11  
stuttgart@drgaupp.de      
www.drgaupp.de