(Stutt­gart) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Geset­zes über die Ent­schä­di­gung nach dem Gesetz über die Rege­lung offe­ner Ver­mö­gens­fra­gen ist mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar, soweit nicht auf­find­ba­re Mit­er­ben von ihren Rech­ten hin­sicht­lich ehe­mals staat­lich ver­wal­te­ter Ver­mö­gens­wer­te auch dann aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, wenn zumin­dest ein ande­rer Mit­er­be bekannt und auf­ge­fun­den ist.

Das, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) in einem am 05. August 2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 21.07.2010 — 1 BvL 8/07 entschieden.

In der DDR stan­den zahl­rei­che Ver­mö­gens­wer­te — vor allem Grund­stü­cke -, die nicht ent­eig­net wor­den waren, unter staat­li­cher Zwangs­ver­wal­tung, die den Betrof­fe­nen bei for­ma­lem Fort­be­stand sei­nes Eigen­tums­rechts in sei­nen Nut­zungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis­sen über den ihm gehö­ren­den Ver­mö­gens­wert beschränk­te und damit in ihren wirt­schaft­li­chen Wir­kun­gen weit­ge­hend einer Ent­eig­nung gleich­zu­set­zen war. Mit dem durch die Novel­le des Ver­mö­gens­ge­set­zes vom 14. Juli 1992 neu ein­ge­füg­ten § 11a VermG wur­de die Auf­he­bung der staat­li­chen Ver­wal­tung aller betrof­fe­nen Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar kraft Geset­zes zum 31. Dezem­ber 1992 ange­ord­net. Danach waren aller­dings vie­le der ehe­mals staat­lich ver­wal­te­ten Grund­stü­cke „fak­tisch her­ren­los”, weil der jewei­li­ge Eigen­tü­mer oder des­sen Auf­ent­halt immer noch nicht bekannt war. Nach dem am 1. Dezem­ber 1994 in Kraft getre­te­nen Ent­schä­di­gungs­ge­setz sind sol­che fak­tisch her­ren­lo­sen Ver­mö­gens­wer­te, deren Eigen­tü­mer nicht ermit­tel­bar ist und sich auch nach Durch­füh­rung eines Auf­ge­bots­ver­fah­rens nicht mel­det, an den Ent­schä­di­gungs­fonds abzu­füh­ren, der durch das Bun­des­amt für zen­tra­le Diens­te und offe­ne Ver­mö­gens­fra­gen ver­wal­tet wird.

Aus dem Ent­schä­di­gungs­fonds wer­den u.a. Ent­schä­di­gun­gen nach dem Ent­schä­di­gungs­ge­setz und dem NS-Ver­folg­ten­ent­schä­di­gungs­ge­setz sowie Aus­gleichs­leis­tun­gen für nicht mehr rück­gän­gig zu machen­de Ent­eig­nun­gen erbracht. Durch das Ände­rungs­ge­setz vom 10. Dezem­ber 2003 wur­de in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Ent­schG schließ­lich bestimmt, dass auch sol­che Ver­mö­gens­rech­te der Abfüh­rung an den Ent­schä­di­gungs­fonds unter­lie­gen, die nicht bekann­ten oder nicht auf­find­ba­ren Mit­ei­gen­tü­mern oder Mit­er­ben zuste­hen. In Fol­ge des­sen wird der Ent­schä­di­gungs­fonds Mit­glied der Eigen­tü­mer- bzw. Erben­ge­mein­schaft in Bezug auf den ehe­mals staat­lich ver­wal­te­ten Ver­mö­gens­wert. Ansprü­che auf eine Rück­erstat­tung des an den Ent­schä­di­gungs­fonds über­ge­führ­ten Mit­ei­gen­tums- oder Mit­er­ben­an­teils für den Fall, dass sich der aus­ge­schlos­se­ne Rechts­in­ha­ber oder sei­ne Rechts­nach­fol­ger spä­ter noch mel­den soll­ten, kennt das gel­ten­de Recht nicht.

Die Klä­ge­rin des Aus­gangs­ver­fah­rens, für die ein Abwe­sen­heits­pfle­ger klagt, ist zu einem Drit­tel Mit­er­bin nach ihrem Vater, der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks in Bran­den­burg war. Ihre bei­den Schwes­tern haben ihre Erb­an­sprü­che recht­zei­tig gel­tend gemacht. Nach­dem der Auf­ent­halts­ort der bereits 1965 nach Groß­bri­tan­ni­en ver­zo­ge­nen Klä­ge­rin trotz inten­si­ver Recher­chen nicht ermit­telt wer­den konn­te, schloss das Bun­des­amt zur Rege­lung offe­ner Ver­mö­gens­fra­gen die Klä­ge­rin von ihrem Mit­er­ben­an­teil an dem Grund­stück aus und stell­te fest, dass die­ser auf die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land — Ent­schä­di­gungs­fonds — über­ge­he. Die vom Abwe­sen­heits­pfle­ger dage­gen erho­be­ne Kla­ge führ­te zur Vor­la­ge des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Ent­schG durch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, das die Vor­schrift für unver­ein­bar mit Art. 14 Abs. 1 GG hält, soweit sie die Rech­te von unauf­find­ba­ren Mit­er­ben betrifft.

Der Ers­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat ent­schie­den, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Ent­schG mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist, soweit danach ein nicht auf­find­ba­rer Mit­er­be von sei­nen Rech­ten hin­sicht­lich ehe­mals staat­lich ver­wal­te­ter Ver­mö­gens­wer­te auch dann aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wenn zumin­dest ein wei­te­rer Mit­er­be bekannt und auf­ge­fun­den ist, so Henn. 

  • Der Ent­schei­dung lie­gen im Wesent­li­chen fol­gen­de Erwä­gun­gen zugrun­de:

Eine auf der Grund­la­ge frü­he­ren DDR-Rechts erwor­be­ne Mit­er­ben­stel­lung genießt den Schutz des Grund­rechts auf Eigen­tum (Art. 14 GG). Der Ein­griff in die­se Rechts­po­si­ti­on durch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Ent­schG gere­gel­te Ent­zie­hung der Rechts­stel­lung des unauf­find­ba­ren Mit­er­ben genügt jedoch den Anfor­de­run­gen, die bei einer Inhalts- und Schran­ken­be­stim­mung des Eigen­tums an einen gerech­ten Inter­es­sen­aus­gleich zu stel­len sind. Die Vor­schrift dient dem legi­ti­men Gemein­wohl­ziel, durch die Besei­ti­gung einer fak­ti­schen Her­ren­lo­sig­keit der ehe­mals im Bei­tritts­ge­biet staat­lich ver­wal­te­ten Ver­mö­gens­wer­te end­gül­ti­ge Eigen­tums­ver­hält­nis­se zu schaf­fen und auf die­se Wei­se die Ver­kehrsfä­hig­keit von Grund­stü­cken zu ver­bes­sern. Sie trägt damit zu einer geord­ne­ten Rechts- und Wirt­schafts­ent­wick­lung in den neu­en Län­dern bei. Der Gesetz­ge­ber durf­te im Rah­men des ihm bei der För­de­rung der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung in den neu­en Län­dern zuste­hen­den Beur­tei­lungs­spiel­raums davon aus­ge­hen, dass gera­de die Unauf­find­bar­keit eines Mit­er­ben die Hand­lungs­fä­hig­keit der Erben­ge­mein­schaft ein­schränkt. Die­se kann ohne den unauf­find­ba­ren Mit­er­ben nur Maß­nah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung oder der Not­ge­schäfts­füh­rung ergrei­fen. Auch durch die Bestel­lung eines Ver­tre­ters oder Pfle­gers für ledig­lich bestimm­te Maß­nah­men kön­nen sol­che Hemm­nis­se nicht mit glei­cher Schnel­lig­keit besei­tigt wer­den wie durch eine Über­füh­rung des Erb­an­teils an den Ent­schä­di­gungs­fonds, der regel­mä­ßig die Ver­äu­ße­rung des Ver­mö­gens­wer­tes betrei­ben wird.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Ent­schG führt für den aus­ge­schlos­se­nen unauf­find­ba­ren Mit­er­ben auch nicht zu einer unver­hält­nis­mä­ßi­gen und unzu­mut­ba­ren Belas­tung. Hier­bei ist ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen, dass nur sol­che Ver­mö­gens­wer­te betrof­fen sind, die seit gerau­mer Zeit vom Berech­tig­ten, der trotz Aus­schöp­fung aller zumut­ba­ren Ermitt­lungs­mög­lich­kei­ten unauf­find­bar geblie­ben ist, nicht in Anspruch genom­men wor­den sind, obwohl hier­zu die Mög­lich­keit bestan­den hat. Der unauf­find­ba­re Mit­er­be hat­te hier 13 Jah­re lang Gele­gen­heit, sich um sein Erbe zu bemü­hen. Hin­zu kommt, dass die Ein­lei­tung eines Auf­ge­bots­ver­fah­rens erst zuläs­sig ist, nach­dem das Bun­des­amt sei­ner Pflicht zur Ermitt­lung des Berech­tig­ten mit den zu Gebo­te ste­hen­den Mit­teln genügt hat. Vor die­sem Hin­ter­grund und mit Blick auf die beson­de­re Situa­ti­on nach der Wie­der­her­stel­lung der Ein­heit Deutsch­lands über­wiegt das öffent­li­che Inter­es­se an der Bele­bung des Grund­stücks­ver­kehrs und der Wirt­schafts­ent­wick­lung. Es ist auch nicht zu bean­stan­den, dass der Ent­zug der Rechts­stel­lung des unauf­find­ba­ren Mit­er­ben kom­pen­sa­ti­ons­los erfolgt. Denn der an den Ent­schä­di­gungs­fonds abge­führ­te Wert dient nicht all­ge­mei­nen fis­ka­li­schen Zwe­cken, son­dern kommt ande­ren Per­so­nen zugu­te, die mit dem ursprüng­li­chen Rechts­in­ha­ber als Opfer wie­der­gut­zu­ma­chen­der Ver­mö­gens­schä­di­gun­gen im sel­ben Lager stehen.

Die Beschrän­kung des Eigen­tums­rechts ist auch gleich­heits­ge­recht (Art. 3 Abs. 1 GG) aus­ge­stal­tet. Zwar kön­nen bei der Durch­füh­rung der Wie­der­gut­ma­chung nach dem Ver­mö­gens­ge­setz durch Rück­über­tra­gung (Resti­tu­ti­on) ent­zo­ge­ner Ver­mö­gens­wer­te eben­falls Erben­ge­mein­schaf­ten mit unauf­find­ba­ren Mit­er­ben ent­ste­hen, deren Erb­an­tei­le jedoch kei­nem Auf­ge­bots­ver­fah­ren unter­lie­gen. Die­se Ungleich­be­hand­lung ist aber  ange­sichts des wei­ten Gestal­tungs­spiel­raums des Gesetz­ge­bers ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig. Sie ist sach­lich gerecht­fer­tigt und damit nicht will­kür­lich. Der Gesetz­ge­ber durf­te dem Umstand Rech­nung tra­gen, dass der fak­ti­schen Her­ren­lo­sig­keith nach Auf­he­bung der staat­li­chen Ver­wal­tung durch Gesetz zum 31. Dezem­ber 1992 eine gänz­lich ande­re Bedeu­tung zukam als sonst bei Wie­der­gut­ma­chun­gen nach dem Vermögensgesetz.

Weder die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG erge­ben­de grund­recht­li­che Stel­lung der ande­ren, prä­sen­ten Mit­er­ben noch die des Erb­las­sers ist ver­letzt. Soweit den wei­te­ren Mit­er­ben der Ent­schä­di­gungs­fonds als Mit­glied der unge­teil­ten Erben­ge­mein­schaft auf­ge­zwun­gen wird, ist das für sich gese­hen kein Ein­griff in eine ver­mö­gens­wer­te Rechts­po­si­ti­on, zumal die Erben­ge­mein­schaft ohne­hin nicht auf Dau­er ange­legt ist. Die Grund­rechts­po­si­ti­on des Erb­las­sers ist nicht berührt, da der hier in Rede ste­hen­de Ein­griff nicht sei­ne Tes­tier­frei­heit oder sein Recht, sein Ver­mö­gen nach den gesetz­li­chen Regeln der Ver­wand­te­nerb­fol­ge zu ver­er­ben, betrifft, son­dern allein die Rechts­stel­lung des­je­ni­gen, der auf die­ser Grund­la­ge Mit­er­be gewor­den ist.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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