Kon­takt

Erbrecht, Scheidung und Erbschaftsteuer
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Gerokstraße 8
70188 Stuttgart
Tel.: 0711 - 3058 9310
Fax: 0711 - 3058 9311

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Internet-Adresse: www.dansef.de

 
 

Ehe­ver­trag – Pflicht­ver­trag für alle Unternehmer?

 

(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den in Deutsch­land mehr als 200.000 Ehen geschie­den. Bei Unter­neh­mern kann sich dabei die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs im Schei­dungs­fall schnell zu einer Kri­se für das gesam­te Unter­neh­men ausweiten.

Gera­de bei Selb­stän­di­gen und Unter­neh­mern, so weiß der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, aus lang­jäh­ri­ger Erfah­rung, kön­nen sich durch die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs unüber­seh­ba­re Risi­ken ergeben.

Wer­de für die Ehe der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft bei­be­hal­ten, das heißt, es wird nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart, ist der Ver­mö­gens­zu­wachs, juris­tisch „Zuge­winn” genannt, den ein oder bei­de Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe erzielt haben, anläss­lich der Schei­dung aus­zu­glei­chen, erläu­tert Weis­pfen­ning. Grob ver­ein­fach bedeu­te dies, dass hier­zu zunächst das Anfangs- und End­ver­mö­gen eines jeden Ehe­gat­ten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermit­teln sei und der sich hier­aus erge­ben­de Über­schuss hälf­tig geteilt wird.

Dies füh­re dazu, dass der­je­ni­ge der Ehe­gat­ten, des­sen Ver­mö­gen sich im Lau­fe der Ehe bes­ser ent­wi­ckelt hat, dem ande­ren Ehe­gat­ten gegen­über grund­sätz­lich aus­gleichs­pflich­tig ist. Habe z. B. der Ehe­mann wäh­rend der Ehe­zeit eine Fir­ma gegrün­det, deren Wert zum Zeit­punkt der Schei­dung auf € 1,2 Mil­lio­nen ange­wach­sen sei, wäh­rend sich das Ver­mö­gen der Ehe­frau, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, nicht ver­än­dert habe, so habe die­se im Fal­le der Schei­dung einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe der Hälf­te des Wer­tes, also hier auf € 600.000,00. Es lie­ge auf der Hand, so betont Weis­pfen­ning, dass hier­durch für Unter­neh­mer und Selb­stän­di­ge unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken im Fal­le der Schei­dung ent­ste­hen kön­nen, die es recht­zei­tig abzu­si­chern gelte.

Hier­bei sei auch von Bedeu­tung, dass für die Berech­nung des Zuge­winns nicht etwa die erheb­lich nied­ri­ge­ren Steu­er- oder Bilanz­wer­te her­an­ge­zo­gen wer­den, son­dern der tat­säch­li­che Ver­kehrs­wert des Unter­neh­mens. Vor die­sem Hin­ter­grund rät Weis­pfen­ning  denn auch, in den Fäl­len, in denen ein Ehe­part­ner ein Unter­neh­men in die Ehe ein­bringt oder ein sol­ches wäh­rend der Ehe­zeit grün­det, die Risi­ken für den Fall der Schei­dung durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges zu begrenzen.

Hier­zu bie­ten sich die soge­nann­te „Güter­tren­nung” oder die soge­nann­te „modi­fi­zier­te Zuge­winn­ge­mein­schaft” an mit dem Unter­schied, dass sich die Ehe­gat­ten bei der Güter­tren­nung ver­mö­gens­recht­lich bei Schei­dung und Tod wie „Unver­hei­ra­te­te” gegen­über­ste­hen, wäh­rend bei der letz­te­ren Vari­an­te nur die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs für den Fall der Schei­dung aus­ge­schlos­sen wird, im Todes­fall aber die — auch erb­schaft­steu­er­lich bes­se­re — gesetz­li­che Rege­lung gilt.

Am bes­ten sei es, so Weis­pfen­ning, wenn sich jeder der Ehe­gat­ten durch einen eige­nen Anwalt über Vor- und Nach­tei­le bera­ten las­se. Nur so sei häu­fig eine fai­re und objek­ti­ve Bera­tung bei­der Ehe­gat­ten gewähr­leis­tet, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königs­tor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de
www.scho-wei.de

 

 
 
 
 

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(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den in Deutsch­land mehr als 200.000 Ehen geschie­den. Bei Unter­neh­mern kann sich dabei die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs im Schei­dungs­fall schnell zu einer Kri­se für das gesam­te Unter­neh­men ausweiten.

Gera­de bei Selb­stän­di­gen und Unter­neh­mern, so weiß der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, aus lang­jäh­ri­ger Erfah­rung, kön­nen sich durch die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs unüber­seh­ba­re Risi­ken ergeben.

Wer­de für die Ehe der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft bei­be­hal­ten, das heißt, es wird nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart, ist der Ver­mö­gens­zu­wachs, juris­tisch „Zuge­winn” genannt, den ein oder bei­de Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe erzielt haben, anläss­lich der Schei­dung aus­zu­glei­chen, erläu­tert Weis­pfen­ning. Grob ver­ein­fach bedeu­te dies, dass hier­zu zunächst das Anfangs- und End­ver­mö­gen eines jeden Ehe­gat­ten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermit­teln sei und der sich hier­aus erge­ben­de Über­schuss hälf­tig geteilt wird.

Dies füh­re dazu, dass der­je­ni­ge der Ehe­gat­ten, des­sen Ver­mö­gen sich im Lau­fe der Ehe bes­ser ent­wi­ckelt hat, dem ande­ren Ehe­gat­ten gegen­über grund­sätz­lich aus­gleichs­pflich­tig ist. Habe z. B. der Ehe­mann wäh­rend der Ehe­zeit eine Fir­ma gegrün­det, deren Wert zum Zeit­punkt der Schei­dung auf € 1,2 Mil­lio­nen ange­wach­sen sei, wäh­rend sich das Ver­mö­gen der Ehe­frau, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, nicht ver­än­dert habe, so habe die­se im Fal­le der Schei­dung einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe der Hälf­te des Wer­tes, also hier auf € 600.000,00. Es lie­ge auf der Hand, so betont Weis­pfen­ning, dass hier­durch für Unter­neh­mer und Selb­stän­di­ge unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken im Fal­le der Schei­dung ent­ste­hen kön­nen, die es recht­zei­tig abzu­si­chern gelte.

Hier­bei sei auch von Bedeu­tung, dass für die Berech­nung des Zuge­winns nicht etwa die erheb­lich nied­ri­ge­ren Steu­er- oder Bilanz­wer­te her­an­ge­zo­gen wer­den, son­dern der tat­säch­li­che Ver­kehrs­wert des Unter­neh­mens. Vor die­sem Hin­ter­grund rät Weis­pfen­ning  denn auch, in den Fäl­len, in denen ein Ehe­part­ner ein Unter­neh­men in die Ehe ein­bringt oder ein sol­ches wäh­rend der Ehe­zeit grün­det, die Risi­ken für den Fall der Schei­dung durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges zu begrenzen.

Hier­zu bie­ten sich die soge­nann­te „Güter­tren­nung” oder die soge­nann­te „modi­fi­zier­te Zuge­winn­ge­mein­schaft” an mit dem Unter­schied, dass sich die Ehe­gat­ten bei der Güter­tren­nung ver­mö­gens­recht­lich bei Schei­dung und Tod wie „Unver­hei­ra­te­te” gegen­über­ste­hen, wäh­rend bei der letz­te­ren Vari­an­te nur die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs für den Fall der Schei­dung aus­ge­schlos­sen wird, im Todes­fall aber die — auch erb­schaft­steu­er­lich bes­se­re — gesetz­li­che Rege­lung gilt.

Am bes­ten sei es, so Weis­pfen­ning, wenn sich jeder der Ehe­gat­ten durch einen eige­nen Anwalt über Vor- und Nach­tei­le bera­ten las­se. Nur so sei häu­fig eine fai­re und objek­ti­ve Bera­tung bei­der Ehe­gat­ten gewähr­leis­tet, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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