(Nürn­berg) Bei einem Hil­fe­be­dürf­ti­gen, der Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung bezieht, darf ein gegen einen Eltern­teil bestehen­der Unter­halts­an­spruch bei der Leis­tungs­be­rech­nung grund­sätz­lich nur in der Höhe berück­sich­tigt wer­den, in der er tat­säch­lich zur Aus­zah­lung an das Kind gelangt. Uner­heb­lich ist, ob in einer Unter­halts­ver­ein­ba­rung ein höhe­rer Betrag ver­ein­bart wor­den ist.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg unter Hin­weis auf ein am 10.06.2009 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Rhein­land-Pfalz vom 23.04..2009, Az.:  L 5 AS 81/07.

Die 1987 gebo­re­ne Klä­ge­rin bean­trag­te gemein­sam mit ihrer Mut­ter und ihrem Bru­der bei dem für sie zustän­di­gen Grund­si­che­rungs­trä­ger Arbeits­lo­sen­geld II. Auf­grund einer Unter­halts­ver­ein­ba­rung war ihr von der Fami­lie getrennt leben­der Vater ver­pflich­tet, ihr monat­li­chen Unter­halt in Höhe von 381,00 € zu erbrin­gen. Tat­säch­lich zahl­te er nur 125,00 € monat­lich, da er gegen den Unter­halts­an­spruch mit einem Rück­zah­lungs­an­spruch aus einem Dar­le­hen in Höhe von 256,00 € monat­lich aufrechnete.

Der Trä­ger der Grund­si­che­rung stell­te sich auf den Stand­punkt, der Lebens­un­ter­halt der Klä­ge­rin sei auf­grund der Unter­halts­zah­lun­gen des Vaters sowie das eben­falls bezo­ge­nen Kin­der­gel­des gedeckt. Dabei sei der gesam­te Unter­halts­an­spruch zugrun­de zu legen. Die von dem Vater der Klä­ge­rin erklär­te Auf­rech­nung kön­ne nicht zu ihren Guns­ten berück­sich­tigt werden.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat dem­ge­gen­über ent­schie­den, dass der Klä­ge­rin Leis­tun­gen zu gewäh­ren sind, so Weispfenning.

Unter­halts­tei­le, gegen die der Unter­halts­gläu­bi­ger auf­rech­net und die er daher nicht aus­zahlt, kön­nen nicht zu Las­ten des Hil­fe­be­dürf­ti­gen als Ein­kom­men ange­rech­net wer­den, da sie die­sem nicht als berei­te Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Uner­heb­lich ist, dass die Auf­rech­nung zivil­recht­lich betrach­tet unwirk­sam ist, da gegen eine nicht pfänd­ba­re For­de­rung wie dem Unter­halts­an­spruch nicht auf­ge­rech­net wer­den kann. Denn ande­ren­falls wür­de der Zweck des Arbeits­lo­sen­gel­des II — die Siche­rung des lebens­not­wen­di­gen Bedarfs der Hil­fe­be­dürf­ti­gen — ver­fehlt. Der Grund­si­che­rungs­trä­ger sei in sol­chen Fäl­len auch nicht schutz­los, da der Unter­halts­an­spruch regel­mä­ßig auf ihn über­geht und von ihm gegen­über dem Unter­halts­pflich­ti­gen gel­tend gemacht wer­den kann.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V — www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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