(Nürn­berg) Die Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit eines Kin­des zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten lässt den Kin­der­geld­an­spruch für die Zei­ten der Berufs­aus­bil­dung selbst dann nicht ent­fal­len, wenn hier­durch der gesetz­li­che Jah­res­grenz­be­trag eige­ner Ein­künf­te des Kin­des über­schrit­ten wird.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg unter Hin­weis auf ein am 15.06.2009 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter (FG) vom 31. März 2009 (Az.: 1 K 4425/08 Kg, AO).

Im Streit­fall absol­vier­te die Toch­ter des Klä­gers bis Juni 2007 eine Aus­bil­dung zur Ver­si­che­rungs­kauf­frau. Bis zur Auf­nah­me ihres Stu­di­ums am 1. Okto­ber 2007 arbei­te­te sie in die­sem Beruf. Die hier erziel­ten Ein­künf­te führ­ten dazu, dass bei einer Jah­res­ge­samt­be­trach­tung die eige­nen Ein­künf­te und Bezü­ge der Toch­ter ober­halb des gesetz­li­chen Grenz­be­trags von EUR 7.680 lagen. Die Fami­li­en­kas­se ver­sag­te aus die­sem Grund die Zah­lung des Kin­der­gel­des für das gesam­te Jahr 2007. Im Zeit­raum Juli bis Sep­tem­ber 2007 — so die Fami­li­en­kas­se — bestehe für die Toch­ter grund­sätz­lich ein Anspruch auf Kin­der­geld, denn sie habe sich — wie vom Gesetz vor­ge­se­hen — in einer weni­ger als vier Mona­te dau­ern­den Über­gangs­zeit zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten (Aus­bil­dung zur Ver­si­che­rungs­kauf­frau und anschlie­ßen­des Stu­di­um) befun­den. Die wäh­rend die­ser Zeit erziel­ten Ein­künf­te sei­en daher bei der Ermitt­lung der Höhe der Ein­künf­te der Toch­ter einzubeziehen.

Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter folg­te der Ansicht der Fami­li­en­kas­se nicht, betont Weispfenning.

Er sprach dem Klä­ger für die Mona­te der Berufs­aus­bil­dung der Toch­ter (Janu­ar bis Juni sowie ab Okto­ber 2007) Kin­der­geld zu. Der gesetz­li­che Anspruch auf Kin­der­geld für kur­ze Zeit­räu­me zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten sei — so das Gericht — grund­sätz­lich durch die typi­scher­wei­se fort­be­stehen­de Unter­halts­si­tua­ti­on der Eltern gerecht­fer­tigt. Eine Unter­halts­pflicht bestehe aller­dings nicht, wenn das Kind — wie im Streit­fall — in der Über­gangs­zeit einer hin­rei­chend ent­lohn­ten Erwerbs­tä­tig­keit nach­ge­he. Hier­aus fol­ge zum einen, dass für die Über­gangs­zeit kein Kin­der­geld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu bewil­li­gen sei. Zum ande­ren müss­ten —  kon­se­quen­ter­wei­se — die wäh­rend der Über­gangs­zeit erziel­ten Ein­künf­te bei der Ermitt­lung des gesetz­li­chen Jah­res­grenz­be­trags außer Betracht blei­ben. Andern­falls ent­fie­le nicht nur der Kin­der­geld­an­spruch für die Über­gangs­zeit der Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit, son­dern — zu Unrecht — auch für Berufs­aus­bil­dungs­zei­ten. Gera­de für die letzt­ge­nann­ten Zei­ten bestehe aber eine typi­sche Unter­halts­si­tua­ti­on der Eltern.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

Weis­pfen­ning emp­fahl , dies zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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