(Nürn­berg) Erhält ein Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft als Begüns­tig­ter einer Lebens­ver­si­che­rung anläss­lich des Todes sei­ner Part­ne­rin die Lebens­ver­si­che­rungs­sum­me, fällt Erb­schaft­steu­er auch dann an, wenn er in den gemein­sa­men Jah­ren einen höhe­ren Bei­trag zum gemein­sa­men Lebens­un­ter­halt als die ver­stor­be­ne Part­ne­rin geleis­tet hat. Ent­schei­dend ist, ob die Erb­las­se­rin sämt­li­che Ver­si­che­rungs­prä­mi­en aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen geleis­tet hat.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Nürn­berg unter Hin­weis auf das am 09.06.2009 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Hes­si­schen Finanz­ge­richts (Az.: 1 K 2778/07).

Geklagt hat­te ein Mann, der sei­ne lang­jäh­ri­ge nicht­ehe­li­che Part­ne­rin beerbt hat­te und außer­dem Begüns­tig­ter einer Lebens­ver­si­che­rung der Erb­las­se­rin war. Der Klä­ger und die Erb­las­se­rin hat­ten bis zum Todes­tag über 20 Jah­re lang zusam­men gelebt und dabei einen gemein­sa­men Haus­halt und eine gemein­sa­me Kas­se für den täg­li­chen Lebens­be­darf geführt. Das Finanz­amt hat die aus­ge­zahl­te Lebens­ver­si­che­rungs­sum­me als sog. steu­er­pflich­ti­gen Erwerb beur­teilt und der Erb­schaft­steu­er unterworfen.

Das woll­te der Klä­ger nicht akzep­tie­ren. Er argu­men­tier­te, dass die Erb­las­se­rin die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nur des­halb habe erbrin­gen kön­nen, weil er sie bei den Aus­ga­ben des täg­li­chen Lebens unter­stützt habe. Da er ein höhe­res Ein­kom­men erzielt habe, habe er etwa 2/3 der Lebens­hal­tungs­kos­ten getra­gen. Gemein­sa­me Ver­si­che­run­gen (Haft­pflicht, Haus­rat, Kfz) sowie grö­ße­re Anschaf­fun­gen und Urlaubs­rei­sen habe er allei­ne bezahlt. Des­halb stel­le der Erwerb aus der Lebens­ver­si­che­rung für ihn kei­ne Berei­che­rung dar. Der Erwerb müs­se als steu­er­frei behan­delt werden.

Das sah das Gericht anders, so Pas­sau, und ent­schied, dass der Klä­ger die Ver­si­che­rungs­sum­me als Begüns­tig­ter im Rah­men einer sog. frei­ge­bi­gen Zuwen­dung erhal­ten habe.

Da die Erb­las­se­rin — und nicht der Klä­ger — sämt­li­che Ver­si­che­rungs­prä­mi­en aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen bezahlt habe, lie­ge die erfor­der­li­che Ent­rei­che­rung der Erb­las­se­rin und eine Berei­che­rung des Klä­gers vor. Die Ver­si­che­rungs­sum­me sei auch nicht als Gegen­leis­tung für den höhe­ren Bei­trag des Klä­gers zum gemein­sa­men Lebens­un­ter­halt anzu­se­hen. Die Erb­las­se­rin sei auf­grund ihrer Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se jeder­zeit in der Lage gewe­sen, die monat­li­chen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen zu zah­len und sei dies­be­züg­lich nicht auf die Unter­stüt­zung des Klä­gers ange­wie­sen gewe­sen. Dass in einer Part­ner­schaft der­je­ni­ge, der über ein höhe­res Ein­kom­men ver­fü­ge, regel­mä­ßig höhe­re Bei­trä­ge zum gemein­sa­men Lebens­un­ter­halt erbrin­ge, ände­re an der recht­li­chen Wer­tung nichts. Wirt­schaft­lich gese­hen füh­re dies im Streit­fall kei­nes­wegs dazu, dass der Klä­ger des­halb im Innen­ver­hält­nis zur Erb­las­se­rin etwa die Stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers der Lebens­ver­si­che­rung habe erlan­gen sol­len oder dass er sei­ne Stel­lung als Begüns­tig­ter ent­gelt­lich erwor­ben habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Pas­sau emp­fahl, die­se Ent­schei­dung zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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