(Stutt­gart) Fik­ti­ve Unter­halts­an­sprü­che sind bei der Ermitt­lung der Ein­künf­te und Bezü­ge eines Kin­des nicht zu berücksichtigen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das am 15. Juli 2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter vom 17. Juni 2010 — 11 K 2790/09 Kg.

Im Streit­fall hat­te die Toch­ter der Klä­ge­rin wäh­rend ihrer Aus­bil­dung ein Kind bekom­men. Nach einer Unter­bre­chung wegen Mut­ter­schut­zes und Eltern­zeit hat­te sie ihre Aus­bil­dung fort­ge­setzt und im Janu­ar 2009 erfolg­reich been­det. Der Vater des Kin­des, mit dem die Toch­ter der Klä­ge­rin weder ver­hei­ra­tet war noch zusam­men leb­te, hat­te sich zwar ver­pflich­tet, für sein Kind Unter­halt zu zah­len, nicht jedoch für die Kin­des­mut­ter. Die Fami­li­en­kas­se hob aller­dings die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für die Toch­ter der Klä­ge­rin auf, da deren Ein­künf­te und Bezü­ge um einen eige­nen fik­ti­ven Unter­halts­an­spruch gegen den Vater des Kin­des gem. § 1651l BGB zu erhö­hen sei­en. Die Ein­künf­te und Bezü­ge über­stie­gen damit den gesetz­li­chen Grenz­be­trag von 7.680 EUR.

Der hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge gab der 11. Senat des FG Müns­ter jetzt statt, betont Weispfenning.

Er stell­te klar, dass — ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fami­li­en­kas­se — ein fik­ti­ver Unter­halts­an­spruch nicht zu berück­sich­ti­gen sei. Zum einen habe ein ent­spre­chen­der Unter­halts­an­spruch im Streit­fall gar nicht bestan­den. Die Toch­ter der Klä­ge­rin habe ihre Aus­bil­dung gera­de nicht wegen der per­sön­li­chen Betreu­ung ihres Kin­des auf­ge­ge­ben, son­dern — nach einer Unter­bre­chung — wie­der auf­ge­nom­men. Ihre Unter­halts­be­dürf­tig­keit beru­he daher nicht auf dem Umstand, dass sie ihr Kind betreu­en woll­te, son­dern dar­auf, dass sie ihre Berufs­aus­bil­dung habe abschlie­ßen wol­len. Die Unter­halts­pflicht für die Dau­er der erst­ma­li­gen Aus­bil­dung tref­fe die Eltern des Aus­zu­bil­den­den — hier die Klä­ge­rin — und nicht den Vater des nicht­ehe­li­chen Kindes.

Zum ande­ren schei­de die Berück­sich­ti­gung eines fik­ti­ven Unter­halts­an­spruchs selbst dann aus, wenn ein ent­spre­chen­der Unter­halts­an­spruch der Toch­ter gegen­über dem Vater ihres Kin­des bestan­den hät­te. Gem. § 11 EStG sei­en ledig­lich tat­säch­lich zuge­flos­se­ne Ein­künf­te und Bezü­ge eines Kin­des zu berück­sich­ti­gen. An einem sol­chen Zufluss feh­le es aller­dings im Streit­fall. Die Toch­ter der Klä­ge­rin habe weder eige­ne Unter­halts­zah­lun­gen vom Vater ihres Kin­des erhal­ten, noch die­sem gegen­über auf einen eige­nen Unter­halts­an­spruch verzichtet.

Das Gericht hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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