(Nürn­berg) Bei der Bemes­sung des nach­ehe­li­chen Unter­halts sind grund­sätz­lich nur sol­che Stei­ge­run­gen des ver­füg­ba­ren Ein­kom­mens zu berück­sich­ti­gen, die schon in der Ehe abseh­bar waren, was nicht für einen Ein­kom­mens­zu­wachs infol­ge eines Kar­rie­re­sprungs gilt.

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg, sei die Kern­aus­sa­ge in eine Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom  17.12.2008 — XII ZR 9/07 -.

In dem Fall war der Unter­halts­ver­pflich­te­te für acht Jah­re Bei­geord­ne­ter der Stadt G. Zum 1. Novem­ber 2000 wur­de er zum ers­ten Bei­geord­ne­ten der Stadt G. mit einem Ein­kom­men nach Besol­dungs­grup­pe A 16 und zugleich zum Geschäfts­füh­rer der Eigen­be­trie­be bestellt. Zum 1. Novem­ber 2004 wur­de er zum Kreis­di­rek­tor der Kreis­ver­wal­tung W. mit einem Ein­kom­men nach der Besol­dungs­grup­pe B 5 ernannt. Seit Sep­tem­ber 2006 ist er Bei­geord­ne­ter der Stadt D. und zugleich deren Rechts- und Ord­nungs­amts­de­zer­nent mit Ein­künf­ten nach Besol­dungs­grup­pe B 7.

Er hat­te die Klä­ge­rin im Jah­re 1985 gehei­ra­tet. Mit Urteil vom 4. Febru­ar 1998 wur­de ihre Ehe rechts­kräf­tig geschie­den. Aus der Ehe sind zwei Kin­der her­vor­ge­gan­gen. Seit dem 13. Okto­ber 1999 ist er neu ver­hei­ra­tet. Aus die­ser Bezie­hung sind eben­falls zwei Kin­der hervorgegangen.

Die geschie­de­ne Ehe­frau ver­lang­te in die­sem Fall eine Anpas­sung der Unter­halts­zah­lun­gen an die neu­en, erheb­lich gestie­ge­nen Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se ihres Ex-Mannes.

Damit, so Weis­pfen­ning, schei­ter­te sie jedoch nun vor dem BGH.

Zwar sei­en bei der Berech­nung des Unter­halts einer geschie­de­nen Frau die “nach­ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se” grund­sätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Dies gel­te auch unab­hän­gig davon, wann sie ein­ge­tre­ten sei­en und, ob es sich um Min­de­run­gen wie etwa wegen unver­schul­de­ter Arbeits­lo­sig­keit oder Krank­heit han­de­le, oder — wie hier —  um Verbesserungen.

Aller­dings sehe das Unter­halts­recht auch vor, dass ein geschie­de­ner Ehe­gat­te nach der Schei­dung aber nicht bes­ser stel­len sol­le, als er wäh­rend der Ehe stand. Wei­te­re Stei­ge­run­gen des ver­füg­ba­ren Ein­kom­mens sei­en daher grund­sätz­lich nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie schon aus der Sicht des ehe­li­chen Zusam­men­le­bens bereits abseh­bar waren, z. B. ein nor­ma­ler und vor­her­seh­ba­rer Bewäh­rungs­auf­stieg im Öffent­li­chen Dienst, nicht aber dann, wenn der Ein­kom­mens­zu­wachs nach der Tren­nung der Par­tei­en auf einen Kar­rie­re­sprung zurück­zu­füh­ren sei.

Die Ein­kom­mens­stei­ge­rung auf die Besol­dungs­grup­pen B 5 und B 7 sei­en wäh­rend der Ehe nicht vor­her­seh­bar gewe­sen. Eine der­ar­ti­ge, nicht vor­her­seh­ba­re und sprung­haf­te Ver­bes­se­rung des Ein­kom­mens kom­me allein dem Unter­halts­pflich­ti­gen zugute.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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