(Nürn­berg) Am 01.09.2009 soll aller Vor­aus­sicht nach ein neu­es Ver­sor­gungs­aus­gleichs­recht in Kraft tre­ten. Hier­bei steht das neue Recht unter dem Anspruch, den Aus­gleich zum Zeit­punkt der Schei­dung voll­stän­dig durch­zu­füh­ren und gleich­zei­tig den Ehe­frau­en einen wert­hal­ti­ge­ren Anspruch, ins­be­son­de­re im Rah­men der Auf­tei­lung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, zu verschaffen.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich, so erläu­tert der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der  DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V.  mit Sitz in Nürn­berg,  regelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­sprü­chen zwi­schen den Ehe­leu­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­sprü­che kön­nen dabei im In- und Aus­land, so  etwa in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, der Beam­ten­ver­sor­gung oder einer betrieb­li­chen oder pri­va­ten Alters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert eine Ehe, so Weis­pfen­ning, wer­den die in der Ehe­zeit erwor­be­nen Ver­sor­gungs­an­sprü­che geteilt. Mit der Reform des Jah­res 2009 soll der Ver­sor­gungs­aus­gleich grund­le­gend neu gere­gelt wer­den, um eine gerech­te­re Auf­tei­lung der Ren­ten­an­sprü­che anläss­lich der Schei­dung sicherzustellen.

Der­zeit,  so erläu­tert hier­zu das  Mar­bur­ger DANSEF Mit­glied, Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Gise­la Falk, wer­den im Fal­le der Schei­dung die von den Ehe­gat­ten erwor­be­nen Ver­sor­gungs­an­rech­te geteilt. Damit ist gewähr­leis­tet, dass auch die Ehe­frau, die zum Bei­spiel nicht berufs­tä­tig war und sich der Kin­der­er­zie­hung und der Füh­rung des Haus­hal­tes gewid­met hat, eine Alters­ver­sor­gung erhält. Des­halb muss der Ehe­mann von sei­nen Ren­ten, die er wäh­rend der Ehe­zeit erwirt­schaf­tet hat, in der Regel sei­ner Ehe­frau die Hälf­te abge­ben. Damit wird die sozia­le Siche­rung der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Per­son im Alter ent­schei­dend ver­bes­sert. Sie ist nicht unbe­dingt auf staat­li­che Hil­fen ange­wie­sen. Die­ses Kon­zept hat sich dem Grun­de nach bewährt. Nur die Umset­zung, so betont Falk,  habe zu erheb­li­chen Schwie­rig­kei­ten und auch Unge­rech­tig­kei­ten geführt.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich geht der­zeit davon aus, dass haupt­säch­lich Anrech­te in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und in der Beam­ten­ver­sor­gung geteilt wer­den müs­sen. In den letz­ten Jah­ren sind  jedoch immer mehr die betrieb­li­che und auch die pri­va­te Alters­ver­sor­gung in den Vor­der­grund getre­ten. Ins­be­son­de­re die Poli­tik for­dert dazu auf, die dro­hen­de Ren­ten­lü­cke durch pri­va­te Vor­sor­ge­ver­trä­ge zu schlie­ßen. Der Aus­gleich die­ser Ver­sor­gun­gen berei­tet dem der­zei­ti­gen Aus­gleichs­sys­tem erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten und führt zu Unge­rech­tig­kei­ten auf Sei­ten der Ausgleichsberechtigten.

Dazu ein Beispiel:

  • Bei­de Ehe­leu­te haben Anrech­te in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung erwor­ben, der Ehe­mann hat zusätz­lich eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung abge­schlos­sen. Der Aus­gleich der gesetz­li­chen Ren­te berei­tet kei­ner­lei Schwie­rig­kei­ten. Die betrieb­li­che Ver­sor­gung muss zu die­sem Zweck mit der gesetz­li­chen Ren­te ver­gleich­bar gemacht wer­den. Dies geschieht durch Umrech­nung mit­tels der soge­nann­ten Bar­wert­ver­ord­nung. Das kann dazu füh­ren, dass aus einer tat­säch­li­chen Betriebs­ren­te von 500,00 € durch Anglei­chung eine sol­che in Höhe von ledig­lich 60,00 € wird, von der die Ehe­frau nur 30,00 € erhält. Dem Ehe­mann ver­blei­ben bei Ren­ten­an­tritt jedoch die rest­li­chen 470,00 €.

Dies, so betont Falk, sei sicher­lich nicht gerecht und mit dem Halb­tei­lungs­grund­satz nur schwer ver­ein­bar. Hin­zu kom­me, dass der­zeit in der Regel hohe betrieb­li­che oder beam­ten­recht­li­che Ver­sor­gun­gen zum Zeit­punkt der Schei­dung über­haupt nicht aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen. Es kommt sodann zu einem soge­nann­ten „schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich”. Dazu muss der Aus­gleichs­be­rech­tig­te zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, wenn bei­de Ehe­leu­te beren­tet wer­den, einen wei­te­ren Antrag beim Fami­li­en­ge­richt stel­len. Das kann durch­aus 15 bis 20 Jah­re nach der Schei­dung sein. Ohne einen sol­chen Antrag geschieht nichts, betont Fami­li­en­rechts­exper­tin Falk, da die Ren­ten nicht auto­ma­tisch aus­ge­gli­chen werden.

Dabei sei auch von Bedeu­tung, dass sich vie­le Berech­tig­te nicht dar­über im Kla­ren sind, was Sie mit dem Schei­dungs­ur­teil eigent­lich in der Hand hal­ten. Im Schei­dungs­ver­fah­ren, so Falk,  ergeht in der Regel kein Hin­weis auf die Höhe die­ser Ansprü­che und auch nicht dar­auf, dass der oder die Berech­tig­te bei Ren­ten­ein­tritt erneut das Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­ren wie­der auf­neh­men muss. Hin­zu kom­me, dass sich vie­le berech­tig­te Ehe­frau­en scheu­en, vie­le Jah­re nach der Schei­dung noch­mals mit dem bereits geschie­de­nen Ehe­part­ner erneut zu strei­ten. Eine gro­ße Zahl ver­gisst auch schlicht, die Ansprü­che gel­tend zu machen. Die zusätz­li­chen Ren­ten ver­fal­len, obwohl die Berech­tig­ten sie eigent­lich gut gebrau­chen könnten.

Der Gesetz­ge­ber hat die Unge­rech­tig­keit und die Kom­pli­ziert­heit des Geset­zes erkannt und den Ver­sor­gungs­aus­gleich nun­mehr grund­le­gend refor­miert. Aller Vor­aus­sicht nach, so Falk,  wird das Gesetz zum 01.09.2009 in Kraft tre­ten. Künf­tig wird es kei­nen Ein­mal­aus­gleich über die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung mehr geben. Damit ent­fällt auch die Ver­gleich­bar­ma­chung der unter­schied­li­chen Alters­ver­sor­gun­gen. Der neue Ver­sor­gungs­aus­gleich teilt jedes Ver­sor­gungs­an­recht inner­halb des jewei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tems. Hat der Aus­gleichs­pflich­ti­ge z. B. eine Beam­ten­ver­sor­gung des Bun­des oder eine betrieb­li­che oder pri­va­te Alters­ver­sor­gung, erhält der Aus­gleichs­be­rech­tig­te dort eige­ne Anwart­schaf­ten begrün­det, obwohl er nie­mals dort tätig war. Es gibt daher künf­tig nicht mehr nur einen Berech­tig­ten und einen Ver­pflich­te­ten im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs. Viel­mehr wird es so vie­le Aus­gleichs­pflich­ti­ge wie Ver­sor­gun­gen im Ver­sor­gungs­aus­gleich geben.

Dane­ben, so Falk, soll auch der spä­te­re schuld­recht­li­che Ver­sor­gungs­aus­gleich stark zurück­ge­drängt wer­den. Die Ren­ten­an­wart­schaf­ten wer­den künf­tig in die Regel voll­stän­dig zum Zeit­punkt der Schei­dung geteilt. Ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len ist noch der schuld­recht­li­che Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­zu­füh­ren. Die Ehe­leu­te müs­sen sich daher in Zukunft nicht nach Jah­ren noch ein­mal über die Fra­gen des Ver­sor­gungs­aus­gleichs aus­ein­an­der­set­zen. Das der­zeit bestehen­de alte Recht ist auf einen Ver­sor­gungs­aus­gleich anzu­wen­den, wenn das Schei­dungs­ver­fah­ren vor dem Inkraft­tre­ten des neu­en Rechts ein­ge­lei­tet wird. Bereits heu­te müs­sen in der Bera­tung der Betei­lig­ten die Vor- und Nach­tei­le des neu­en Rechts genau abge­wo­gen wer­den. Oft­mals wird das neue Recht für die Berech­tig­ten güns­ti­ger sein. Es stel­le sich dann die Fra­ge, ob mit der Stel­lung des Schei­dungs­an­trags noch bes­ser gewar­tet wird, oder ob gege­be­nen­falls durch ent­spre­chen­de Anträ­ge in einem bereits anhän­gi­gen Schei­dungs­ver­fah­ren ver­sucht wird, den Ver­sor­gungs­aus­gleich ins neue Recht zu transferieren.

Künf­tig soll  der Ver­sor­gungs­aus­gleich bei kur­zen Ehen bis zu 2 Jah­ren kom­plett ent­fal­len, betont Falk.  Auch für den Fall nur gerin­ger Aus­gleichs­wer­te wird künf­tig kein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt. Dem Gesetz­ge­ber war in die­sem Zusam­men­hang sehr an der Ver­ein­fa­chung des Ver­fah­rens gele­gen. Dar­über hin­aus wer­den künf­tig auch Kapi­tal­zu­sa­gen betrieb­li­cher Alters­ver­sor­gun­gen im Ver­sor­gungs­aus­gleich und nicht mehr wie bis­her im Zuge­winn­aus­gleich berück­sich­tigt. Die geplan­te Geset­zes­än­de­rung wird die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs sicher ver­ein­fa­chen und gerech­ter gestal­ten. Gleich­zei­tig wer­den die betei­lig­ten Rechts­an­wäl­te in grö­ße­rem Umfang die Berech­nun­gen der ein­zel­nen Ver­sor­gungs­trä­ger zu über­prü­fen haben. Letzt­lich  hat der Gesetz­ge­ber mit dem neu­en Recht die Mög­lich­keit geschaf­fen, so Falk, umfang­rei­che­re Ver­ein­ba­run­gen im Rah­men von Ehe­ver­trä­gen oder Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Es bestehe damit  ein grö­ße­rer Spiel­raum für die Par­tei­en, da künf­tig die Ver­ein­ba­run­gen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich ledig­lich der Inhalt und Aus­übungs­kon­trol­le unter­lie­gen und nicht von einer Geneh­mi­gung des Fami­li­en­ge­richts abhän­gig sind.

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