(Stutt­gart) Ein getrennt leben­der Ehe­gat­te, der Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe für ein fami­li­en­recht­li­ches Ver­fah­ren gegen den ande­ren Ehe­gat­ten bean­tragt, muss hin­neh­men, dass das Fami­li­en­ge­richt sei­ne Anga­ben zu Ein­kom­men und Ver­mö­gen dem ande­ren Ehe­gat­ten zur Über­prü­fung zusen­det, selbst wenn es in dem bean­trag­ten fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren nicht um unter­halts­recht­li­che Aus­kunfts­an­sprü­che geht.

Das, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Koblenz in einem am 12.11.2010 bekannt gege­be­nen Beschluss vom 4. Novem­ber 2010, Az.: 7 WF 872/10, ent­schie­den und wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung die Rechts­be­schwer­de zum Bun­des­ge­richts­hof zugelassen.

Die Betei­lig­ten sind getrennt leben­de Ehe­leu­te. Die Antrag­stel­le­rin hat bei dem Amts­ge­richt Diez bean­tragt, ihr die Ehe­woh­nung vor­läu­fig zur allei­ni­gen Nut­zung zuzu­wei­sen. Für die­ses gericht­li­che Ver­fah­ren hat sie die Bewil­li­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe bean­tragt. Dem Antrag war die Erklä­rung der Ehe­frau über ihre per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se nebst den ent­spre­chen­den Bele­gen bei­gefügt. Das Amts­ge­richt hat nach Anhö­rung der Antrag­stel­le­rin beschlos­sen, die Erklä­rung und die Bele­ge zum ein­ge­reich­ten Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe­an­trag an den Ehe­mann als Antrags­geg­ner zu übermitteln.

Gegen die­sen Beschluss hat die Antrag­stel­le­rin Beschwer­de ein­ge­legt. Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, es bestehe kein Recht zur Über­sen­dung der Unter­la­gen, da zwi­schen den Betei­lig­ten weder Tren­nungs- noch Kin­des­un­ter­halts­an­sprü­che anhän­gig gemacht wor­den sei­en. Eine ande­re Aus­le­gung der Vor­schrift wür­de dazu füh­ren, dass in allen fami­li­en­recht­li­chen Ver­fah­ren zukünf­tig alle Unter­la­gen zur Bewil­li­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe der Gegen­sei­te zugäng­lich gemacht wer­den könn­ten. Dies ver­sto­ße gegen das Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbstbestimmung.

Die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin hat­te jedoch kei­nen Erfolg, betont Weispfenning.

Der zustän­di­ge 7. Zivil­se­nat — 4. Senat für Fami­li­en­sa­chen — des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz hat in sei­nem Beschluss vom 4. Novem­ber 2010 die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Diez bestä­tigt, dass die Erklä­rung und die Bele­ge zum ein­ge­reich­ten Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe­ge­such an die Gegen­sei­te zu über­mit­teln sind.

Nach der Ergän­zung des § 117 Abs. 2 ZPO durch Ein­fü­gung des Sat­zes 2 durch das FGG-Reform­ge­setz sei dem Gericht grund­sätz­lich die Befug­nis ein­ge­räumt wor­den, die Erklä­rung über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se dem Geg­ner zur Ein­sicht­nah­me und Stel­lung­nah­me zuzu­lei­ten. Die Rege­lung sol­le nach der Begrün­dung des Gesetz­ge­bers dazu die­nen, eine grö­ße­re Gewähr für die Rich­tig­keit der Anga­ben zu errei­chen, weil der ande­re Betei­lig­te fal­sche oder feh­len­de Anga­ben auf­de­cken wer­de. Vor­aus­set­zung hier­für sei, dass zwi­schen den Betei­lig­ten nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Rechts ein Anspruch auf Aus­kunft über die Ein­künf­te und das Ver­mö­gen bestehe. Vor­lie­gend bestehe ein sol­cher Anspruch nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Aus­kunfts­an­spruch unter getrennt leben­den Ehe­gat­ten). Bei Bestehen eines Aus­kunfts­an­spruchs könn­ten die Betei­lig­ten grund­sätz­lich jeder­zeit gegen­sei­tig Aus­kunft ver­lan­gen. Ein Ver­stoß gegen das Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung, wie von der Antrag­stel­le­rin befürch­tet, sei daher eben­so wenig ersicht­lich wie ein Ver­stoß gegen daten­schutz­recht­li­che Bestimmungen.

Mit­hin rei­che die blo­ße Exis­tenz eines Aus­kunfts­an­spruchs nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs aus. Es sei nicht Vor­aus­set­zung, dass der Aus­kunfts­an­spruch kon­kret fäl­lig oder er Gegen­stand des zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­rens sei.

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che hat der Senat über die Beschwer­de abwei­chend vom gesetz­li­chen Regel­fall nicht in Ein­zel­rich­ter­be­set­zung, son­dern in der Beset­zung mit drei Rich­te­rin­nen und Rich­tern ent­schie­den und hat die Rechts­be­schwer­de zum Bun­des­ge­richts­hof zugelassen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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