(Stutt­gart) Das Grund­ge­setz garan­tiert die Frei­heit zur Ehe­schlie­ßung. Eine ein­mal geschlos­se­ne Ehe kann des­halb nur auf­ge­ho­ben wer­den, wenn bei einem Ehe­gat­ten am Tag der Ehe­schlie­ßung die Ein­sicht in die Bedeu­tung der Ehe­schlie­ßung und die Frei­heit des Wil­lens­ent­schlus­ses zur Ein­ge­hung der Ehe beein­träch­tigt war.

Mit die­ser Begrün­dung, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, hat  das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt in einer am 07.09.2010 ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung vom 07.07.2010 — Az. :13 UF 55/09 — fest­ge­stellt, dass das Grund­recht auf Frei­heit zur Ehe­schlie­ßung auch für Schwer­kran­ke gilt.

In dem Fall hei­ra­te­ten der Mann und die Frau am 21.10.2008. Die Trau­ung fand wegen der Erkran­kung des Ehe­man­nes nicht im Stan­des­amt, son­dern im Pfle­ge­heim statt. Der Mann lei­det u. a. unter dem sog. Kor­sa­kow-Syn­drom, bei dem sich der Pati­ent nichts mer­ken kann. Er stand des­we­gen in medi­zi­ni­scher Behandlung. 

Das bran­den­bur­gi­sche Innen­mi­nis­te­ri­um erhob als zustän­di­ge Ver­wal­tungs­be­hör­de wegen der Erkran­kung des Ehe­man­nes beim Amts­ge­richt Kla­ge auf Auf­he­bung der Ehe. Die­ser Kla­ge hat das Amts­ge­richt statt­ge­ge­ben und die Ehe auf­ge­ho­ben. Dage­gen hat die Ehe­frau Beru­fung eingelegt. 

Das Rechts­mit­tel hat­te Erfolg. Der 4. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­des­ge­richts hat die Ehe­auf­he­bungs­kla­ge mit Urteil vom 7.7.2010 abge­wie­sen. Damit besteht die Ehe wei­ter, betont Weispfenning. 

Zur Begrün­dung haben die Rich­ter aus­ge­führt, das Grund­ge­setz garan­tie­re die Frei­heit zur Ehe­schlie­ßung. Eine ein­mal geschlos­se­ne Ehe kön­ne des­halb nur auf­ge­ho­ben wer­den, wenn bei einem Ehe­gat­ten am Tag der Ehe­schlie­ßung die Ein­sicht in die Bedeu­tung der Ehe­schlie­ßung und die Frei­heit des Wil­lens­ent­schlus­ses zur Ein­ge­hung der Ehe beein­träch­tigt war. Im zu ent­schei­den­den Fall habe die Krank­heit des Ehe­man­nes weder sei­ne Ein­sichts­fä­hig­keit noch die Frei­heit sei­ner Wil­lens­ent­schei­dung in Bezug auf die Ehe­schlie­ßung beeinträchtigt. 

Bei sei­ner Ent­schei­dung hat das Ober­lan­des­ge­richt die Aus­sa­gen der den Ehe­mann behan­deln­den Ärz­te und der Stan­des­be­am­tin berück­sich­tigt. Die Ärz­te hät­ten erklärt, die Gedächt­nis­leis­tung des Ehe­man­nes sei nicht voll­stän­dig auf­ge­ho­ben gewe­sen. Durch die Neu­ein­stel­lung der Medi­ka­men­te im Jahr vor der Ehe­schlie­ßung habe sich sein Zustand deut­lich ver­bes­sert. Der Ehe­mann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestä­tigt, dass er hei­ra­ten wol­le. Die Stan­des­be­am­tin, die die Ehe­leu­te getraut habe, habe einen frü­he­ren Ehe­schlie­ßungs­ter­min abge­lehnt, weil der Ehe­mann star­ke Schmerz­mit­tel neh­men muss­te und des­halb die Gefahr bestand, dass er auf­grund des Ein­flus­ses der Medi­ka­men­te die Trag­wei­te einer Ehe­schlie­ßung nicht erfas­sen könn­te. Die Stan­des­be­am­tin habe sich dann jedoch vor der schließ­lich statt­ge­fun­de­nen Ehe­schlie­ßung die Attes­te der behan­deln­den Ärz­te vor­le­gen las­sen und den Ehe­mann vor der Trau­ung dazu befragt, ob er wis­se, wes­halb sie hier sei. Hier­auf habe er der­art reagiert, dass sie kei­ne Zwei­fel gehabt habe, dass er die für die Ehe­schlie­ßung not­wen­di­ge Geschäfts­fä­hig­keit besitze.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königs­tor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de
www.scho-wei.de