(Stutt­gart)  Jahr für Jahr wer­den in Deutsch­land rd. 200 Mil­li­ar­den Euro ver­erbt. Häu­fig sind dabei an der Erb­schaft meh­re­re Per­so­nen betei­ligt, da der Ver­stor­be­ne sei­nen Nach­lass gar nicht oder nur unge­nü­gend gere­gelt hat.

Dadurch, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, ent­ste­hen die all­seits so gefürch­te­ten Erben­ge­mein­schaf­ten, die oft­mals im Streit und am Schluss dann auch vor Gericht enden.

Sind an einer Erb­schaft meh­re­re Per­so­nen betei­ligt, spricht man von einer sog. „Erben­ge­mein­schaft”. Die­se ist eine „Gemein­schaft zur gesam­ten Hand”, was bedeu­tet, dass das Nach­lass­ver­mö­gen bis zur Eini­gung hier­über gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen aller Erben ist. Kein Erbe kann für sich allein über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­fü­gen. Es wird immer die Zustim­mung aller Erben benö­tigt. Häu­fig, so Henn, ent­ste­hen die­se Erben­ge­mein­schaf­ten, wenn der Ver­stor­be­ne kein Tes­ta­ment hin­ter­lässt und dadurch die gesetz­li­che Erb­fol­ge eintritt.

Hier­zu macht er fol­gen­des Bei­spiel auf, was die Pro­ble­ma­tik verdeutlicht:

  • Hin­ter­lässt der Ver­stor­be­ne z. B. ohne Tes­ta­ment sei­ne Ehe­frau, jedoch kei­ne Kin­der, sein Vater lebt noch, die Mut­ter ist bereits vor­ver­stor­ben wie eben­so eine Schwes­ter, die jedoch zwei Kin­der hat­te, es lebt jedoch noch ein Bru­der, so ent­steht hier fol­gen­de Erbengemeinschaft:

Die Ehe­frau erbt zu drei Vier­tel Anteil, der Vater zu einem Ach­tel Anteil, der noch leben­de Bru­der zu einem Sechs­zehn­tel Anteil und die bei­den Kin­dern der bereits vor­ver­stor­be­nen Schwes­ter (Nich­ten und Nef­fen) zu je einem Zwei­und­drei­ßigs­tel Anteil. 

Es liegt auf der Hand, so betont auch sein Nürn­ber­ger Vor­stands­kol­le­ge und eben­falls DAN­SEF-Vize­prä­si­dent, der Erb- und Steu­er­fach­an­walt Dr. Nor­bert Gie­se­ler, dass bei der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen die Erbaus­ein­an­der­set­zung häu­fig nicht ohne Schwie­rig­kei­ten erfolgt und weist ergän­zend dar­auf­hin, dass bei man­geln­der Eini­gung unter den Erben dann  häu­fig nur noch der Pro­zess­weg übrig bleibt, was sich bis­wei­len jah­re­lang hin­zie­hen könne.

Vor die­sem Hin­ter­grund, so betont Gie­se­ler aus­drück­lich, soll­ten alle Betei­lig­ten schon aus eige­nem Inter­es­se an einer mög­lichst güt­li­chen Eini­gung inter­es­siert sein. Sei dies der Fall, kann die Erben­aus­ein­an­der­set­zung ohne wei­te­res vor­ge­nom­men wer­den. Hier­bei sind die Mit­er­ben in der Gestal­tung frei, d. h., es ist z. B. mög­lich, einem Mit­er­ben etwa vor­han­de­nen Haus- und Grund­be­sitz zu Allein­ei­gen­tum über­tra­gen, wäh­rend ande­re Mit­er­ben etwa­ige Spar- und Wert­pa­pier­gut­ha­ben oder sons­ti­ge Nach­lass­ge­gen­stän­de erhal­ten. Es sei auch mög­lich, so Gie­se­ler, dass bei Wert­ver­schie­bun­gen ein Mit­er­be an die ande­ren Betei­lig­ten Aus­gleichs­zah­lun­gen für den erhal­te­nen Mehr­wert ent­rich­tet. Die Erben­aus­ein­an­der­set­zung kön­ne unter den Betei­lig­ten zwar grund­sätz­lich form­frei,  zur Sicher­heit jedoch in Schrift­form, erfol­gen, es sei den, dass zum Nach­lass Haus- und Grund­be­sitz gehört. In die­sem Fall, so Gie­se­ler, sei der Ver­trag nota­ri­ell zu beurkunden.

Mit Abschluss des Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­tra­ges und nach erfolg­ter Tei­lung des Nach­las­ses ist die Erben­ge­mein­schaft auf­ge­löst. Jeder Mit­er­be kann nun­mehr allein über die ihm zuge­teil­ten Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­fü­gen. Kommt eine Eini­gung hier­über nicht zustan­de, kann das Nach­lass­ge­richt auf Antrag eines Mit­er­ben die Tei­lung ver­mit­teln. Die­ses kann die Ver­mitt­lung selbst vor­neh­men oder auch z. B. einen Notar damit beauf­tra­gen. Erfolgt auch hier­durch dann kei­ne Eini­gung unter den Mit­er­ben, so betont Gie­se­ler, bleibt nur noch der Pro­zess­weg offen. Ein Mit­er­be kann, meis­tens anwalt­lich ver­tre­ten, einen Tei­lungs­plan auf­stel­len und die Mit­er­ben auf Durch­füh­rung der Auf­tei­lung verklagen.

Es lie­ge auf der Hand, so die bei­den Erb­rechts­exper­ten, dass sich der­ar­ti­ge Ver­fah­ren oft jah­re­lang hin­zie­hen, nicht sel­ten mit gro­ßem Streit unter den Mit­er­ben zum Nach­teil des Nach­las­ses, der durch Anwalts- und Gerichts­kos­ten häu­fig kräf­tig geschmä­lert wird. Allen Betei­lig­ten sei in einem der­ar­ti­gen Fall daher nur drin­gend anzu­ra­ten, sich mög­lichst ein­ver­nehm­lich zu eini­gen, oder bes­ser noch, so die Exper­ten: Der Ver­stor­be­ne hat sei­nen Nach­lass bereits zu Leb­zei­ten durch ein ein­wand­frei­es Tes­ta­ment gere­gelt, das sol­chen Aus­wir­kun­gen vorbeugt.

Bei­de Exper­ten emp­fah­len, in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 750 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Fami­li­en-/Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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Dr. Nor­bert Gie­se­ler
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