(Stutt­gart) Hat eine Ehe nicht min­des­tens ein Jahr gedau­ert, so besteht regel­mä­ßig kein Anspruch auf Wit­wen- bzw. Wit­wer­ren­te. Nur wenn beson­de­re Umstän­de die Annah­me einer soge­nann­ten Ver­sor­gungs­ehe wider­le­gen, kann eine ent­spre­chen­de Ren­te bean­sprucht wer­den. Hier­von ist nicht aus­zu­ge­hen, wenn zum Zeit­punkt der Hei­rat ein Ehe­part­ner bereits an einer Krebs­er­kran­kung im End­sta­di­um leidet.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts (Hess. LSG) vom 28.12.2011 zu sei­nem Urteil, Az.: L 5 R 320/10. 

Eine 56-jäh­ri­ge Frau hei­ra­te­te im Novem­ber 2007 einen unheil­bar an metasta­sier­tem Kehl­kopf­krebs erkrank­ten Mann. 17 Tage spä­ter ver­starb der 58-Jäh­ri­ge an den Fol­gen sei­ner Krebs­er­kran­kung. Die im Schwalm-Eder-Kreis leben­de Wit­we bean­trag­te die Gewäh­rung von Wit­wen­ren­te. Die Ren­ten­ver­si­che­rung lehn­te dies mit der Begrün­dung ab, dass eine Ver­sor­gungs­ehe nicht wider­legt wor­den sei. Die arbeits­lo­se und von Hartz-IV-Leis­tun­gen leben­de Wit­we hin­ge­gen ver­trat die Ansicht, dass der Tod zum Zeit­punkt der Hoch­zeit nicht abseh­bar gewe­sen sei, und erhob Klage.

Die Rich­ter bei­der Instan­zen gaben der Ver­si­che­rung Recht, so Weispfenning. 

Der Gesetz­ge­ber habe im Jahr 2001 gere­gelt, dass ein Anspruch auf Wit­wen- bzw. Wit­wer­ren­te nicht bestehe, wenn die Ehe nicht min­des­tens ein Jahr gedau­ert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen beson­de­rer Umstän­de nicht davon aus­zu­ge­hen sei, dass die Hei­rat allein oder über­wie­gend einen Anspruch auf Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung bezwe­cken sol­le (soge­nann­te Ver­sor­gungs­ehe). Sol­che beson­de­ren Umstän­den sei­en anzu­neh­men bei einem plötz­li­chen unvor­her­seh­ba­ren Tod (z.B. in Fol­ge eines Unfalls) oder wenn die töd­li­chen Fol­gen einer Krank­heit bei Ehe­schlie­ßung nicht vor­her­seh­bar gewe­sen sei­en. Recht­lich unbe­acht­lich sei dage­gen der Wunsch, eine Lebens­ge­mein­schaft auf Dau­er zu begründen.

Im kon­kre­ten Fall habe zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung kei­ne Aus­sicht mehr auf Hei­lung bestan­den. Die Wit­we und ihr Ehe­mann sei­en von den Ärz­ten über den Krank­heits­ver­lauf infor­miert wor­den und hät­ten von dem fort­ge­schrit­te­nen Sta­di­um der Tumor­er­kran­kung gewusst. Auch habe ihr Mann anläss­lich des Hei­rats­an­tra­ges zu ihr gesagt, dass er ihr „auch ein­mal etwas Gutes tun wol­le, da sie sich um ihn küm­me­re”. Damit sei die gesetz­li­che Ver­mu­tung einer Ver­sor­gungs­ehe nicht wider­legt. Die Revi­si­on wur­de nicht zugelassen. 

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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