(Stutt­gart) Wird in einem Tes­ta­ment anstel­le der eige­nen Ehe­frau eine Gelieb­te mit dem Ver­mö­gen bedacht, ist gericht­li­cher Streit in aller Regel vor­pro­gram­miert. Ob ein der­ar­ti­ges Tes­ta­ment rechts­wirk­sam ist, beur­teilt sich sodann danach, ob es als „sit­ten­wid­rig” zu betrach­ten ist. 

Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf vom 22.08.2008, so der der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, ist ein der­ar­ti­ges Tes­ta­ment jedoch nicht schon des­halb sit­ten­wid­rig, weil zwi­schen dem Erb­las­ser und der Bedach­ten ein außer­ehe­li­ches Lie­bes­ver­hält­nis bestan­den hat, gleich­gül­tig, ob einer der bei­den oder bei­de ver­hei­ra­tet waren. Sit­ten­wid­rig­keit im Sin­ne des Geset­zes (§ 138 Abs. 1 BGB) grei­fe nur ein, wenn die Zuwen­dung aus­schließ­lich den Zweck hat­te, geschlecht­li­che Hin­ga­be zu beloh­nen oder zu för­dern (AZ.: I‑3 Wx 100/08).

In dem aus­ge­ur­teil­ten Fall strit­ten die Ehe­frau und die Toch­ter des am 28.06.2006 ver­stor­be­nen Erb­las­sers mit des­sen Lebens­ge­fähr­tin, die er durch nota­ri­el­les Tes­ta­ment zu sei­ner Allein­er­bin ein­ge­setzt hat­te. Sie hat­ten das Tes­ta­ment “wegen Sit­ten­wid­rig­keit ange­foch­ten” und bean­tragt, ihnen als gesetz­li­chen Erben zu je 1/2 den Erb­schein zu ertei­len. Hier­zu tru­gen sie vor, dass das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig sei. Das erge­be sich schon aus der Hono­rie­rung der rein sexu­el­len Bezie­hung des Erb­las­sers mit der Lebens­ge­fähr­tin, die aus dem “Milieu” stam­me. Es sei unzu­mut­bar, mit der lang­jäh­ri­gen “Gelieb­ten” des Erb­las­sers nun bei der Ver­wal­tung von zwei Häu­sern, die ihr als Ehe­frau zu 1/2 gehör­ten und mit der ande­ren Hälf­te in den Nach­lass gefal­len sei­en, zusam­men­ar­bei­ten zu müs­sen. Auch die vom Erb­las­ser gewoll­te Mög­lich­keit, dass sei­ne “Gelieb­te” die Häu­ser (tei­lungs-) ver­stei­gern las­sen und so die Wit­we “auf die Stra­ße” set­zen und deren wirt­schaft­li­che Exis­tenz ver­nich­ten kön­ne, füh­re zur Sittenwidrigkeit.

Die Lebens­ge­fähr­tin hin­ge­gen mach­te gel­tend, dass ihre Bezie­hung zu dem Erb­las­ser habe bereits seit 1987 bestan­den habe. Die Ehe­frau habe davon gewusst. Der Erb­las­ser habe seit­dem sei­ne Frei­zeit mit ihr ver­bracht und sei nur zum Schla­fen in die frü­he­re ehe­li­che Woh­nung zurück­ge­kehrt. Die Ehe­leu­te hät­ten seit­dem getrenn­te Schlaf­zim­mer gehabt. Seit 1999 — nach dem Erwerb der Eigen­tums­woh­nung durch sie — habe der Erb­las­ser nur noch spo­ra­disch bei sei­ner Ehe­frau über­nach­tet. Nach sei­ner Erkran­kung im Jah­re 2002 sei er voll­stän­dig zu ihr gezo­gen und habe mit ihr zusam­men gelebt. Nach Durch­füh­rung einer Beweis­auf­nah­me mit Zeu­gen­ver­neh­mun­gen zu der Fra­ge, ob der Erb­las­ser das Tes­ta­ment aus­schließ­lich errich­tet habe, um die Lebens­ge­fähr­tin für geschlecht­li­che Bezie­hun­gen zu beloh­nen und sie zu deren Fort­set­zung zu bestim­men, oder ob er mit ihr in nicht­ehe­li­cher Gemein­schaft gewohnt habe, kün­dig­te das Amts­ge­richt sodann an, der Lebens­ge­fähr­tin den bean­trag­ten Erb­schein zu ertei­len, weil die Beweis­auf­nah­me für eine Sit­ten­wid­rig­keit nichts erbracht habe. Viel­mehr sei davon aus­zu­ge­hen, dass der Erb­las­ser zumin­dest über sieb­zehn Jah­re hin­weg mit der Betei­lig­ten zu 3. in nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft zusam­men­ge­lebt habe.

Die dage­gen gerich­te­te Beschwer­de der Ehe­frau und der Toch­ter gegen die­sen Beschluss das hat das Ober­lan­des­ge­richt jedoch in letz­ter Instanz zurück­ge­wie­sen, so Henn.

Bereits seit 1970 ver­tre­te der BGH die Auf­fas­sung, dass eine Ver­fü­gung von Todes wegen nicht schon des­halb sit­ten­wid­rig ist, weil zwi­schen dem Erb­las­ser und der Bedach­ten ein außer­ehe­li­ches Lie­bes­ver­hält­nis bestan­den hat, gleich­gül­tig, ob einer der bei­den oder bei­de ver­hei­ra­tet waren; viel­mehr grei­fe die Sit­ten­wid­rig­keit eines Tes­ta­ments nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann ein, wenn die Zuwen­dung aus­schließ­lich den Zweck hat­te, geschlecht­li­che Hin­ga­be zu beloh­nen oder zu för­dern. Dies sei nach den Erkennt­nis­sen der Vor­in­stan­zen jedoch nicht der Fall. Hin­sicht­lich des zwei­ten Aspek­tes des “Gelieb­ten­tes­ta­ments”, der sit­ten­wid­ri­gen Zurück­set­zung von Ange­hö­ri­gen, gel­te, dass das Erbrecht des BGB vom Grund­satz der Tes­tier­frei­heit beherrscht sei, der sei­ner­seits unter dem Schutz der Erb­rechts­ga­ran­tie des Grund­ge­set­zes ste­he. In der Frei­heit, über sein Ver­mö­gen letzt­wil­lig zu ver­fü­gen, wer­de ein Erb­las­ser — was die Rechts­be­schwer­de ver­kennt — regel­mä­ßig weder durch mora­li­sche Pflich­ten gegen­über Per­so­nen, die ihm nahe stan­den und für ihn sorg­ten, noch durch das der gesetz­li­chen Erb­fol­ge zugrun­de lie­gen­de sitt­li­che Prin­zip beschränkt. Der Wil­le des Erb­las­sers gehe grund­sätz­lich vor.

Henn emp­fahl, das zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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