(Stutt­gart)  Das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt (OLG) hat ent­schie­den, dass  unvoll­stän­di­ge, feh­ler­haf­te oder bewusst fal­sche Anga­ben des Unter­halts­be­rech­tig­ten zum Ein­kom­men eine Ver­let­zung dar­aus resul­tie­ren­der Pflich­ten und einen Pro­zess­be­trug dar­stel­len, weil sie geeig­net sei­en, über­höh­te Unter­halts­an­sprü­che zu erwir­ken. Dem hier ver­pflich­te­ten Mann sei es daher hier unzu­mut­bar, wei­ter­hin Unter­halt zu zahlen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf das am 10.07.2009 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bran­den­bur­gi­schen  Ober­lan­des­ge­richts vom  07.05.2009 (Az.:9 UF 85/08).

Nach Schei­dung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehe­frau von ihrem geschie­de­nen Ehe­mann auf­grund eines gericht­li­chen Ver­gleichs im Jah­re 1990 etwas mehr als 1.000 DM monat­li­chen Unter­halt. Die Frau hat­te in der Ehe­zeit über­wie­gend die bei­den gemein­sa­men Kin­der ver­sorgt. Der Mann erziel­te ein geho­be­nes Ein­kom­men und zahl­te in den fol­gen­den 19 Jah­ren Geschie­de­nen­un­ter­halt in unge­fähr die­ser Höhe, wobei der Unter­halts­be­trag mehr­fach durch die Gerich­te ange­passt wur­de. Die Gerich­te gin­gen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbs­fä­hig sei und selbst Geld ver­die­nen könn­te. In der Annah­me, dass sie nicht erwerbs­tä­tig sei, wur­den geschätz­te Erwerbs­ein­künf­te von ihrem Unter­halts­an­spruch abge­zo­gen. Es ver­blieb ein sog. Auf­sto­ckungs­un­ter­halt, der zuletzt auf­grund eines vor dem Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­des­ge­richt im Jah­re 2005 geschlos­se­nen Ver­gleichs 500 € monat­lich betrug.

Der Mann erhob im Jah­re 2007 beim Amts­ge­richt Lie­ben­wer­da Abän­de­rungs­kla­ge mit dem Ziel, kei­nen Geschie­de­nen­un­ter­halt mehr zah­len zu müs­sen. Hier­zu hat er vor­ge­tra­gen, sei­ne geschie­de­ne Ehe­frau habe sich im Rah­men ver­schie­de­ner gericht­li­cher Ver­fah­ren betrü­ge­risch ver­hal­ten. Sie habe Anga­ben zu ihrem Ein­kom­men unter­las­sen bzw. unzu­tref­fen­de Anga­ben dazu gemacht, wel­che Ein­kom­men sie erzie­len könnte.

Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Dage­gen hat der Mann Beru­fung ein­ge­legt. Das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt hat mit am 7.5.2009 ver­kün­de­tem Urteil das amts­ge­richt­li­che Urteil abge­än­dert und fest­ge­stellt, dass der Mann der Frau seit Okto­ber 2007 kei­nen Geschie­de­nen­un­ter­halt mehr schul­det, betont Weispfenning.

Zur Begrün­dung hat der 1. Senat für Fami­li­en­sa­chen aus­ge­führt, die Frau habe trotz aus­drück­li­cher gericht­li­cher Auf­for­de­run­gen nach­weis­lich unvoll­stän­di­ge Anga­ben zu den Ein­künf­ten gemacht, die sie hät­te erzie­len kön­nen. Des­halb sei­en in der Ver­gan­gen­heit von ihrem Unter­halts­an­spruch nur die fik­ti­ven Ein­künf­te einer unge­lern­ten Arbeits­kraft bge­zo­gen wor­den, obwohl sie tat­säch­lich höhe­re Ein­künf­te zu erzie­len in der Lage gewe­sen wäre.

Geschie­de­ne Ehe­gat­ten schul­de­ten ein­an­der nach­ehe­li­che Soli­da­ri­tät. Unvoll­stän­di­ge, feh­ler­haf­te oder bewusst fal­sche Anga­ben zum Ein­kom­men stell­ten eine Ver­let­zung dar­aus resul­tie­ren­der Pflich­ten und einen Pro­zess­be­trug dar, weil sie geeig­net sei­en, über­höh­te Unter­halts­an­sprü­che zu erwir­ken. Vor einem der­ar­ti­gen Hin­ter­grun­de erschei­ne es für den Mann nicht zumut­bar, wei­ter­hin Unter­halt zu zah­len. Unter­halts­an­sprü­che der Frau ent­fie­len damit ganz.

Weis­pfen­ning emp­fahl, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
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