(Nürn­berg) Kin­der aus ers­ter und zwei­ter Ehe sind jeden­falls in Sachen Unter­halt gegen­über dem Vater gleich­be­rech­tigt. Ihr Erzeu­ger kann daher nicht ver­lan­gen, dass bei der Bestim­mung des „Selbst­be­halts” (pfän­dungs­frei­er Teil des Ein­kom­mens) die Inter­es­sen der Kin­der aus zwei­ter Ehe stär­ker gewich­tet wer­den als die sei­ner “Erst­lin­ge”.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Geschäfts­füh­rer der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Nürn­berg unter Hin­weis auf einen Beschluss des Land­ge­richts Coburg vom 1. Juli 2008, Az: 41 T 56/08.

In dem Fall hat­te der Mann aus sei­nem ers­ten Bund fürs Leben zwei elf und acht Jah­re alte Kin­der. Nach­dem er inzwi­schen ein neu­es Ehe­glück gefun­den hat­te und auch dar­aus wie­der zwei Spröss­lin­ge her­vor­ge­gan­gen waren, flos­sen kei­ne Unter­halts­zah­lun­gen mehr an die „Erst­lin­ge”. Die erwirk­ten dar­auf­hin eine gericht­li­che Pfän­dung in das Arbeits­ein­kom­men ihres Vaters, wobei ihm von sei­nen 1.350 € monat­lich 1.085 € als Selbst­be­halt belas­sen wur­den. Zu wenig für den not­wen­di­gen Lebens­un­ter­halt sei­ner neu­en Fami­lie, mein­te er, und beschwer­te sich beim Land­ge­richt Coburg, um eine Erhö­hung auf 1.170 € zu erreichen.

Ohne Erfolg, wie Weis­pfen­ning betont.

Denn wegen der Unter­halts­ver­pflich­tun­gen gegen­über sei­nen Kin­dern Num­mer drei und vier war der ihm eigent­lich zuste­hen­de Selbst­be­halt von 821 € ohne­hin schon um die Hälf­te sei­nes die­sen Betrag über­stei­gen­den Ein­kom­mens (also um 274 €) gestei­gert. Die ande­re Hälf­te die­ses „Mehr­ein­kom­mens” muss aber nach der Ent­schei­dung des Gerichts für den Unter­halt der Kin­der aus ers­ter Ehe ver­blei­ben. Sonst wür­den die näm­lich gegen­über ihren Halb­ge­schwis­tern benach­tei­ligt. Und das darf nicht sein, weil alle vier Kin­der gleich­ran­gi­ge Unter­halts­be­rech­tig­te sind.

Weis­pfen­ning emp­fahl , dies zu beach­ten und ggfs. Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — ver­wies, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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Mar­tin Weis­pfen­ning
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