(Nürnberg) Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer Kommanditgesellschaft, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.  

Dies, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident  der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg,  ist der Tenor eines soeben veröffentlichten Urteils des OLG München, Urteil vom 06.11.2008, AZ. 31 Wx 76/08. In dem ausgeurteilten Fall ging es um eine im  Handelsregister eingetragene Verwaltungs KG von Eheleuten, deren  persönlich haftende Gesellschafterin die Ehefrau war sowie Kommanditist ihr Ehemann mit einer Hafteinlage von 800 €. Zweck der Gesellschaft ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 17.10.2006 die Verwaltung eigenen Vermögens.

Der Ehemann brachte unter Nießbrauchsvorbehalt ein bebautes Grundstück mit einer Fläche von 1.445 m² in die Gesellschaft ein. Das Gebäude wird nach Angaben der Beteiligten von der Familie selbst bewohnt. Mit Überlassungsvertrag vom 17.10.2006 übertrug der Ehemann von seiner Kommanditeinlage unter Vorbehalt des Nießbrauchs, im Übrigen lastenfrei je einen Teil von 200 € unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine minderjährigen Kinder, und trat die Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister an sie ab. Die Kinder wurden bei Vertragsabschluss jeweils durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Mit Urkunde vom selben Tag wurde u.a. diese Rechtsänderung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Das zuständige Vormundschaftsgericht teilte mit Schreiben an den Urkundsnotar vom 12.2.2008 mit, der Überlassungsvertrag bedürfe keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da Zweck der Gesellschaft nur die Verwaltung eigengenutzter Immobilien sei. Das Registergericht verlangte hingegen jedoch die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sowie der Nachweise des Zugangs an die Ergänzungspfleger und die übrigen Gesellschafter. Die Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 19.6.2006 zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerde vor dem OLG München, welches  nun die Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob, so Gieseler.

Diese hätten zu Unrecht den Vollzug der Anmeldung von der Vorlage einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht, denn eine solche sei nicht erforderlich für die schenkweise Überlassung der Kommanditanteile an der beteiligten Gesellschaft, die ein selbstgenutztes Wohnhaus verwalte. Nach dem Gesetz sei die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werde. Der Begriff des Erwerbsgeschäfts umfasse jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die mit dem Willen zur Gewinnerzielung ausgeübt werde und auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Verwaltung privaten Vermögens, insbesondere Grundbesitzes, nicht in jedem Fall gegeben, auch wenn die private Vermögensverwaltung in gesellschaftsrechtliche Form gebracht werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liege nicht schon deshalb ein Erwerbsgeschäft vor, weil für die Verwaltung des privaten Vermögens die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, mithin einer Handelsgesellschaft, gewählt wurde. § 1822 Nr. 3 BGB knüpfe nicht an die Rechtsform der Gesellschaft an, an der der Minderjährige beteiligt wird, sondern allein daran, ob der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist.

Gieseler mahnte, vor Abschluss derartiger Verträge, die in der Regel einen steuerlichen Hintergrund hätten, immer auch steuerlichen Rat einzuholen, um das gewünschte Ergebnis auch zu erreichen.

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