(Stutt­gart) Das Land­ge­richt Coburg hat der Kla­ge einer Bank gegen eine Kun­din auf Rück­zah­lung ihres Dar­le­hens statt­ge­ge­ben. Die Ein­wen­dung der Kun­din, eigent­li­cher Dar­le­hens­neh­mer sei ihr dama­li­ger Ehe­mann gewe­sen und sie habe das Dar­le­hen nur „pro for­ma” unter­schrie­ben, ver­moch­ten das Gericht nicht zu überzeugen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf ein am 05.11.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 30.06.2010, Az. 13 O 217/10; rechtskräftig.

In dem Fall hat­te die Bank­kun­din gemein­sam mit ihrem dama­li­gen Ehe­mann ein Dar­le­hen über 52.000,00 DM auf­ge­nom­men. Die­ses Dar­le­hen dien­te zur Finan­zie­rung einer Betei­li­gung. Die Ehe der Bank­kun­din wur­de in der Fol­ge­zeit geschie­den und dar­über hin­aus über das Ver­mö­gen ihres Ex-Ehe­man­nes ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Nach­dem das Dar­le­hen nicht mehr bedient wur­de, kün­dig­te es die Bank und for­der­te von der Ehe­frau die Rück­zah­lung der noch bestehen­den Dar­le­hens­schuld in Höhe von über 23.000,00 Euro. Die Beklag­te hat sich damit ver­tei­digt, dass sie das Dar­le­hen nur „pro for­ma” unter­schrie­ben habe. Eigent­li­cher Dar­le­hens­neh­mer sei ihr Ex-Ehe­mann gewe­sen. Die Beklag­te meint, der Dar­le­hens­ver­trag sei wegen ihrer wirt­schaft­li­chen Über­for­de­rung nich­tig. Sie habe den Dar­le­hens­ver­trag nur aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit zu ihrem dama­li­gen Ehe­mann eben­falls unter­zeich­net. Zum Zeit­punkt der Geld­auf­nah­me habe sie dar­über hin­aus die Zin­sen nicht aus eige­nen Mit­teln bezah­len kön­nen. Die Bank hat gegen die Ein­wen­dun­gen der Kun­din vor­ge­bracht, dass die­se sehr wohl leis­tungs­fä­hig gewe­sen sei, da sie ins­be­son­de­re über Grund­be­sitz ver­fügt habe.

Das Land­ge­richt Coburg hat der Kla­ge der Bank jedoch statt­ge­ge­ben, betont Weispfenning.

Das Gericht stell­te fest, dass zwi­schen den Par­tei­en ein wirk­sa­mer Dar­le­hens­ver­trag zustan­de gekom­men ist. Das Inter­es­se der beklag­ten Ehe­frau an der Gewäh­rung des Dar­le­hens hat sich für das Gericht dar­aus erschlos­sen, dass sie selbst neben ihrem Ehe­mann als Berech­tig­te der finan­zier­ten Betei­li­gung auf­ge­tre­ten ist. Zweck des Dar­le­hens war, wie sich aus den Unter­la­gen ergab, die Finan­zie­rung die­ser Betei­li­gung. Daher sei die Beklag­te selbst als Dar­le­hens­neh­me­rin und nicht nur als Mit­haf­ten­de zu betrach­ten. Auf die Fra­ge der finan­zi­el­len Über­for­de­rung kommt es somit nicht an. Die Ehe­frau ist im vor­lie­gen­den Fall also nicht wie ein Bür­ge zu beur­tei­len, da sie selbst von der Kre­dit­auf­nah­me pro­fi­tiert habe.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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