(Stutt­gart) Über­tra­gen Ehe­leu­te ihr Haus­grund­stück auf ihre Kin­der bei Ein­räu­mung eines lebens­lan­gen Wohn­rechts, so hat der über­le­ben­de Ehe­gat­te nach Aus­zug in ein Pfle­ge­heim wegen Ein­tritts dau­ern­der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit kei­nen Anspruch gegen die Über­neh­mer auf Zah­lung einer Geldrente.

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Erb- und Steu­er­recht, Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Stutt­gart, gilt nach einem Urteil des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) vom 07.12.2007, Az.: 14 U 57/07, jeden­falls dann, wenn für die­sen Fall eine Rege­lung im Über­las­sungs­ver­trag nicht getrof­fen wor­den ist und kei­ne aus­rei­chen­den Anhalts­punk­te bestehen, wel­che Rege­lung die Ver­trags­par­tei­en getrof­fen hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cke erkannt hätten.

In dem Fall ver­trat die Klä­ge­rin als Trä­ge­rin der Sozi­al­hil­fe die Auf­fas­sung,  dass der nun­mehr in einem Heim unter­ge­brach­ten Mut­ter gegen­über den ihrem Sohn und ihrer Schwie­ger­toch­ter als Über­neh­mer des Hau­ses ein Anspruch auf eine Geld­ren­te zuste­he, weil die Mut­ter das ihr im Grund­stücks­über­las­sungs­ver­trag ein­ge­räum­te Woh­nungs­recht wegen dau­er­haf­ter Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und Auf­ent­hal­tes in einem Alten- und Pfle­ge­heim nicht mehr aus­üben könne.

Die­sen Anspruch auf Zah­lung einer Geld­ren­te woll­te die Klä­ge­rin nach § 93 SGB XII auf sich über­ge­lei­te­tem Recht gegen die Beklag­ten gel­tend machen, jedoch ohne Erfolg, wie Gie­se­ler betont.

Das OLG Schles­wig ent­schied, dass der Klä­ge­rin unter kei­nem recht­li­chen Gesichts­punkt aus nach § 93 SGB XII über­ge­lei­te­tem Recht gegen die Beklag­ten als Gesamt­schuld­ner ein Anspruch auf Geld­ren­te zusteht, weil deren Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter ein ihr zuste­hen­des Woh­nungs­recht wegen dau­er­haf­ter Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und Auf­ent­hal­tes in einem Alten- und Pfle­ge­heim nicht mehr aus­üben kön­ne, da der ent­spre­chen­de Ver­trag über die  Grund­stück­über­las­sung dazu kei­ner­lei Rege­lun­gen enthalte.

Gegen eine „ergän­zen­de” Aus­le­gung des Ver­tra­ges im Sin­ne der Klä­ge­rin spre­che u. a., dass die Par­tei­en des Über­las­sungs­ver­tra­ges gera­de kein umfas­sen­des Nieß­brauchs­recht ver­ein­bart hät­ten und dar­in auch kein umfas­sen­der Pfle­ge- und Ver­sor­gungs­ver­trag geschlos­sen wur­de. Das spre­che dafür, dass es den Ver­trags­schlie­ßen­den hier maß­geb­lich nicht etwa um eine mate­ri­el­le Alters­si­che­rung der Über­las­ser gegan­gen sei, son­dern viel­mehr um deren Ver­bleib in ver­trau­ter Wohn­um­ge­bung, so lan­ge dies ging. Dies gel­te umso mehr, als die Über­las­ser in die­sem Fall wei­ter­hin die Zins- und Til­gungs­las­ten für das Haus zu tra­gen hat­ten. Gera­de der letzt­ge­nann­te Umstand deu­te auf den Wil­len der Ver­trags­schlie­ßen­den hin, die Über­neh­mer von lau­fen­den Geld­leis­tun­gen frei­zu­hal­ten, wie sie jetzt durch Zah­lung einer Geld­ren­te ent­ste­hen würden.

Damit sprä­chen gewich­ti­ge Umstän­de dafür, dass die Ver­trag­schlie­ßen­den auch für den Fall, dass bei Ver­trags­schluss eine spä­te­re Heim­un­ter­brin­gung der Über­las­ser und eine hin­zu­tre­ten­de Sozi­al­hil­fe­be­dürf­tig­keit bedacht wor­den wären, kei­ne ersatz­wei­se Ren­ten­zah­lung ver­ein­bart und dem Gesichts­punkt einer Sozi­al­hil­fe­be­dürf­tig­keit zum Bei­spiel ledig­lich im Wege der Über­nah­me der Zins- und Til­gungs­las­ten durch die Über­neh­mer Rech­nung getra­gen hätten.

Zah­lungs­an­sprü­che wür­den sich schließ­lich auch nicht unter dem Gesichts­punkt einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung (§ 812 BGB) erge­ben, da der Sohn im Jahr 1984 im Zuge der ein­ver­nehm­li­chen Über­las­sung der vom Wohn­recht erfass­ten Räum­lich­kei­ten nichts „rechts­grund­los” erlangt habe. Viel­mehr sei der Rechts­grund in der Ver­ein­ba­rung über den Aus­tausch der zu gewäh­ren­den Räum­lich­kei­ten zu sehen.

Gie­se­ler mahn­te daher, bei allen geplan­ten Grund­stück­über­las­sungs­ver­trä­gen unbe­dingt vor­her umfas­sen­den recht­li­chen und ggfs. auch steu­er­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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