(Stutt­gart) Eine Vor­mund­schaft für ein Kind muss nicht allein des­halb ein­ge­rich­tet wer­den, weil die Eltern im Aus­land woh­nen und dort nur schwer zu errei­chen sind. Die Eltern blei­ben in die­sem Fall auch dann Inha­ber der elter­li­chen Sor­ge, wenn sie deren Aus­übung einer drit­ten Per­son über­tra­gen haben. 

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, hat der 11. Zivil­se­nat — 3. Senat für Fami­li­en­sa­chen — des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz in einem am 22.03.2011 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 24. Febru­ar 2011, Az.: 11 UF 153/11, ent­schie­den. Der Antrag auf Ein­rich­tung einer Vor­mund­schaft für ein 10-jäh­ri­ges Kind aus Afgha­ni­stan wur­de daher zurück­ge­wie­sen. Das Kind lebt seit meh­re­ren Jah­ren in Deutsch­land, die Eltern leben in Afgha­ni­stan und sind dort nur schwer zu erreichen.

Der Jun­ge lei­det an einem mehr­fa­chen Herz­feh­ler. Durch Ver­mitt­lung einer Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on lebt es seit Okto­ber 2008 mit Zustim­mung sei­ner in Afgha­ni­stan ver­blie­be­nen Eltern bei der Antrag­stel­le­rin in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Auf die­se Wei­se kann das Kind die erfor­der­li­che medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung erhal­ten, die in Afgha­ni­stan nicht gesi­chert wäre.

Die Antrag­stel­le­rin hat die Ein­rich­tung einer Vor­mund­schaft bean­tragt und zur Begrün­dung vor­ge­tra­gen, der Rechts­sta­tus des Kin­des sei unge­klärt, die Eltern des Kin­des sei­en in Afgha­ni­stan nur schwer zu errei­chen und des­halb an der Aus­übung der elter­li­che Sor­ge gehin­dert. Eine Post­an­schrift exis­tie­re nicht. Da die Eltern nur ihre Mut­ter­spra­che sprä­chen, kön­ne sie nicht direkt und nicht jeder­zeit mit ihnen kom­mu­ni­zie­ren, son­dern nur über Drit­te wie den Dorf­vor­ste­her oder den Vor­ste­her der Moschee des klei­nen Ortes, in dem die Eltern leben.

Der Antrag auf Ein­rich­tung einer Vor­mund­schaft hat­te in ers­ter Instanz kei­nen Erfolg. Die sofor­ti­ge Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin gegen die­se Ent­schei­dung des Fami­li­en­ge­richts hat der 3. Fami­li­en­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz nun zurück­ge­wie­sen, so Weispfrenning.

Die Ein­rich­tung einer Vor­mund­schaft sei nicht erfor­der­lich, da das Kind wei­ter unter der elter­li­chen Sor­ge sei­ner in Afgha­ni­stan leben­den Eltern ste­he. Die­se hät­ten zwar die Aus­übung der elter­li­chen Sor­ge in zuläs­si­ger Wei­se bis auf Wei­te­res auf die Antrag­stel­le­rin über­tra­gen, könn­ten die erteil­te Voll­macht aber jeder­zeit wider­ru­fen und die Sor­ge­rechts­ver­ant­wor­tung wie­der selbst über­neh­men. Eine Vor­mund­schaft sei nur dann ein­zu­rich­ten, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger nicht unter elter­li­cher Sor­ge stehe.

Die elter­li­che Sor­ge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Eltern die elter­li­che Sor­ge tat­säch­lich über län­ge­re Zeit nicht aus­üben könn­ten.  Hier­zu rei­che die blo­ße phy­si­sche Abwe­sen­heit nicht aus, wenn die Eltern — wie hier —  ihr Kind bei Drit­ten gut ver­sorgt wüss­ten und auch aus der Fer­ne Ein­fluss auf die Aus­übung der elter­li­chen Sor­ge neh­men könn­ten. Die Eltern des Kin­des sei­en erreich­bar, wenn auch müh­sam und über Umwe­ge.  Die Eltern sei­en auch in der Lage, selbst Kon­takt zu ihrem Kind auf­zu­neh­men. Dass sie auf die elter­li­che Sor­ge in den ver­gan­ge­nen Jah­ren kei­nen Ein­fluss genom­men hät­ten, ste­he die­sem Ergeb­nis nicht entgegen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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