(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.04.2010 seine Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen geändert.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, noch einmal unter Hinweis auf das entsprechende BGH Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 230/08.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Lebensversicherung auf sein eigenes Leben abgeschlossen; widerruflich begünstigt war seine Ehefrau aus zweiter Ehe. Der Sohn aus erster Ehe war enterbt und machte nunmehr gegenüber seiner Stiefmutter Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Streitig waren die Bewertung der Lebensversicherung und damit die Höhe seiner Ansprüche, so Gieseler. 

Das Reichsgericht hatte in der Vergangenheit diese bewertet mit den Prämienzahlungen des Erblassers. Diese Rechtsprechung ist nunmehr vom BGH aufgegeben worden. Zukünftig gilt der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes als maßgebend. Sollte auf dem freien Markt ein höherer Wert erzielbar sein, gilt dieser.

Gieseler empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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DANSEF – Vizepräsident
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