(Nürn­berg) Die Über­tra­gung eines Wohn­an­we­sens durch die Eltern auf eines ihrer Kin­der kann nach dem Tod der Eltern nur dann Aus­gleichs­an­sprü­che der ande­ren Kin­der aus­lö­sen, wenn eine Schen­kung vor­liegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedach­te” Spröss­ling im Gegen­zug Ver­pflich­tun­gen über­nom­men hat­te, deren Wert dem des Anwe­sens entsprach.

Dies, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Nürn­berg, ist der Kon­se­quenz eines Urteils des Land­ge­richts Coburg vom 25. Juni 2007, AZ: 14 O 522/06; bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg durch Beschluss vom 22. Okto­ber 2007, AZ: 6 U 44/07; rechtskräftig).

Ist ein Abkömm­ling oder der Ehe­gat­te, ggfs. auch die Eltern, durch Ver­fü­gung von Todes wegen von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen, kön­nen die­se von dem (Tes­ta­ments-) Erben als Pflicht­teil die Hälf­te des Wer­tes des gesetz­li­chen Erb­teils als Pflicht­teil verlangen.

Bei der Berech­nung des Anspruchs ist § 2325 BGB zu beach­ten, der wie folgt lautet:

(1) Hat der Erb­las­ser einem Drit­ten eine Schen­kung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te als Ergän­zung des Pflicht­teils den Betrag ver­lan­gen, um den sich der Pflicht­teil erhöht, wenn der ver­schenk­te Gegen­stand dem Nach­lass hin­zu­ge­rech­net wird.

(2) Eine ver­brauch­ba­re Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schen­kung hat­te. Ein ande­rer Gegen­stand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erb­falls hat; hat­te er zur Zeit der Schen­kung einen gerin­ge­ren Wert, so wird nur die­ser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schen­kung bleibt unbe­rück­sich­tigt, wenn zur Zeit des Erb­falls zehn Jah­re seit der Leis­tung des ver­schenk­ten Gegen­stands ver­stri­chen sind; ist die Schen­kung an den Ehe­gat­ten des Erb­las­sers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auf­lö­sung der Ehe.

In dem vor­lie­gen­den Fall über­schrieb der Vater im Jah­re 1999 das Haus­grund­stück auf sei­nen Sohn. In dem Ver­trag war ein so genann­tes Leib­ge­ding ver­ein­bart, das ein Woh­nungs­recht des Vaters, Pfle­ge­leis­tun­gen des Soh­nes und eine dau­ern­de Last (also Zah­lungs­ver­pflich­tung) von monat­lich rund 300 € umfass­te. Außer­dem ver­pflich­te­te sich der Sohn, die Beer­di­gungs­kos­ten zu über­neh­men und das Grab zu pfle­gen. 2005 ver­starb der Vater, nach­dem er zuvor sei­nen Sohn auch als Allein­er­ben ein­ge­setzt hat­te. Die Toch­ter fühl­te sich deut­lich zu kurz gekom­men und ver­lang­te von ihrem Bru­der Pflicht­teils­er­gän­zung um den Wert des bereits 1999 über­schrie­be­nen Haus­grund­stücks. Die­ses war ihrer Mei­nung nach 260.000 € wert, wäh­rend man die über­nom­me­nen Pflich­ten nur mit 25.000 € bewer­ten kön­ne. Also sei­en dem Bru­der 235.000 € geschenkt wor­den, wovon sie nun ein Vier­tel zu bean­spru­chen habe.

Das, so Henn, sah das Land­ge­richt Coburg anders. Sach­ver­stän­dig bera­ten kam es zu einem Ver­kehrs­wert des Grund­stücks von 101.000 €. Ein Mehr­wert gegen­über den Ver­trags­pflich­ten des Beklag­ten bestehe aber nicht. Denn unter Berück­sich­ti­gung der aus Sicht des Jah­res 1999 vor­aus­sicht­li­chen Lebens­er­war­tung des Vaters sei­en das Woh­nungs­recht mit 42.000 €, die dau­ern­de Last mit 33.000 € und die Pfle­ge­ver­pflich­tung mit 14.000 €  zu  bewer­ten. Hin­zu kämen die mit rund 12.000 € ein­zu­schät­zen­den Kos­ten von Beer­di­gung und Grab­pfle­ge. Leis­tung und Gegen­leis­tun­gen hiel­ten sich damit exakt die Waa­ge, so dass es an einer Schen­kung fehle.

Als Fazit gab das Land­ge­richt Coburg in der Pres­se­mit­tei­lung zu dem Urteil dabei fol­gen­des mit auf den Weg:

Ob einer beschenkt wird, rich­tet sich nicht nur danach, was er bekommt, son­dern auch danach, was er dafür geben muss.

Henn emp­fahl in allen Fäl­len vor­zei­ti­ger Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen oder der Gel­tend­ma­chung von Pflicht­teils­an­sprü­chen eine umfang­rei­che recht­li­che Bera­tung, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. — www.dansef.de — verwies.

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