(Nürnberg) Haufig wird einzelnen Kindern bereits zu Lebzeiten Haus- und Grundeigentum übertragen, wobei sich die Eltern ein lebenlanges, unentgeltliches Niessbrauchsrecht vorbehalten.

Dies, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident  der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, kann dann bedenklich sein, wenn der Beschenkte später auch alleiniger Erbe wird und es andere Kinder gibt, die Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB geltend machen. Nach dieser Bestimmung kann der Pflichtteilsberechtigte bei vorher erfolgten Schenkungen an Dritte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei gelte:

 

* Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

 

* Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

In einem nun vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ausgeurteilten Fall vom 25.11.2008, Az. 3 U 11/08, hatte die am 15. Mai 2005 verstorbene Mutter ihrer Tochter bereits im Jahre 1978 ein Grundstück geschenkt, bei dem sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hatte. Gleichzeitig hatte die Mutter die Tochter auch zur alleinigen Erbin eingesetzt. Nach dem Tode machte nun ihr Bruder seinen Pflichtteil geltend und forderte auch ein Viertel Anteil von dem Wert des bereits 1978 an seine Schwester verschenkten Grundstücks.

Zu Recht, befanden nun die Richter vom Schleswig-Holsteinischen OLG, so Gieseler. Der Kläger habe wegen der Schenkung vom 3. November 1978 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB. Die Schenkung sei berücksichtigungsfähig, weil sie innerhalb der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB liege. Für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Dies sei bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht etwa der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, sondern nach einer BGH Entscheidung aus dem Jahre 1994 (3 W 59/06) erst der, in dem der Nießbrauch wegfällt, also hier mit dem Tode der Mutter im Jahre 2005. Das werde damit begründet, dass eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB erst vorliege, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung tatsächlich entbehren muss. Dies sei so lange nicht der Fall, als ihm der Nießbrauch zusteht.

Im vorliegenden Fall, so Gieseler, führte dies dazu, dass die Erbin rd. 24.000 € zusätzlich an ihren Bruder zahlen musste. Er mahnte daher, sich vor dem Abschluss derartiger Verträge umfassend rechtlich beraten zu lassen, um auch das gewünschte Ergebnis zu erreichen.

*Bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF – Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: kanzlei@scho-wei.de
www.scho-wei.de