(Stutt­gart) Der 18. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat ent­schie­den, dass ein unter Aus­län­dern häu­fig übli­ches, soge­nann­tes „Braut­geld” nach anzu­wen­den­dem deut­schem Recht nicht zurück­zu­zah­len ist.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das Urteil des 18. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 13.01.2011 I‑18 U 88/10.

Die Betei­lig­ten sind Ange­hö­ri­ge des yezi­di­schen Glau­bens. Die Klä­ger, der Bru­der und die Schwä­ge­rin des Bräu­ti­gams, zahl­ten an den Vater der Braut vor der Ehe­schlie­ßung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jah­res nach Ehe­schlie­ßung mit der damals 19-jäh­ri­gen, ver­ließ die Toch­ter des Beklag­ten ihren Ehe­mann, der sie in der Ehe ver­ge­wal­tigt hat­te. Das soge­nann­te „Braut­geld” ver­lang­ten die Klä­ger nun­mehr mit der Behaup­tung zurück, es habe ent­spre­chend des yezi­di­schen Glau­bens eine Abre­de gege­ben, nach der das Geld als Vor­aus­set­zung für die Ehe gezahlt und zurück­ge­währt wer­de, wenn die Ehe­leu­te weni­ger als ein Jahr zusammenleben.

Das OLG Hamm hat jedoch ent­schie­den, so Weis­pfen­ning, dass das soge­nann­te „Braut­geld” nach anzu­wen­den­dem deut­schem Recht nicht zurück­zu­zah­len sei.

Der Anspruch kön­ne nicht auf die behaup­te­te Ver­ein­ba­rung gestützt wer­den, weil die­ser Ver­trag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sei. Die Braut­geld­ab­re­de, die eine Geld­zah­lung als Vor­aus­set­zung für die Ehe­schlie­ßung vor­se­he, ver­letz­te die Frei­heit der Ehe­schlie­ßung und die Men­schen­wür­de. Da bei­den Sei­ten ein Ver­stoß gegen die guten Sit­ten zur Last fie­le, bestehe auch kein Anspruch aus unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung, die­ser sei nach § 817 S. 2 BGB aus­ge­schlos­sen. Die­se Sperr­vor­schrift grei­fe auch im vor­lie­gen­den Fall. Es sol­le kein Anreiz zum Abschluss von Braut­preis­ab­re­den nach yezi­di­schem Vor­bild mehr bestehen. Die­ser Zweck wer­de am bes­ten gewähr­leis­tet, wenn die Leis­tung auf­grund einer sol­chen Abre­de auf eige­nes Risi­ko erfolge.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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Mar­tin Weis­pfen­ning
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