(Stutt­gart) Groß­el­tern kön­nen ihren Enkeln im Wege der Ersatz­haf­tung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unter­halt schul­den. Die Ersatz­haf­tung ist nicht bereits dann begrün­det, wenn der grund­sätz­lich zur Unter­halts­zah­lung ver­pflich­te­te Eltern­teil nicht leis­tungs­fä­hig ist. Erfor­der­lich ist auch, dass dem betreu­en­den Eltern­teil die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit nicht zumut­bar ist. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 3.01.2013 zu sei­nem Beschluss vom 26.10.2012,  Az. II‑6 WF 232/12.

Drei durch ihre Mut­ter betreu­te min­der­jäh­ri­ge Kin­der im Alter von 11, 9 und 6 Jah­ren aus Pader­born hat­ten von ihrem Groß­va­ter väter­li­cher­seits Unter­halt ver­langt, weil ihr Vater auf­grund einer ein­ge­schränk­ten Leis­tungs­fä­hig­keit nur einen Teil des Kin­des­un­ter­hal­tes zah­len konn­te. Die antrag­stel­len­den Kin­der gehör­ten zum Haus­halt der vom Vater getrennt leben­den Mut­ter, die im Rah­men einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung erwerbs­tä­tig war. Der Groß­va­ter ist dem Anspruch unter Hin­weis auf einer der Mut­ter oblie­gen­den gestei­ger­ten Erwerbs­ob­lie­gen­heit entgegengetreten.

Nach der Auf­fas­sung des 6. Fami­li­en­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat der Groß­va­ter die Unter­halts­zah­lun­gen zu Recht abge­lehnt, so Weispfenning.

Ein Unter­halts­an­spruch der Kin­der gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüs­sig dar­ge­legt. Groß­el­tern haf­te­ten unter­halts­be­dürf­ti­gen min­der­jäh­ri­gen Kin­dern nur nach­ran­gig nach den Eltern. Ihre Unter­halts­pflicht kom­me erst in Betracht, wenn bei­de Eltern leis­tungs­un­fä­hig sei­en. Inso­weit kom­me auch eine Ver­pflich­tung des betreu­en­den Eltern­teils zur Leis­tung von Bar­un­ter­halt in Betracht. Die­se sei ggfls. durch die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit zu erfül­len und kön­ne nur unter­blei­ben, wenn sie aus Grün­den des Kin­des­wohls unzu­mut­bar sei. An einer ent­spre­chen­den Dar­le­gung feh­le es im vor­lie­gen­den Fall. Auch wenn die Mut­ter drei min­der­jäh­ri­ge Kin­der zu betreu­en habe, sei die Not­wen­dig­keit einer durch­ge­hen­den per­sön­li­chen Betreu­ung der Kin­der nicht erkenn­bar, zumal das jüngs­te Kind bereits 6 Jah­re alt sei. Es sei nicht ersicht­lich, dass der Mut­ter die Auf­nah­me einer über den Umfang einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung hin­aus­ge­hen­den, min­des­tens halb­schich­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit zur Sicher­stel­lung des Bar­un­ter­halts der Antrag­stel­ler nicht mög­lich sei.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de ver­wies.
 

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